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Auszüge aus der Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern vom 26. Mai 1818:
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„Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Baiern. Von den hohen Regentenpflichten durchdrungen und geleitet, haben Wir Unsere bisherige Regierung mit solchen Einrichtungen bezeichnet, welche Unser fortgesetztes Bestreben, das Gesammtwohl Unserer Unterthanen zu befördern, beurkunden. Zur festen Begründung desselben gaben Wir schon im Jahre 1808 Unserem Reiche eine seinen damaligen äußern und innern Verhältnissen angemessene Verfassung, in welche Wir schon die Einführung einer ständischen Versammlung, als eines wesentlichen Bestandtheiles, aufgenommen haben.
[...]
Titel I. Allgemeine Bestimmungen
[...]
§ 2.
Für das ganze Königreich besteht eine allgemeine in zwey Kammern abgetheilte Stände-Versammlung.
Titel II. Von dem Könige und der Thronfolge [...]
§ 1.
Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den von ihm gegebenen und in der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde festgesetzten Bestimmungen aus.
Seine Person ist heilig und unverletzlich.
§ 2.
Die Krone ist erblich dem Mannesstamme des königlichen Hauses [...]
Titel IV. Von allgemeinen Rechten und Pflichten
§ 1.
Zum vollen Genusse aller bürgerlichen, öffentlichen und Privatrechte in Baiern wird das Indigenat erfordert, welches entweder durch die Geburt oder durch die Naturalisierung ... erworben wird.
[...]
§ 5.
Jeder Baier ohne Unterschied kann zu allen Civil-, Militaire und Kirchen-Ämtern oder Pfründen gelangen.
[...]
§ 8.
Der Staat gewährt jedem Einwohner Sicherheit seiner Person, seines Eigentums und seiner Rechte.
Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden.
Niemand darf verfolgt und verhaftet werden, als in den durch die Gesetzte bestimmten Fällen, und in der gesetzlichen Form.
Niemand darf gezwungen werden, sein Privat-Eigenthum, selbst für öffentliche Zwecke abzutreten, als nach einer förmlichen Entscheidung des versammelten Staatsraths, und nach vorgängiger Entschädigung [...]
§ 9.
Jedem Einwohner des Reichs wird vollkommene Gewissens-Freyheit gesichert; die einfache Haus-Andacht darf daher Niemanden, zu welcher Religion er sich bekennen mag, untersagt werden. [...]
Die nicht christlichen Glaubens-Genossen haben zwar vollkommene Gewissens-Freyheit; sie erhalten aber an den staatsbürgerlichen Rechten nur in dem Maaße einen Antheil, wie ihnen derselbe in den organischen Edicten über ihre Aufnahme in die Staats-Gesellschaft zugesichert ist.
[...]
§ 11.
Die Freyheit der Presse und des Buchhandels ist nach den Bestimmungen des hierüber erlassenen besonderen Edictes gesichert.
§ 12.
Alle Baiern haben gleiche Pflichtigkeit zu dem Kriegsdienste und zur Landwehr nach den dießfalls bestehenden Gesetzen.
§ 13.
Die Theilnahme an den Staats-Lasten ist für alle Einwohner des Reichs allgemein, ohne Ausnahme irgendeinen Standes, und ohne Rücksicht auf vormals bestandene besondere Befreyung.
[...]
Titel VI. Von der Stände-Versammlung
§ 1.
Die zwey Kammern der allgemeinen Versammlung der Stände des Reichs sind:
a) die Reichs-Räthe,
b) die der Abgeordneten.
§ 2.
Die Kammer der Reichs-Räthe ist zusammengesetzt aus:
1. den volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses;
2. den Kron-Beamten des Reichs;
3. den beyden Erzbischöfen;
4. den Häuptern der ehemals Reichsständischen – fürstlichen und gräflichen Familien [...] solange sie im Besitze ihrer vormaligen Reichsständischen im Königreiche gelegenen Herrschaften bleiben;
5. einem vom Könige ernannten Bischofe und dem jedesmaligen Präsidenten des protestantischen General-Consistoriums;
6. aus denjenigen Personen, welche der König entweder wegen ausgezeichneter dem Staate geleisteter Dienste, oder wegen ihrer Geburt, oder ihres Vermögens zu Mitgliedern dieser Kammer entweder erblich oder lebenslänglich besonders ernennt.
[...]
§ 7.
Die zweyte Kammer der Stände-Versammlung bildet sich
a) aus den Grundbesitzern, welche eine gutsherrliche Gerichtsbarkeit ausüben, und nicht Sitz und Stimme in der ersten Kammer haben;
b) aus den Abgeordneten der Universitäten;
c) aus Geistlichen der katholischen und protestantischen Kirche;
d) aus den Abgeordneten der Städte und Märkte;
e) aus den nicht zu a) gehörenden Landeigenthümern.
§ 8.
Die Zahl der Mitglieder richtet sich im Ganzen nach der Zahl der Familien im Königreiche, in dem Verhältnisse, daß auf 7000 Familien ein Abgeordneter gerechnet wird.
§ 9.
Von der auf solche Art bestimmten Zahl stellt:
a) die Klasse der adelichen Gutsbesitzer ein Achttheil;
b) die Klasse der Geistlichen der katholischen und protestantischen Kirche ein Achttheil;
c) die Klasse der Städte und Märkte ein Viertheil; - und
d) die Klasse der übrigen Landeigenthümer, welche keine gutsherrliche Gerichtsbarkeit ausüben, zwey Viertheile der Abgeordneten;
e) jede der drey Universitäten ein Mitglied.
[...]
Titel VII. Von dem Wirkungskreise der Stände-Versammlung
[...]
§ 2.
Ohne den Beyrath und die Zustimmung der Stände des Königreichs kann kein allgemeines neues Gesetz, welches die Freyheit der Person oder das Eigenthum des Staats-Angehörigen betrifft, erlassen, noch ein schon bestehendes abgeändert, authentisch erläutert oder aufgehoben werden.
§ 3.
Der König erhält die Zustimmung der Stände zur Erhebung aller direkten Steuern, so wie zur Erhebung neuer indirecter Auflagen, oder zur Erhöhung oder Veränderung der bestehenden. [...]
[...]
§ 9.
Die Stände können die Bewilligung der Steuern mit keiner Bedingung verbinden.
[...]
§ 22.
Der König wird wenigstens alle drey Jahre die Stände zusammenrufen.
Der König eröffnet und schließt die Versammlung entweder in eigener Person oder durch einen besonders hiezu Bevollmächtigten.
Die Sitzungen einer solchen Versammlung dürfen in der Regel nicht länger als zwey Monate dauern [...].
§ 23.
Dem König steht jederzeit das Recht zu, die Sitzungen der Stände zu verlängern, sie zu vertagen oder die ganze Versammlung aufzulösen.
In dem letzten Falle muß wenigstens binnen drey Monaten eine neue Wahl der Kammer der Abgeordneten vorgenommen werden.
[...]“
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Zitiert nach: Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. 1, hg. von E.R. Huber, Stuttgart/Mainz 19783, S. 155ff.
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