Der Autor der folgenden Darstellung, Clemens von Olfers (1787-1861), stammte aus einer alten münsterischen Beamtenfamilie, wurde Jurist und 1817 Richter am Oberlandesgericht in Münster, dessen Vizepräsident er 1843 wurde.
Sein Text diente zunächst der Unterrichtung angehender Beamter, die über die politische Verfassung und Verwaltung des früheren Fürstbistums informiert sein mußten, wenn sie deren Gesetze, Vorschriften und Gerichtsentscheidungen bewerten wollten. Auch nach 1815 galten althergebrachte Rechte und herkömmliche Rechtsverhältnisse fort, wenn sie nicht ausdrücklich durch neues Recht ersetzt worden waren.
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Auszüge aus: C. von Olfers, Beiträge zur Geschichte der Verfassung und Zerstückelung des Oberstiftes Münster ..., Münster 1848:
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„Erster Abschnitt.
Verfassung bis zum Jahre 1802.
Das Hochstift Münster, gewöhnlich Münsterland genannt, war früher ein Fürstbisthum, d.h. der Landesherr war deutscher Reichsfürst und zugleich Bischof der Diöcese.
Der Fürstbischof wurde vom Dom-Capitel, und zwar aus seiner Mitte gewählt, (so daß, wenn ein anderer gewählt war, dieser erst eine Dompräbende erwerben mußte,) als Bischof vom Papste bestätigt, und vom deutschen Kaiser mit den Regalien belehnt.
Während der Sedis-Vacanz, d.h. vom Tode eines Fürstbischofs bis zum Antritt des Neuerwählten, hatte das Domkapitel die Regierung des Landes.
Das Landes-Wappen war ein rother Queerbalken in einem oberhalb silbernen, unterhalb goldnen Felde. Später (unter Christoph Bernard) kam, wegen der Burggrafen zu Stromberg, deren Besitzungen zum größten Theile schon früher dem Lande einverleibt waren, ein Wappenschild hinzu, nämlich ein queergetheilter Schild, unten roth, oben bläulich mit drey hintereinander von der Linken zur Rechten gehenden schwarzen Vögeln: sodann, wegen der Ansprüche auf Borkeloh, einer Herrschaft in den Niederlanden, noch ein Schild, nämlich drei rothe Kugeln in goldnem Felde.
Der Landesherr war durch Landstände, hinsichtlich der Gesetzgebung und des Steuerwesens, eingeschränkt. Der Landstände waren drei:
1. Das Domkapitel, bestehend aus 41 Präbendirten: über dessen Verfassung und Auflösung das Weitere im dritten Abschnitt vorkommt.
2. Die Ritterschaft. Es gab im Lande viele Güter, welche landtagsfähige Güter genannt wurden. Sie waren bald groß, bald klein; wie es dann landtagsfähige Güter, namentlich unter den Burgmannssitzen, gab, welche nur noch aus einem unbebauten Hausplatz, selbst nur aus einem Schornstein bestanden. Die Burgmannssitze waren ursprünglich die Wohnungen der Ritter auf den befestigten Burgen des Fürsten: z.B. Nienborg, Dülmen, Horstmar, Ahlen.
Der Besitz eines solchen landtagsfähigen Gutes, verbunden mit Abstammung von 16 adlichen Ahnen befähigte, zum Landtag aufgeschworen zu werden.
Zum Adel gehörten auch die Erbmänner, uralte Geschlechter, welche in der Stadt Münster wohnten, in deren Umgegend begütert waren, und von Alters her fast immer zu den Bürgermeister-Stellen gewählt waren, daher die Patrizier der Stadt Münster genannt werden könnten. Bei Gelegenheit, daß im 16ten Jahrhundert eine Präbende im Dom zu Münster vom Papste einem Erbmann, Johann Schenkink, verliehen war, welchen das Domkapitel nicht aufnehmen wollte, entspann sich ein Rechtsstreit zwischen den Erbmännern und dem Stift Münster über ihre ritterliche Qualität, welcher über 100 Jahre dauerte, und endlich zu Gunsten der Erbmänner entschieden ward. Seitdem besteht kein Unterschied mehr zwischen ihnen und den übrigen adlichen Geschlechtern: doch ist die Abstammung von Erbmännern, in mancher Hinsicht, z.B. bei der Stiftung von der Tinnen, von Wichtigkeit.
3. Die landtagsfähigen Städte: deren waren dreizehn. Münster, Coesfeld, Warendorf, Bochold, Borken, Beckum, Ahlen, Rheine, Dülmen, Haltern, Vreden, Werne, Telgte. Das Magistrats-Personal in diesen Städten wurde jährlich von den Bürgern gewählt, und vom Fürsten bestätigt.
[...]
Das ganze Land war, außer der Haupt- und Residenz-Stadt Münster, in zwölf Aemter (nach dem jetzigen Sprachgebrauche: Landräthliche Kreise) getheilt. ...
[...]
Die gewöhnliche Steuer hieß Schatzung und war von Alters her für jede Stadt, jedes Kirchspiel festgesetzt. [...]
In den Kirchspielen war diese Schatzung auf einzelne Güter in bestimmten Summen vertheilt. Es gab nämlich in jedem Kirchspiele Güter, welche zur Schatzung gar nicht beitrugen - Schatzfreie, und Güter, auf welchen die Schatzung haftete - Schatzpflichtige. Die Schatzung haftete auf dem ganzen Complex des Gutes, und war nicht, wie jetzt die Grundsteuer, auf die einzelnen Pertinenzien desselben vertheilt (nur im Dorfe Greven haftet die Schatzung auf einzelnen Grundstücken): daher die Verbote der Zerstückelung schatzpflichtiger Güter.
Auf dem Landtage ward bestimmt, wieviel Monate Schatzung für das Jahr gehoben werden sollten. In der letzten Zeit, schon seit 1730, war zwölf Monate das Gewöhnliche.
[...]
Der Landesherr hatte kein Recht, irgend etwas aus der Pfennigkammer für sich zu verlangen. Doch bewilligten die Stände ihm gewöhnlich eine Beihülfe, welche in der letzten Zeit monatlich 2000 Thaler betrug. – Auch wurde bei der Sedisvakanz dem Domkapitel ein Geschenk bewilligt, welches im Jahre 1803 bei der letzten 12,000 Thaler betragen hat.
Aus der Pfennigkammer wurden die Ausgaben für das Militair, Landesvertheidigung, Reichs- und Kreissteuern, Gesandtschafts-Gelder bestritten. Von Besoldungen der Civilbeamten waren nur die des weltlichen Hofgerichts und einige wenige andere ihr zur Last. Die Haupt-Ausgabe war aber die Verzinsung und Zurückzahlung der Landes-Schulden, sogenannten Pfennigkammer-Capitalien. Ursprünglich hafteten diese Schulden auf den Domainen, wie dann auch in den alten Schuld-Verschreibungen noch einzelne Domainengüter zur Hypothek gestellt sind. Schon in frühern Zeiten und zuletzt durch den Fürstbischof Christoph Bernard ward bewirkt, daß die Domainen von diesen Schulden entlastet und selbe auf das Land übertragen wurden. Später vermehrte sich diese Schuldenmasse bedeutend, doch waren immerhin die Pfennigkammer-Capitalien kündbar, und wurden täglich abgetragen und neue aufgenommen.
[...]
Die Land-Rentei-Casse, welche vom Land-Rentmeister verwaltet wurde, hing nicht von den Landständen, sondern lediglich vom Fürsten ab. Decharge ertheilte die Hofkammer. An die Land-Rentei lieferten die Amts-Rentmeister die Domainen-Einkünfte ab. Auch flossen in solche die Abgaben der Juden, Zölle, Post- und Canal-Einkünfte, Conzessionsgelder und Hofquartier-Gelder, Lehngelder, Brüchten und andere Gerichtsgefälle, u.dgl. Die vorzüglichsten Ausgaben, welche aus der Land-Rentei geleistet werden mußten, war der Hofstaat, die Gehälter der meisten Beamten, die Criminalkosten. Im Uebrigen stand dieselbe zur Verfügung des Fürsten.
Bei der Hofkammer wurde noch eine eigene Casse, oder ein Depositum verwaltet, Rekambien-Casse genannt. Ihr Ursprung und der Grund der Benennung ist folgender: In früherer Zeit wurden die Hörigen aus der Hörigkeit nicht gegen Zahlung von Freibriefen, sondern gegen Tausch eines andern Hörigen entlassen. Daher hießen Freibriefe damals Wechselbriefe, Wieder-Wechsel, cambium, recambium. Als später die Wechsel der Hörigen aufhörten, und jeder, der aus der Hörigkeit entlassen werden wollte, dafür Geld zahlen mußte, nannte man diesen Freikaufspreis Cambien-Recambien Geld (auch im verdorbenen Deutschlatein: Wiederamb, Wiederannengeld). Man betrachtete aber die Hörigen, als, glebae adscripti, zur Substanz des Hofes gehörend, und also das Freikaufsgeld als Substanzgeld. Der Fürst, als Nießbraucher, durfte dieSubstanz der Domainen nicht angreifen, also auch diese Substanzgelder nicht verzehren: deshalb wurden solche zu einem fixirten Satze, 7 ½ Thlr. für jeden Freikauf, zur Hofkammer eingesandt, unter dem Namen:Wiederambs oder Rekambiengelder, und dort aufbewahrt. Zu dieser Rekambien-Casse flossen dann auch alle übrigen Substanzgelder, von verkauften oder vertauschten Domainen, großen Holzschlägen, u.dgl. Der Fürst hatte keine Disposition über diese Gelder. Sie wurden, unter Aufsicht der Hofkammer, verwendet zur Verbesserung der Domainen, Einlöse verpfändeter oder Ankauf anderer Grundstücke oder Gerechtigkeiten, auch wohl zinsbar angelegt. Die Einkünfte solcher Verbesserungen oder die Zinsen bezog dann der Fürst.
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Der Geheime Rath ist ursprünglich daher entstanden, daß der Fürst, wenn er verreiste, vertraute Räthe in der Hauptstadt zurückließ zur Leitung aller Geschäfte. Diese hießen dann: Daheim- oder Heimbgelassene Räthe, später Geheimde-Räthe. Allmählig, bei der Ausdehnung der Landeshoheit, wurde dieses Collegium permanent und Geheime Rath genannt. Das Personal bestand aus einem adlichen Präsident, aus geistlichen und weltlichen Geheime Räthen, wovon die ersten aus dem Domkapitel, die andern größtentheils aus der Ritterschaft genommen wurden, dann aus Geheimen Referendarien, welche zwar nur berathende Stimmen hatten, im Grunde aber die Arbeit beschafften. Der Geheime Rath war die oberste Behörde. Zu seinem Wirkungskreise gehörten die äußere und innere Staatsverwaltung, Gränzsachen, Landeshoheits-Sachen, Polizei, Steuerwesen, die Einleitung und Vorarbeiten bei landesherrlichen Verfügungen und Verordnungen, Publikation der Gesetze, Erlassung provisorischer Verordnungen bei Gefahr im Verzuge, Militairwesen, die Verwaltung verschiedener Einkünfte, z.B. Werbegelder (Surrogat für persönliche Stellung zum Kriegsdienst – Service – Support-Gelder) eine eigene Steuer, die folgenden Ursprung hatte: Von Alters her galt der Grundsatz, daß die Städte für die Wohnung des Militairs sorgen mußten. Sie gaben, statt Natural-Wohnung ein festes Servicegeld, welches vom Kriegs-Commissarius verrechnet wurde. Bei späterer Vermehrung des Militairs war das einmal feststehende Service zu gering, und solches zu erhöhen, bei der ohnehin großen Belastung der Städte, nicht thunlich. Man fand den Ausweg, daß man den Kaufleuten und Krämern auf dem Lande eine Steuer auflegte, unter dem Namen Service Support, wodurch das außer dem feststehenden etwa noch nöthige Service-Geld beschafft, und das Ueberschießende den Städten gut gethan wurde. Zur Verwaltung des Geheimen Raths gehörte ferner die Invaliden-Casse, die Herrschaft Werth, die zum Festungsbau vergrabenen Gründe. – Dann waren vom Geheime Rath verschiedene Commissionen abhängig, z.B. Brand-Sozietät, Lotterie, Straßenbeleuchtung in Münster: endlich stand das Landes-Archiv unter seiner Aufsicht.
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Der Regierungs- und Hofrath, auch Regierung genannt, bestand aus dem Vizekanzler nebst adlichen und gelehrten Hofräthen. In frühern Zeiten scheint die Regierung die Administrativ-Zweige, welche späterhin vom Geheimen Rath ressortirten, ebenfalls versehen zu haben. Noch bis in die neueste Zeit gingen von ihr die Einladungen zum Landtag aus, so wie die Ausfertigung von Pässen, und die Großjährigkeits-Erklärungen.
Sie war das oberste Criminal-Collegium: ihr stand die Criminal-Gerichtsbarkeit durch das ganze Hochstift zu, ausgenommen, wo Privatgerichte solche hergebracht hatten. Sie konnte die Inquisition selbst führen, oder durch Unterrichter führen lassen, welchen die Befehle durch die Beamten zugingen. Auch hatten die Untergerichte den ersten Angriff, verfügten Verhaftungen, stellten den Thatbestand fest, u.dgl. Sie waren als beständige Commissarien der Regierung zu betrachten. Die Patrimonial-Gerichte führten selbstständig die Untersuchung, fällten auch das Urtheil: jedoch mußten sie, bei schweren Verbrechen, das Urtheil von einer Universität oder Juristen-Facultät einholen. Von ihren Urtheilen war nur wegen Nullitäten ein Rechtsmittel an die Regierung gestattet. – In Münster wurde das hochnothpeinliche Halsgericht unter dem kleinen Bogen neben dem Rathhause, wo jetzt die Hauptwache eingerichtet ist, gehalten, welcher daher Sentenzbogen hieß.
Die Regierung führte die Oberaufsicht über sämmtliche Untergerichte durch die Beamten – bei ihr wurden die Advokaten geprüft, jedoch vom Offizial beeidet und immatrikulirt; sie erhielten dann die Erlaubniß, bei allen Behörden ohne Unterschied als Advokaten aufzutreten (licentiam practicandi).
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Im Amte Ahaus waren folgende Gerichte:
a. fürstliche:
1. die vereinigten Gerichte: Ahaus, Ottenstein, und zum steinernen Kreuz,
2. Stadtgericht Borken,
3. Stadtgericht Stadtlohn,
4. Stadtgericht Ramsdorf,
5. Gogericht Homborn, Amts aufm Braem, wozu gehörte:
Gogericht Borken,
Gericht Gescher,
Gogericht Stadtlohn,
Gericht Südlohn.
6. Gogericht Gerlinkloe oder Vreden.
b. Private:
7. Gericht Lembeck,
8. Gericht Lippramsdorf,
9. Gericht Velen,
10. Gericht Raesfeld,
11. Gericht Wesecke.
Im Amte Bochold war nur:
1. das fürstliche Stadt- und Landgericht Bochold.
2. Ist zu bemerken: das fürstliche Gericht der Herrlichkeit Werth, welches von dem Amts-Rentmeister zu Bochold verwaltet wurde.
Im Amte Dülmen waren:
a. fürstliche:
1. Gogericht Dülmen, oder zur Greinenkuhle,
2. Stadtgericht Dülmen,
3. Stadtgericht Haltern.
b. Private:
4. Gericht Merfeld,
5. Gericht Bifangs Buldern.
Im Amte Horstmar waren:
a. fürstliche:
1. Gogericht Hastehausen,
2. Gogericht Sandwelle,
3. Stadtgericht Billerbeck,
4. Stadtgericht Horstmar.
b. Private:
5. Gericht Asbeck,
6. Gericht Borghorst,
7. Gericht Coesfeld,
8. Gericht Gronau,
9. Gericht Meteln,
10. Gericht Limbergen,
11. Gericht Nienborg,
12. Gericht Rorup,
13. Gogericht Rüschau. Der Bezirk dieses Gerichts wurde von den
frühern Grafen von Steinfurt als reichsunmittelbar in Anspruch genommen, und in dem Vergleiche mit demselben als Patrimonial-Gericht des Grafen von Steinfurt unter Münsterischer Landeshoheit anerkannt.
Im Amte Sassenberg waren:
a. fürstliche:
1. Gericht Sassenberg,
2. Stadtgericht Warendorf.
b. Private:
3. Gogericht Harkotten,
4. Gericht Freckenhorst.
Im Amte Stromberg waren:
a. fürstliche:
1. Gogericht Herzfeld
2. Gogericht Oelde,
3. Gogericht Stromberg.
b. Private:
4. Gericht Assen.
Im Amte Werne waren:
a. fürstliche:
1. Das Gericht Werne.
b. Private:
2. Gericht Lüdinghausen,
3. Gericht Davensberg,
4. Gericht Nordkirchen,
5. Gericht Lenkler,
6. Gericht Stockum,
7. Gericht Vischering,
8. Gericht Wolfsberg.
Im Amte Wolbeck waren:
a. fürstliche:
1. Das Pfahlgericht, judicium intra palos, rund um die Stadt Münster im Rayon der Festungswerke: es ward so genannt, weil es durch gesetzte Pfähle vom Gogericht Bakenfeld gesondert wurde. Dieses Gericht ist erst unter dem Fürsten Christoph Bernard entstanden, welcher im Jahre 1663 sich diesen Distrikt vom Domkapitel aus dessen Gogericht Bakenfeld abtreten ließ, um in Hinsicht der neu angelegten Festungswerke freie Hand zu haben. Er gab dagegen dem Domkapitel das Gogericht Senden, dessen Abtretung er von der Stadt Münster nach deren Unterwerfung erlangt hatte.
2. Stadt- und Gogericht Ahlen,
3. Stadt- und Gogericht Beckum,
4. Stadtgericht Telgte,
5. Gericht Sendenhorst,
6. Gericht Wolbeck.
b. Private:
7. Gogericht Bakenfeld,
8. Gogericht Senden,
9. Gogericht Meest,
10. Gogericht Telgte,
11. Gericht Drensteinfurt,
12. Gericht Heessen,
13. Gericht Lüdickenbeck,
14. Gericht Ostbevern.
Soweit das Amt Rheine nicht an Hannover abgetreten, enthielt es:
1. Gericht Rheine
2. Gericht Bevergern, beide fürstlich.
Außerdem ist hier noch zu bemerken, daß in der unmittelbaren Herrschaft Anholt und Gemen und in der Grafschaft Steinfurt, in jeder ein Untergericht bestand.
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Anmerkungen
Die Farben des Landeswappens sind hier falsch angegeben: Es waren nicht Silber–Gold, sondern Gold–Rot–Gold.
Die erwähnte Stiftung des Erbmannes Rudolph von der Tinnen zu Kaldenhof (1612-1702) beruht auf dessen im Jahre 1677 errichteten Testament. Es sollte das Familienvermögen sichern - und nach dem Aussterben der Familie in männlicher Linie (eingetreten 1727) sollte dieses beträchtliche Vermögen der Unterstützung in Not geratener Nachkommen erbmännischer Familien (neben den von der Tinnen u.a. die Familien Clevorn, Droste-Hülshoff, Kerckerinck, Steveninck, Travelmann usw.) dienen.
Vgl. Helmut Richtering (Red.), 1688-1988. Dreihundert Jahre Stiftung Rudolph von der Tinnen, Münster 1988, S. 46-59.
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