Bild des Monats: Juni 2003
Glückwünsche zur Verlobung
Schriftliche Glückwünsche zur Verlobung, wie sie aus dem 19. und beginnenden 20. Jahrhundert in großer Zahl überliefert sind, zeugen von der Anteilnahme von Verwandten und Freunden an dem gegenseitigen Versprechen künftiger Eheschließung der Brautleute. Neben vorgedruckten Glückwunschkarten unterschiedlichster Form und Ausführung finden sich in Nachlässen auch ausführlichere Glückwunschschreiben, die die persönliche Beziehung zwischen dem Gratulanten und den Brautleuten mehr in den Vordergrund stellen.
Ursprünglich war die Verlobung ein ausschlaggebender Teilakt der Eheschließung, der nicht nur die Brautleute, sondern auch ihre Familien betraf. Anlässlich der Verlobung wurden Besitz und Erbschaftsverhältnisse geregelt und vertraglich festgehalten. Nach wie vor gilt ein Verlöbnis als ein Vertrag, der ein bestimmtes Rechtsverhältnis nach sich zieht (vgl. BGB §§ 1297ff.). Wenn auch eine Verlobung – rechtlich betrachtet – wohl nie eine einklagbare und vollstreckbare Verpflichtung zur Eingehung der Ehe begründete, so verstand mindestens eine moralische Verpflichtung, die durch die Zeugenschaft von Verwandten und Freunden gesellschaftlich untermauert wurde. Ein Verlöbnis, das vor Zeugen oder durch Verlobungsanzeigen öffentlich bekannt gegeben wurde, konnte nicht ohne Aufsehen und einen Verlust an Ansehen gelöst werden.
Während sie in den 1970er bis 1990er Jahren vielfach als zu konventionell empfunden wurde, erfährt der „romantische“ Brauch, als welcher die Verlobung heute vielfach empfunden wird, seit dem ausgehenden 20. Jahrhundert eine Renaissance. Dem Bedürfnis nach mehr oder weniger originellen Glückwünschen zu diesem Anlass entsprechen verschiedenste Anbieter von Glückwunschkarten, die selbstverständlich auch per E-Mail versendet werden können.
Christiane Cantauw