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Auszug aus „Gesetz wegen Anordnung der Provinzial-Stände für die Provinz Westphalen. Vom 27sten März 1824“:

„Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen u.u.
ertheilen, in Folge des wegen Anordnung der Provinzialstände in Unserer Monarchie am 5ten Juni v.J. erlassenen allgemeinen Gesetzes, für den ständischen Verband der Provinz Westphalen nachstehende besondere Vorschriften.

§ 1.
Dieser Verband umfaßt alle diejenigen Landestheile, welche in Beziehung auf die Verwaltung der Provinz Westphalen bilden.

§ 2.
Die Stände dieses Verbandes bestehen:
I. Der erste Stand:
aus den vormals unmittelbaren Reichsständen;
II. Der zweite Stand:
aus der Ritterschaft;
III. Der dritte Stand:
aus den zur Vertretung des bürgerlichen Gewerbes geeigneten Städten;
IV. Der vierte Stand:
aus den übrigen, im zweiten und dritten Stande nicht begriffenen, Grundbesitzern.

§ 3.
Auf den Landtagen erscheinen die vormals unmittelbaren Reichsstände, sobald sie die Majorennität erreicht haben, in der Regel in Person, mit der Befugniß, sich in erheblichen Verhinderungsfällen, durch ein Mitglied aus ihrer Familie, oder einen sonst geeigneten Bevollmächtigten aus dem zweiten Stande, vertreten zu lassen.
Alle übrigen Stände erscheinen durch Abgeordnete, welche von ihnen durch Wahl bestimmt werden.

§ 4.
Die Anzahl der Mitglieder eines jeden der im §. 2. benannten Stände bestimmen Wir:
1) für den ersten Stand, und zwar:
den Herzog von Aremberg, die Fürsten von Salm-Salm, von Salm-Kyrburg, von Kaunitz-Rietberg, den Herzog von Looz, die Fürsten von Sayn-Wittgenstein-Berleburg, von Sayn-Wittgenstein-Wittgenstein, von Bentheim-Teklenburg, von Bentheim-Steinfurt, von Salm-Horstmar, den Herzog von Croy,
dem mit einer Virilstimme, zusammen auf eilf Mitglieder;
2) für den zweiten Stand auf zwanzig Mitglieder;
3) für den dritten Stand auf zwanzig Mitglieder;
4) für den vierten Stand auf zwanzig Mitglieder.
Hieraus ergiebt sich für diesen ganzen ständischen Verband die Gesammtzahl von ein und siebenzig Mitgliedern.
Die speziellere Vertheilung der Abgeordneten wird eine besondere Verordnung festsetzen.

§ 5.
Bei der Wählbarkeit der Mitglieder aller Stände zu Landtags-Abgeordneten werden folgende Bedingungen vorausgesetzt:
1) Grundbesitz in auf- und absteigender Linie ererbt, oder auf andere Weise erworben, und zehn Jahre lang nicht unterbrochen. Im Vererbungsfalle wird die Zeit des Besitzes des Erblassers und des Erben zusammen gerechnet;
2) die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen;
3) die Vollendung des dreißigsten Lebensjahres;
4) der unbescholtene Ruf.

§ 6.
Von der Bedingung des zehnjährigen Besitzes zu dispensiren, behalten Wir Uns Allerhöchstselbst vor. In Ansehung der übrigen Bedingungen findet keine Dispensation statt.“
 
Quelle: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1824,
Nr. 1-25, Berlin o.J. [1824], S. 108f.
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