Um eine Förderschule besuchen zu können, muss zunächst der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt werden.
Einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs können stellen
a) die Eltern über die allgemeine Schule
b) die allgemeine Schule nach vorheriger Information der Eltern unter Angabe der wesentlichen Gründe.
Bereits bei der Anmeldung eines schulpflichtigen Kindes zur Schule können Eltern den Antrag stellen bei der Grundschule oder bei einer Förderschule, wenn eine geistige Behinderung, eine Körperbehinderung, eine Hörschädigung oder eine Sehschädigung vorliegt.
Zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beauftragt die Schulaufsichtsbehörde eine sonderpädagogische Lehrkraft, die in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule Art und Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Schülerin oder des Schülers feststellt und in einem Gutachten darstellt.
Die mit der Durchführung des Verfahrens beauftragten Lehrkräfte nehmen Kontakt mit den Eltern auf. Die Eltern können dabei über die Entwicklung ihres Kindes und vorliegende Berichte und Auskünfte von Fachdiensten (Beratungsstellen, Ärzte, etc.) informieren und diese Unterlagen als Kopie den Gutachtern überlassen. Diese Auskünfte werden vertraulich behandelt.
Die Lehrkräfte beobachten das Kind in der Kindertageseinrichtung / in der Schule und führen Überprüfungen bzw. Tests durch. Dabei schaffen sie Situationen, in denen das Kind angstfrei seine Fähigkeiten unter Beweis stellen kann.
Im Verlauf der Untersuchungen geben die beauftragten Lehrkräfte den Eltern Gelegenheit zu einem Gespräch und informieren dabei über die Entwicklung des Kindes. In diesem Gespräch werden auch Fördermaßnahmen und mögliche Förderorte für das Kind genannt. Die Eltern haben dabei Gelegenheit, Fragen zu stellen und ihre Meinung einzubringen, die in das Gutachten aufgenommen werden.
Des weiteren ist eine schulärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt erforderlich. Die Eltern sollten ihr Kind zu dem Untersuchungstermin begleiten. Vorhandene Arztberichte sollten am Untersuchungstag vorgelegt werden.
Das Schulamt für den Kreis Minden-Lübbecke beurteilt anhand des Gutachtens, ob und welcher sonderpädagogische Förderbedarf und welche Förderschwerpunkte bestehen und wo das Kind am besten gefördert werden kann. Wenn die vom Schulamt beabsichtigte Entscheidung dem Wunsch der Eltern entspricht, werden diese schriftlich über den weiteren Schulbesuch ihres Kindes informiert. Anderenfalls wird sich das Schulamt mit ihnen in Verbindung setzen.
Die Überprüfung und schließlich auch die Entscheidung nehmen einige Zeit in Anspruch, denn alles soll zum Wohl des Kindes gut und sorgfältig bedacht werden. So kann sich das Verfahren über mehrere Wochen hinziehen.