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Das Preußische Kanton - Reglement von 1792
 
Preußischer Soldat des 13. Regiments v. Budberg, Kat. Stein und Cappenberg, S. 68
Das bis 1806 in Preußen praktizierte „Kanton - Reglement“ das 1733 erlassen, 1792 eine Neufassung erhielt, teilte das Land in Bezirke („Kantone“), die einzelnen Regimentern für ihren Personalersatz zugewiesen wurden, jeweils rund 5.000 bis 8.000 Haushalte. Wirtschaftlich wichtige Gebiete – so die Bereiche des Metallgewerbes in der Grafschaft Mark und des Leinengewerbes in Minden-Ravensberg – wurden ausgenommen, auch manche Städte.

Alle jungen Männer bestimmter Jahrgänge wurden „enrolliert“, d.h. in Listen eingetragen. Entsprechend dem Ersatzbedarf wurden aus diesen Militärpflichtigen diejenigen ausgewählt, die zu dienen hatten. Sie gehörten nun 20 Jahre der Armee an, mußten zunächst längere Zeit Dienst leisten, bis sie die Exerzierübungen beherrschten, und wurden dann als „Kantonisten“ nach Hause entlassen mit der Verpflichtung, jedes Jahr drei, später zwei Monate Exerzierdienst zu leisten. Nur die tatsächliche Dienstzeit wurde vergütet, während die beurlaubten Kantonisten sich zuhause von einem Beruf (z.B. als Landarbeiter) ernähren mußten. Faktisch bestanden die Truppen zur Hälfte aus Kantonisten und zur Hälfte aus geworbenen Söldnern.
1804 wurde die Kantonsverfassung in den an Preußen gefallenen Gebieten eingeführt.

Von den 1804 in der Stadt Münster enrollierten Männern bis 40 Jahren waren 244 tauglich, wurden 1805 56 einberufen, aber nur 37 ausgehoben, die übrigen waren geflüchtet. Im Herbst 1805 konnten von 69 Einberufenen nur 24 tatsächlich eingezogen werden: der Militärdienst in der preußischen Armee war gefürchtet und verhaßt.
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