Satzung
§1 Name, Sitz und Zweck
des Vereins
Der Verein trägt den
Namen
"Förderverein der
Löchterschule (Westfälische Schule für Körperbehinderte), Gelsenkirchen-Buer
e.V..
Sein Sitz ist
Gelsenkirchen-Buer. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Gelsenkirchen-Buer eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die
finanzielle Unterstützung von Schul– und Sportveranstaltungen der Schülerinnen
und Schüler. Außerdem stellt der Verein finanzielle Mittel für die Beschaffung
von besonderen Fördergeräten und Materialien bereit, die nicht vom Schulträger
beschafft werden müssen. Ebenso ist Zweck des Vereins die personelle
Unterstützung der Schülerinnen und Schüler in den Bereichen, die nicht vom
Schulträger oder Institutionen des Landes NRW abgedeckt
werden.
Der Verein verfolgt seinen Zweck
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabeordnung; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§2 Mitgliedschaft und
Aufnahme
Mitglieder des Vereins
können alle Personen werden, die Interesse an der Erfüllung der Aufgaben des
Vereins haben.
Die Aufnahme erfolgt nach
Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung an den
Vorstand.
Personen unter 18 Jahren
müssen außerdem eine Einverständniserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter
beibringen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den
Aufnahmeantrag ab,so steht dem betroffenen die Berufung zur
Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§3 Beendigung der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
erlischt durch
a) Tod des
Mitglieds
b) Abgabe einer
schriftlichen Austrittserklärung an den
Vorstand
c) Ausschluss bei
vereinsschädigendem Verhalten
§4 Pflichte und Rechte der
Mitglieder
Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Ziele des Vereins in jeder Weise zu fördern, dessen satzungsgemäße Anordnung zu befolgen und
die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
In den jeweiligen Mitgliederversammlungen
haben alle Mitglieder Stimmrecht. Soweit sie unter 18 Jahren sind, können sie
jedoch nur über ihre gesetzlichen Vertreter abstimmen.
§5
Einkünfte
Der Erfüllung des Vereinszweckes
dienen
a) Beiträge der
Mitglieder
b) Freiwillige private Zuwendungen und
Beihilfen der öffentlichen Hand
Die Höhe des Beitrages
beträgt 15 € jährlich.
Über Änderungen des
Beitrags beschließt die Jahreshauptversammlung der
Mitglieder.
§6 Organe des
Vereins
Organe des Vereins
sind
a) die
Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im
Jahr statt. Die Einladung erfolgt vom Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen
unter Angabe der Tagesordnung schriftlich.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefaßt werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine
Niederschrift gefertigt. Sie wird vom Vorsitzenden und Schriftführer
unterzeichnet.
§8 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende
Aufgaben:
1. Wahl des
Vorstands
2. Jährliche Wahl von 2
Rechnungsprüfern, die in der nächsten Versammlung über
die vom Vorstand
vorgelegte Jahresrechnung zu berichten
haben.
3. Beratung des
Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Entlastung des
Vorstands
4. Beschlussfassung über
den Jahresbeitrag, getrennt für natürliche und juristische
Personen
5. Beschlussfassung über
Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins. Diese Beschlüsse sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §1 genannten
gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes.
§9
Vorstand
Der Vorstand besteht
aus
1. dem
Vorsitzenden
2. dem
Schatzmeister
3. dem
Schriftführer
4. dem
Schulleiter
5. Zwei Mitgliedern des
Kollegiums der Löchterschule. Diese werden vom Kollegium der Schule
gewählt.
Vorstand im Sinne des §26
BGB sind der Vorsitzende und der
Schatzmeister.
Die Vorstandsmitglieder
werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt,
ein weiteres Mitglied des Vereins mit der Wahrnehmung der Geschäfte des
ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kommissarisch zu
beauftragen.
Der Verein und sonstige
Beauftragte des Vereins führen den Verein ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf
Erstattung ihrer baren Auslagen nach Maßgabe der nachweislichen Bescheinigungen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet die
Vereinstätigkeit im Sinne des §2.
Er verwaltet insbesondere
das Vereinsvermögen und stellt die Jahresrechnung
auf.
Angeforderte Beträge der
Schule gelten ohne besonderen Beschluss vom Vorstand insgesamt als bewilligt,
wenn die Vorstandsmitglieder aus dem Schulkollegium einstimmig zugestimmt haben.
Die Begründung für angeforderte Beträge muss dem Vorstand schriftlich
eingereicht werden. Bei der nächsten Vorstandssitzung sind diese Ausgaben dem
Gesamtvorstand zu begründen und protokollarisch
festzuhalten.
Der Vorstand des Vereins
sollte mindestens zweimal im Jahr auf Einladung des Vorsitzenden zusammentreten.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Beschlüsse ist eine
Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist.
Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend
sind.
§11
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
nach §1 verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
§12 Auflösung des
Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen werden muss. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fließt das Vereinsvermögen der Löchterschule zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützigen Zwecke im Sinne des §1 zu verwenden hat.
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