Praktische Denkmalpflege

Der Fachbereich "Praktische Denkmalpflege" befasst sich mit den rechtskräftig unter Schutz gestellten Baudenkmälern und mit städtebaulichen Fragen von denkmalpflegerischem Interesse. Er nimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben wahr:


Drei gebietsbezogenen Arbeitsteams ist das gebietsübergreifende Referat für Restaurierungsberatung zugeordnet.

Referat Nord
Referat Mitte
Referat Süd


Westfalenkarte

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Westfalenkarte, verkleinerte Darstellung.

Nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) nimmt jede politische Gemeinde für ihren Bereich die Aufgaben der Unteren Denkmalbehörde wahr. Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung ist daher für alle Fragen, Beratungen und denkmalrechtlichen Verfahren zuständig und erster Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger.

Das Westfälische Amt für Denkmalpflege unterstützt und berät die Städte und Gemeinden bei diesen Aufgaben und bringt sein gebündeltes Fachwissen ein.

In den vom Denkmalschutzgesetz vorgeschriebenen Verfahren ist die Beteiligung des Amtes zwingend erforderlich.

Beteiligung an Verfahren nach dem DSchG

in Form der "Benehmensherstellung", insbesondere bei Veränderungen an Denkmälern

Nach § 1 DSchG NW sind Denkmäler "zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen". Dabei haben im täglichen Leben Pflege und Nutzung die größte Bedeutung für die Denkmaleigentümer. Hier sind bei allen Vorhaben, die den gegenwärtigen Zustand oder Status eines Baudenkmals verändern, die Denkmalbehörden zu beteiligen. Dies soll in erster Linie sicherstellen, daß das Fachwissen von Denkmalbehörden und Fachamt in die Planung und Durchführung einfließen kann, um die betroffenen Objekte so wenig wie möglich zu beeinträchtigen und eine langfristige Erhaltung zu gewährleisten.

Die wichtigsten denkmalrechtlichen Verfahren im Bereich der Praktischen Denkmalpflege sind:

die denkmalrechtliche Erlaubnis (§ 9 DSchG NW),
die Steuerbescheinigung - erhöhte Absetzbarkeit (§ 40 DSchG NW),
die Anordnung zur Sicherung von akut gefährdeten Denkmälern (§ 7 DSchG NW),
die Wiederherstellung von Denkmälern, die durch unerlaubte Eingriffe beschädigt wurden(§ 27 DSchG NW).

Die zuständige Untere Denkmalbehörde berät und betreut die Denkmaleigentümer und jede Maßnahme vor Ort, nimmt Anträge entgegen und erteilt die Erlaubnisse. Hierbei kann sie das Westfälische Amt für Denkmalpflege jederzeit hinzuziehen. Bei Entscheidungen ist die Beteiligung des Fachamtes zwingend vorgeschrieben (Benehmensherstellung).

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Fachliche Beratung und Erstellung von Gutachten

in allen Angelegenheiten der Denkmalpflege

Die Fachliche Beratung durch das Westfälische Amt für Denkmalpflege bezieht sich nicht nur auf die Denkmalbehörden, sondern auch auf Eigentümer, Bauherrn, Architekten, Handwerker u.a. Durch Fachleute verschiedener Richtungen ist eine umfassende Hilfestellung für fast alle denkmalpflegerischen Fragestellungen sichergestellt: Architekten und Kunsthistoriker (mit verschiedenen Schwerpunkten), Städtebauer, Restauratoren (für fast alle Materialien), Bauforscher, Gartendenkmalpfleger und Industriedenkmalpfleger (mit verschiedenen Schwerpunkten). Das so vorgehaltene Fachwissen wird ständig durch Forschung und Weiterbildung sowie durch die an den Objekten gewonnenen neuen Erkenntnisse und Erfahrungen (Untersuchung und Erforschung) erweitert und präzisiert. Die Weitergabe dieses Fachwissens erfolgt durch direkte Beratung vor Ort oder in schriftlichen Stellungnahmen im Rahmen der denkmalrechtlichen Verfahren, aber auch in Form von Fachgutachten für Gerichte, bei Förderungen, oder für andere interne und externe Stellen.

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Wissenschaftliche Untersuchung und Erforschung

der Denkmäler sowie deren Veröffentlichung

Denkmäler enthalten Informationen aus allen Zeiten, in denen sie bestanden haben: Sie wurden errichtet und genutzt, sie alterten und wurden repariert, sie wurden aus den verschiedensten Gründen verändert; sie wurden beispielsweise umgebaut, erweitert, verkleinert oder im Geiste der jeweiligen Zeit modernisiert; sie wurden beschädigt und wieder instand gesetzt; sie wurden das Opfer von Feuer oder anderen Zerstörungen (Kriege, Witterung usw.) - all das hinterließ vielfältige Spuren, die teils deutlich sichtbar, teils aber auch unzugänglich oder verdeckt sind.

Insbesondere bei Veränderungen an Bauten kommen solche Spuren der Vergangenheit ans Licht, versteckt hinter Putz oder Tapeten, verborgen unter abgehängten Decken, neuen Fußböden oder Wandverkleidungen, mit Farbe (z.T. mehrfach) überstrichen auf Wänden, Decken, Türen, Fenstern oder anderswo, hinter zugemauerten Öffnungen oder in verfüllten Kellern - an allen Stellen können diese Spuren zu Tage treten und unsere Kenntnisse über die Zeit ihrer Entstehung erweitern, um damit die Geschichte eines Baudenkmals besser zu verstehen. Voraussetzung ist jedoch, diese Spuren erkennen und bewerten zu können, was bei manchen, auch deutlich sichtbaren, oft nur Fachleuten möglich ist. Die hieraus resultierende genaue Kenntnis des zu verändernden Objekts ist darum von großer Wichtigkeit für die Beurteilung der geplanten Eingriffe.

Daneben sind aber auch Sicherung, Dokumentation und Veröffentlichung solcher Spuren wichtige Aufgaben des Westfälischen Amtes für Denkmalpflege. Jede neue Erkenntnis fügt dem Bild einer Epoche oder einer Zeit ein neues Mosaiksteinchen hinzu und macht es dadurch noch deutlicher. Die Weitergabe nicht nur an die Fachwelt, sondern auch an die breite Öffentlichkeit wird durch verschiedene Publikationen sichergestellt: Aufsätze in Fachzeitschriften, Berichte in der von uns herausgegebenen Reihe "Denkmalpflege in Westfalen-Lippe" oder in anderen Publikationen, Verfassen von Büchern und Broschüren, Veröffentlichung des "Denkmal des Monats" in der Tagespresse, Berichte auf unserer Homepage, Vorträge u.a.

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wissenschaftliche Behandlung der Fragen von Methodik und Praxis

in der Denkmalpflege

Ein Baudenkmal gilt nach anerkannter denkmalpflegerischer Methodik als Dokument, das uns Informationen überliefert, die aus anderen Quellen nicht zu erhalten sind. Dabei ist der Denkmalwert an die Substanz gebunden, d.h. dass nur die überkommene Substanz Träger dieser Informationen aus der Vergangenheit sein kann, während erneuerte Teile im besten Falle unsere heutigen Fähigkeiten zur Nachahmung wiedergeben. Die möglichst lange und unverfälschte Erhaltung der historischen Substanz ist also oberstes Ziel der Denkmal- Pflege.

Der Umgang mit einem Baudenkmal erfordert Kenntnisse nicht nur über die Bedeutung und den historischen Wert eines Objekts, sondern auch über die Methoden, diese Werte sach- und fachgerecht zu erhalten und auf Dauer zu sichern. Dem Westfälischen Amt für Denkmalpflege wurde vom Gesetzgeber die Aufgabe zugewiesen, mit seiner Fachkompetenz die einheitliche Anwendung zeitgemäßer Erkenntnisse über diese Bereiche sicherzustellen. Der Überblick und die Zuständigkeit für ganz Westfalen und der ständige fachliche Austausch innerhalb des Amtes sowie mit den anderen Fachämtern in Deutschland und mit anderen in der Denkmalpflege tätigen Institutionen gewährleistet eine vergleichbare Anwendung denkmalpflegerischer Methodik in Theorie und Praxis über die Grenzen einer Gemeinde, eines Kreises oder eines Regierungsbezirks hinaus. Die direkte Umsetzung im Alltag erfolgt durch die beratende Tätigkeit für die Gemeinden und die Denkmaleigentümer.

Neben den Kenntnissen über das Objekt selbst und seine Geschichte (Untersuchung und Erforschung) ist es auch wichtig, bei geplanten Maßnahmen die einzusetzenden Materialien oder die anzuwendenden Techniken auf ihre Verträglichkeit mit der historischen Substanz zu überprüfen, weil sonst dauerhafte Schäden entstehen und den weiteren Bestand des Denkmals gefährden könnten.

Die Wechselwirkungen alter und neuer Materialien sowie die Berücksichtigung zeitgemäßer Nutzung mit den aktuellen Standards in Verbindung mit weitgehender Erhaltung historischer Substanz erfordern immer wieder neue Lösungen, die genau so individuell sein müssen wie die verschiedenen Objekte, für die sie entwickelt werden. Dabei muß die einheitliche Anwendung denkmalpflegerischer Grundsätze immer berücksichtigt werden.

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Wahrnehmung der Interessen der Denkmalpflege

bei Planungen und sonstigen Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände oder anderer öffentlicher Stellen als Träger öffentlicher Belange

Der Bereich der städtebaulichen Denkmalpflege umfaßt zum einen Aufgaben, die dem Fachamt durch das Denkmalschutzgesetz übertragen wurden, zum anderen aber auch die Beteiligung an anderen öffentlichen Vorhaben und Planungen, in denen denkmalpflegerische Interessensbereiche betroffen sein könnten.

Nach § 5 DSchG NW wirkt das Westfälische Amt für Denkmalpflege bei der Erstellung von Denkmalbereichssatzungen mit, indem es die vom Gesetz geforderten Gutachten erarbeitet und die Unteren Denkmalbehörden und die mit der Erstellung beauftragten Stellen bei allen Schritten bis zur rechtsgültigen Verabschiedung der Satzung berät. Eine weitere Aufgabe besteht in der Beratung der Kommunen bei der Vorbereitung von Gestaltungs- und Erhaltungssatzungen, um denkmalpflegerische Belange in angemessener Weise in die Planung einfließen zu lassen.

Auch bei sonstigen städtebaulichen Planungen, wie etwa der Gestaltung des öffentlichen Raumes, Wohnumfeldverbesserungen oder Fassadenprogrammen, ist das Amt im Hinblick auf denkmalpflegerische Belange tätig.

Eine weitere städtebaulich-denkmalpflegerische Aufgabe ist die Einwirkung auf eine angemessene Gestaltung in der Umgebung von Baudenkmälern. Da es sich hierbei formal um ein denkmalrechtliches Erlaubnisverfahren handelt, erfolgt die Beteiligung in Form der Benehmensherstellung.

Das Westfälische Amt für Denkmalpflege vertritt sein Fachinteresse aber auch auf der Grundlage des Baugesetzbuches als Träger öffentlicher Belange (TöB) bei Planungen der Gebietskörperschaften. Solche Planungen sind: Landesplanung, Gebietsentwicklungsplanung, Bauleitplanung (Flächenutzungs- und Bebauungspläne), Planfeststellungen (z.B. Straßen, Bahn-, Wasser- und andere Verkehrswege), andere Fachplanungen wie Flurbereinigung, Dorferneuerung, Natur- und Landschaftsschutz, Bergbau sowie Umweltverträglichkeitsprüfungen. Wenn in diesen Planungen denkmalpflegerische Interessen berührt sind, kann das Amt Anregungen und Bedenken ins Verfahren einbringen. Da solche Planungen nach dem Inkrafttreten nicht nur Regelungen und Einschränkungen festlegen, sondern auch bestimmte Rechtsansprüche festschreiben, ist die Berücksichtigung denkmalpflegerischer Belange bei der Aufstellung von großer Bedeutung.

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Stellungnahmen bei Förderungen

durch die Öffentliche Hand, durch Stiftungen oder andere Stellen

Neben der indirekten Förderung durch erhöhte steuerliche Absetzbarkeit nach § 40 DSchG NW werden eingetragene Baudenkmäler gem. §§ 35 und 36 DSchG NW auch direkt von der öffentlichen Hand gefördert. Darüber hinaus gewähren öffentliche und private Stiftungen Zuschüsse nach entsprechenden Richtlinien. Gefördert werden private Eigentümer, Kirchen, Kommunen, Denkmalpflegeorganisationen und gemeinnützige Träger.

Voraussetzung für eine Förderung ist neben der Eintragung in die Denkmalliste und einer denkmalrechtlichen Erlaubnis in vielen Fällen eine Stellungnahme der Denkmalfachämter. In diesen Stellungnahmen werden die geplanten Maßnahmen in Bezug auf ihre Notwendigkeit und die Bedeutung des Objekts erläutert und bewertet und ggf. eine Befürwortung ausgesprochen.

Fördermöglichkeiten:

Denkmalförderung der Gemeinden und Gemeindeverbände
Denkmalförderung des Landschaftsverbandes
Denkmalförderung des Landes NRW
Denkmalförderung im Rahmen der Stadterneuerung
Denkmalförderung im Rahmen der Dorferneuerung
Denkmalförderung im Rahmen der Wohnungsmodernisierung und Wohnungsbauförderung
Denkmalförderung durch die NRW-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege
Denkmalförderung durch die Deutsche Stiftung Denkmalschutz
Für die Erhaltung von Baudenkmälern mit besonderer nationaler
und internationaler Bedeutung gibt es noch die

Denkmalförderung des Bundes und der Europäischen Gemeinschaft. Informationen über die Förderung von Baudenkmälern erteilen die Unteren Denkmabehörden.

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Förderung kleinerer Maßnahmen

aus Mitteln des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe stellt für Denkmalpflegemaßnahmen jährlich Fördermittel bereit, die durch das Westfälische Amt für Denkmalpflege auf Antrag für eingetragene Baudenkmäler bewilligt werden. Entsprechend den Aufgaben des Amtes werden diese Mittel vorzugsweise bei restauratorischen Maßnahmen und deren Vorbereitung (Voruntersuchung, Bauaufnahme u.ä.) eingesetzt.

Anträge sind formlos über die Unteren Denkmalbehörden an das Westfälische Amt für Denkmalpflege zu richten. Eine denkmalrechtliche Erlaubnis muß vorliegen.

Förderung von denkmalpflegerischen Maßnahmen (im Rahmen der verfügbaren Mittel). Auskünfte erteilen die jeweiligen Unteren Denkmalbehörden .

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