Freiwilliges Ökologisches Jahr

Ein Wegweiser durch das FÖJ von A-Z

Schlagwortverzeichnis

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Im Text sind weitere wichtige Schlagworte mit => gekennzeichnet.

Abschlussbericht

Das mag vielleicht ungewöhnlich erscheinen – aber dieser alphabetische „Wegweiser durch das FÖJ“ beginnt mit dem Stichwort „Abschlussbericht“! Zum Abschluss des FÖJ ist von den Freiwilligen ein (ausführlicher) Abschlussbericht über das FÖJ zu erstellen,  dieser Bericht ist der => Zentralstelle für das FÖJ schriftlich vorzulegen. Er muss eine Beschreibung der => Einsatzstelle, Aussagen zu den Erfahrungen dort, zu den => Seminaren und der persönlichen wie beruflichen Entwicklung enthalten.
Es geht um die Wiedergabe von persönlichen Eindrücken, der Bericht darf auch Kritik und Veränderungsvorschläge enthalten. Selbstverständlich wird der Bericht vertraulich behandelt und dient der Zentralstelle zur Weiterentwicklung des FÖJ und auch der Kontrolle der => Qualität im FÖJ.
Die FÖJ-Abschlussbescheinigung wird von der FÖJ-Zentralstelle nach dem Eingang des Abschlussberichtes ausgestellt.

Agenda 21

Die Agenda 21 ist das Schlussdokument der UN-Konferenz zu Umwelt und Entwicklung von 1992 in Rio de Janeiro. 179 Staaten – auch Deutschland – haben dieses Dokument unterzeichnet. Ziel ist es, die Lebensgrundlagen und Entwicklungschancen jetziger und zukünftiger Generationen zu sichern bzw. wieder herzustellen, was durch nachhaltige Entwicklung geschehen soll (=> Nachhaltigkeit). Das FÖJ ist dem Leitgedanken der Agenda 21 verpflichtet, der Grundsatz der Nachhaltigkeit durchzieht den => praktischen Einsatz und die => Seminare.

Altersgrenze

Das Freiwillige Ökologische Jahr ist offen für junge Menschen zwischen 16 und 27 Jahren. In seltenen Fällen kann der Einstieg auch bereits mit 15 Jahren erfolgen: Wer die Vollzeitschulpflicht vor dem 16. Geburtstag erfüllt hat, kann am FÖJ teilnehmen. Der Start des FÖJ muss vor dem 27. Geburtstag erfolgen.

Anerkannte Einsatzstellen

Das FÖJ kann nur in von der zuständigen => Zentralstelle für das Freiwillige Ökologische Jahr (Träger des FÖJ) anerkannten Einsatzstellen abgeleistet werden. Das Land NRW hat die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe zu Trägern des FÖJ ernannt. Für die Anerkennung müssen die Einsatzstellen festgelegte Kriterien erfüllen. Es gibt sehr unterschiedliche Einsatzstellen, vom Bio-Bauernhof über Biologische Stationen, Freilichtmuseen, Grünflächenämter bis zu Umweltverbänden. Diese Einsatzstellen für den Bereich Westfalen-Lippe finden sich in unserer Einsatzstellenliste (der „Übersicht über Einsatzstellen des Freiwilligen Ökologischen Jahres in Westfalen-Lippe“), erhältlich über die Zentralstelle oder hier.

Anleitung / Betreuung

Die Einsatzstellen benennen eine Person für die fachliche und eine für die persönliche Betreuung der Freiwilligen. Das wird in der FÖJ-Vereinbarung festgehalten, die zu Beginn des Dienstes schriftlich geschlossen wird (=> Vereinbarung). Die fachliche Betreuungsperson ist für die Arbeitsanleitung und den kurz- und langfristigen Arbeitsplan zuständig, die persönliche Betreuungskraft berät in persönlichen Fragen sowie bei denkbaren Problemen mit der fachlichen Betreuungsperson.
Die FÖJ-Zentralstelle kann in die Klärung auftretender Probleme einbezogen werden (sowohl durch die Einsatzstelle als auch durch Freiwillige). Die Anleitung / Betreuung der Freiwilligen durch die Einsatzstellen ist neben den => Seminaren Teil der => pädagogischen Begleitung im FÖJ.

Anmeldung am neuen Wohnort

Nach dem Meldegesetz des Landes NRW muss sich jede Person, die eine Wohnung bezieht, innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) des neuen Wohnortes anmelden. Das gilt sowohl für den Haupt- als auch den Nebenwohnsitz – und eine Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird.

Die Teilnahme am FÖJ mit Unterkunft durch die Einsatzstelle (=> Internatsmäßige Unterbringung) oder Anmietung einer Unterkunft begründet somit einen neuen Wohnsitz, der dann auch angemeldet werden muss.

Arbeitgeber

Arbeitgeber ist die Einsatzstelle bzw. deren gesetzlicher Vertreter, Vertragspartner sind der/die Freiwillige, die Einsatzstelle sowie die FÖJ-=> Zentralstelle. Als Arbeitsvertrag wird für das FÖJ die so genannte FÖJ-=> Vereinbarung geschlossen. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages. Bei => minderjährigen Freiwilligen muss eine erziehungsberechtigte Person die Vereinbarung mit unterzeichnen.
Das FÖJ gilt im Sinne des Gesetzes zwar nicht als Arbeitsverhältnis, ist einem solchen jedoch in wesentlichen Belangen gleich gestellt.

Arbeitskleidung

Ist für die Erledigung der Aufgaben im FÖJ eine besondere Arbeitskleidung erforderlich (etwa Sicherheitsschuhe, Gummistiefel, Overall), so stellt die Einsatzstelle diese zur Verfügung. Ist eine spezielle Arbeitskleidung auch aus hygienischen Gründen erforderlich, übernimmt die Einsatzstelle auch die Reinigung.

Arbeitslosengeld

Während des FÖJ zahlt die Einsatzstelle bzw. deren Träger mit den Sozialabgaben auch in die Arbeitslosenversicherung ein. Bei der Ableistung des vollständigen Jahres – also nach 12 Monaten – ergibt sich daraus ein Anspruch auf Arbeitslosengeld; nähere Informationen dazu gibt es bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit. Damit Zahlungen ggfs. ohne Unterbrechungen bzw. ohne Abzug laufen, muss man sich bereits 3 Monate vor Ablauf des FÖJ Arbeit suchend melden.

Arbeitslosengeld II

Im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II) ist das FÖJ-=> Taschengeld als Einkommen zu betrachten und wird nach § 11 Abs. 1 SGB II voll angerechnet. Von der Anrechnung ausgenommen sind lediglich notwendige Ausgaben wie z.B. =>  Fahrtkosten und Arbeitsmaterialien sowie eine allgemeine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR.
 

Arbeitsmarktneutralität

„Der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität besagt, dass jeder Missbrauch des freiwilligen Einsatzes der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Arbeitskräfte untersagt ist“ – so formuliert es die Broschüre des Ministeriums zum FÖJ. Es geht um die „Ausübung praktischer Hilfstätigkeiten“, die kein Beschäftigungsverhältnis begründen. Für den Alltag im FÖJ heißt das, dass die Einsatzstellen im Prinzip auch ohne die Hilfe der Freiwilligen funktionieren müssen. Das FÖJ hat erklärtermaßen einen Bildungsanspruch, dem durch die fachliche Anleitung und die Bildungsarbeit während der Seminare entsprochen wird. Der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität führt auch zur so genannten „Wettbewerbsneutralität“: In an Gewinn orientierten Betrieben ist der Einsatz der Freiwilligen in der Produktion, im Verkauf oder bei der Erbringung einer Dienstleistung ausschließlich zum Kennenlernen der Arbeitsabläufe zulässig.

Arbeitsschutz

Auch wenn die Teilnahme am FÖJ kein Arbeitsverhältnis im gesetzlichen Sinne darstellt, ist der FÖJ-Einsatz hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften gesetzlich einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Somit gelten im Freiwilligen Ökologischen Jahr auch die Bestimmungen  
· des Arbeitsschutzgesetzes  
· der Arbeitsstättenverordnung  
· des Jugendarbeitsschutzgesetzes  
·  des Mutterschutzgesetzes sowie   
·  des Schwerbehindertengesetzes.
 

Arbeitsunfähigkeit

Die Freiwilligen sind zwar keine Arbeitnehmer im gesetzlichen Sinne, müssen im Falle einer Krankheit und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit aber genau wie Arbeitnehmer dies der Einsatzstelle melden und ab dem dritten Tag der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes vorlegen. Wie bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wird auch das => Taschengeld für die Dauer von maximal 6 Wochen weiter gezahlt – jedoch nicht über die Beendigung der FÖJ-Vereinbarung hinaus. Mit Beendigung des FÖJ erlöschen diese Ansprüche genauso wie die Gewährung der Unterkunft, sofern diese vertraglich vereinbart war. 

Für die => Seminare, die laut § 5 Abs. 2 JFDG Arbeitszeit sind, gilt das in ähnlicher Form: eine krankheitsbedingte Nichtteilnahme am Seminar ist der FÖJ-Zentralstelle vorab, spätestens der Seminarleitung am Seminarort mitzuteilen (die Telefonnummer des Seminarhauses wird den Freiwilligen in der Einladung mitgeteilt), eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist natürlich auch in diesem Fall erforderlich.

Arbeitsunfall

Kommt es während des FÖJ zu einem Unfall in der Einsatzstelle oder auf dem Arbeitsweg, so ist das ein Arbeitsunfall, der sofort der für die Einsatzstelle zuständigen Berufsgenossenschaft oder der Gemeindeunfallversicherung (=> Unfallversicherung) gemeldet werden muss. Geschieht dieser Unfall während eines => Praktikums außerhalb der Einsatzstelle, ist die Berufsgenossenschaft des Praktikumsbetriebes zuständig. Unfälle während der Seminarzeit werden wie Arbeitsunfälle gehandhabt, da die  => Seminare Arbeitszeit sind.

Arbeitszeiten

Für die Arbeitszeiten im FÖJ ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD) maßgeblich, es gilt derzeit (Januar 2009) die 39-Stunden-Woche. Veränderungen im Tarifrecht – wie die Anhebung der Arbeitszeit – können für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden.

Die Aufteilung der Arbeitszeit bzw. die konkreten Arbeitszeiten werden jeweils von der Einsatzstelle mit den Freiwilligen abgestimmt. Für unter 18-Jährige gilt das => Jugendarbeitsschutzgesetz mit seinen besonderen Regelungen. Für geleistete Überstunden bzw. Mehrarbeit ist entsprechender Freizeitausgleich vorzunehmen - eine Entlohnung mehr geleisteter Arbeit ist nicht möglich, da im FÖJ nur ein => Taschengeld und kein (leistungsbezogenes) Entgelt gezahlt wird.

Aufsichtspflicht

Eine Aufsichtpflicht für => minderjährige Freiwillige besteht nur während der Einsatz- bzw. Arbeitszeiten. Die Erziehungsberechtigten von minderjährigen Freiwilligen müssen bei Unterzeichnung der FÖJ-Vereinbarung auch eine Zusatzerklärung zur FÖJ-Vereinbarung unterzeichnen, die die Einsatzstelle von der Aufsichtspflicht außerhalb der Arbeitszeiten entbindet. Während der Seminare liegt die Aufsichtspflicht für minderjährige Freiwillige bei der Seminarleitung.

Auslands-FÖJ

Grundsätzlich ist die Ableistung des FÖJ im Ausland möglich, Voraussetzung ist allerdings, dass der Träger der Einsatzstelle im Ausland seinen Sitz in Deutschland hat. (Die "Entsendestelle" muss ihren Sitz in Deutschland haben.)
Von Westfalen-Lippe aus werden allerdings seit dem Bildungsjahr 2010/2011 keine FÖJ-Auslandsplätze mehr angeboten.

Unter der Adresse www.foej.de finden sich die Träger, die noch Plätze für das Auslands-FÖJ anbieten.

Ausländische Freiwillige

Selbstverständlich ist die Beteiligung von Freiwilligen aus dem Ausland im FÖJ in NRW möglich. Seitens des/der Freiwilligen sind allerdings Grundkenntnisse der deutschen Sprache erforderlich, nicht zuletzt muss die Beteiligung an den Seminaren sprachlich möglich sein. Für die Einsatzstellen bedeutet die Beteiligung eines/einer ausländischen Freiwilligen unter Umständen einen erhöhten Betreuungsaufwand, das muss in die Entscheidungsfindung mit einbezogen werden.
Mit der Bewerbung müssen ausländische Bewerber/innen eine Aufenthaltsgenehmigung bzw. zumindest einen Nachweis über die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung vorlegen. Zu Beginn des FÖJ muss dann die Meldung der/des Freiwilligen bei der zuständigen Ausländerbehörde erfolgt sein. Eine Arbeitserlaubnis ist nach derzeit geltendem Recht für die Beteiligung am FÖJ nicht erforderlich.

Auswahlkriterien

siehe auch => Bewerbungsverfahren


In Nordrhein-Westfalen gilt für die Auswahl der Freiwilligen, dass zu mindestens 50% Schüler/innen mit einem Abschluss der Sekundarstufe I (Haupt- oder Realschulabschluss) oder solche ohne Schulabschluss zu berücksichtigen sind. In der Regel ist es so, dass Einsatzstellen mit zwei FÖJ-Plätzen einen davon mit Sek. I und einen mit Sek. II besetzen. Hat die Einsatzstelle drei Plätze, wird 2 (Sek. I) zu 1 (Sek. II) besetzt.
Andere Auswahlkriterien sind die Motivation, sich auf den Freiwilligendienst einzulassen, die Bereitschaft, viel an der frischen Luft und/oder mit Tieren zu arbeiten etc. Die Auswahl und Entscheidung treffen die Einsatzstellen.

Ausweis

Die Freiwilligen erhalten für die Dauer des Freiwilligendienstes einen Freiwilligen-Ausweis, den die zuständige FÖJ-Zentralstelle beim Bund anfordert. Mit dem Ausweis sind Vergünstigungen verbunden, wie sie auch Studenten und Auszubildenden bei der Bahn und im öffentlichen Busverkehr geboten werden. In Einzelfällen führt das auch zu Ermäßigungen für Kino, Theater, Museum, Schwimmbad etc.

Berichtsheft

Die Freiwilligen im FÖJ führen regelmäßig ein Berichtsheft über den Einsatz in ihrer Einsatzstelle. Der Sinn des Berichtsheftes ist es, Parallelen zur Situation in der Berufsausbildung sowie den Freiwilligen Transparenz über die eigenen Tätigkeiten in der Einsatzstelle zu schaffen, was dann letztendlich dem => Abschlussbericht über das FÖJ zugute kommt.
Die Einsatzstelle hat den Freiwilligen angemessene Zeit zum Führen des Berichtsheftes zu geben – wie groß der zeitliche Umfang im Einzelfall ist, hängt von den Fähigkeiten der Freiwilligen ab und von der Form, auf die sich Einsatzstelle und Freiwillige/r einigen (zur Form des Berichtsheftes siehe weiter unten).
Die Einsatzstelle soll in regelmäßigen Abständen das Berichtsheft überprüfen und die Freiwilligen bei der Erstellung unterstützen.

In einem Berichtsheft wird der zeitliche und sachliche Ablauf des Freiwilligen Ökologischen Jahres in kurzen und prägnanten Sätzen dokumentiert. Dazu gehören sowohl Tätigkeiten und Aufgaben der Einsatzstelle sowie die FÖJ-=> Seminare. Auch die Beschreibung von Fehlern, Problemkonstellationen etc. und wie man diese vermeiden kann, gehören in das FÖJ-Berichtsheft. Das Berichtsheft kann themenbezogen und/oder chronologisch geführt werden, sollte aber in jedem Fall den Lernfortschritt im zeitlichen Ablauf wiederspiegeln.

Die Form des Berichtsheftes wird zwischen Freiwilligen und Einsatzstelle abgestimmt und festgelegt. Es können auch die Berichtshefte der entsprechenden Ausbildungsordnung genutzt werden. Darüber hinaus gibt es auch Vorlagen für das Berichtsheft für Word und Excel, so dass die Dokumenation am Computer stattfinden kann. Die Blätter sollten bei dieser Variante in regelmäßigen Abständen ausgedruckt und abgeheftet werden.

Berufsgenossenschaft

siehe => Unfallversicherung

Berufsschulpflicht

Während des FÖJ besteht keine Berufsschulpflicht, Voraussetzung für die Befreiung von
der Berufsschulpflicht ist allerdings die Teilnahme an den gesetzlich vorgeschriebenen FÖJ-Seminaren (=> Seminare). Es ist möglich, dass Schulen oder Schulämter die Vorlage einer => Bescheinigung über die Teilnahme am FÖJ verlangen, diese wird dann von der => Zentralstelle ausgestellt. Diese Bescheinigung dient dann ggfs. gegenüber Schulämtern und Schulen als Nachweis der Beteiligung am FÖJ.

Bescheinigung

Zu Beginn des FÖJ stellt die Zentralstelle eine Dienstbescheinigung aus, diese ist z. B. wichtig für die Verlängerung der Zahlung von => Kindergeld bzw sie dient (siehe oben) als Nachweis über die erfüllte Berufsschulpflicht.
Am Ende des FÖJ (nach Vorlage des => Abschlussberichtes und mindestens 6 Monaten Dauer des Dienstes) erstellt die Zentralstelle eine Dienstbescheinigung mit Angaben über die Zeit des FÖJ und die Einsatzstelle; diese => Abschlussbescheinigung ist im arbeitsrechtlichen Sinne ein so genanntes „einfaches Zeugnis“ (=> Zeugnis) und ist z. B. dann von Bedeutung, wenn das FÖJ als Praktikum anerkannt werden soll.

Betriebsurlaub

Freiwillige im FÖJ haben bei einer Dienstzeit von 12 Monaten  Dauer grundsätzlich Anspruch auf 26 Tage => Urlaub. Gibt es in der Einsatzstelle eine Regelung zum Betriebsurlaub, kann nicht grundsätzlich erwartet werden, dass die Freiwilligen ihren Urlaub bzw. einen Teil ihres Urlaubs in dieser Zeit nehmen. Stimmt der/die Freiwillige der Betriebsurlaubsregelung vor bzw. bei der Vertragsunterzeichnung schriftlich zu, hat die Regelung natürlich Gültigkeit.
Bei Interessenkollisionen im Zusammenhang mit einer Betriebsurlaubsregelung kann alternativ zum Betriebsurlaub für diese Zeit auch ein => Praktikum oder eine Hospitation in einer anderen Einsatzstelle oder einem anderen geeigneten Betrieb vereinbart werden.

Bewerbungsverfahren

Das Bewerbungsverfahren für das jeweilige Bildungsjahr endet mit dem Freitag der ersten Maiwoche. Am Freiwilligen Ökologischen Jahr Interessierte bewerben sich bei der ihnen (z. B. durch deren Öffentlichkeitsarbeit) bekannten Einsatzstelle oder suchen sich aus der Einsatzstellenliste (=> Anerkannte Einsatzstellen) eine oder mehrere in Frage kommende Einsatzstellen aus und schicken die vollständigen Bewerbungsunterlagen direkt dorthin, dort werden auch die Bewerbungsgespräche geführt. Die Zentralstelle erhält jeweils eine Kopie des Bewerbungsformulares (ohne weitere Bewerbungsunterlagen).
Die Einsatzstellen melden der Zentralstelle nach Ablauf der Bewerbungsgespräche die ausgesuchten Bewerber und Bewerberinnen, daraufhin prüft die Zentralstelle die Einhaltung der => Auswahlkriterien und gibt „grünes Licht“ für den Start des FÖJ. Beginn des FÖJ-Bildungsjahres ist der 01.08. des jeweiligen Kalenderjahres.

Bildungsjahr

Das Freiwillige Ökologische Jahr ist eine Bildungsmaßnahme, zu der laut dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (=> Jugendfreiwilligendienstegesetz, JFDG) eine => pädagogische Begleitung sowie verpflichtende => Seminare gehören.
Die Umsetzung der pädagogischen Begleitung in Form der Seminare ist Aufgabe der => Zentralstelle für das FÖJ, der andere Teil der pädagogischen Begleitung ist die durch die => Einsatzstellen zu leistende => Anleitung/Betreuung.

Dauer des FÖJ

Prinzipiell dauert das FÖJ, wie der Name bereits sagt, ein Jahr. Um sich das FÖJ per
=> Bescheinigung anerkennen zu lassen, muss die Teilnahme mindestens sechs Monate betragen haben. Das FÖJ kann auf Antrag bei der => Zentralstelle um bis zu sechs Monate verlängert werden, dieser Verlängerung kann jedoch nur zugestimmt werden, wenn die  => Einsatzstelle sie auch befürwortet. Nach dem => Jugendfreiwilligendienstegesetz verlängert sich die Seminarpflicht um einen Tag pro Verlängerungsmonat (bei 18-monatiger Dienstzeit ergibt sich also eine Seminarverpflichtung von 31 Tagen).
Zusätzlich gilt, dass die Landesmittel prinzipiell für die Neubesetzung im folgenden Bildungsjahr einzusetzen sind (=> Finanzierung des FÖJ). Im Falle eines Verlängerungswunsches gilt zunächst, dass natürlich das Recht auf eine Verlängerung um bis zu sechs Monate besteht. Trägt die Einsatzstelle den Verlängerungswunsch mit, gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Die Zentralstelle stimmt dem Antrag zu. Dann kann dieser FÖJ-Platz nicht neu besetzt werden, er wird blockiert durch den/die verlängernde Freiwillige, da es kein zusätzlicher FÖJ-Platz ist. Nachgerückt werden kann nur in einer anderen Einsatzstelle – und dies auch nur für sechs Monate.
  2. Die Zentralstelle stimmt dem Antrag zu, die Einsatzstelle finanziert die Verlängerung selbst (=> Frei finanzierte FÖJ-Plätze), muss aber nur das Taschengeld/die Fahrt-kosten- und Verpflegungspauschale sowie die Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Im Falle der freien Finanzierung handelt es sich um einen zusätzlichen FÖJ-Platz, so dass auch ein neuer Platz besetzt werden kann – dies allerdings in einer anderen Einsatzstelle, die im Einstellungsverfahren sonst keinen Platz hätte besetzen können.
     

Eine Dienstbescheinigung wird entsprechend der Verlängerung auf bis zu 18 Monate ausgestellt.

Dienstzeit unter 12 Monaten

Wird eine Dienstzeit unterhalb der Regeldienstzeit von 12 Monaten vereinbart (das kann z. B. bei Nachrücker/innen sein, die unterhalb von 12, aber oberhalb von sechs Monaten Dienst leisten), dann gilt nach § 5 JFDG Abs. 2, S. 2, dass an einem Einführungs-, einem Zwischen- und einem Abschlussseminar von jeweils fünf Tagen Dauer – insgesamt also 15 Tagen – teilgenommen werden muss.

Dienstzeit von 24 Monaten

Als zeitliche Ausnahme gilt eine Dienstzeit von 24 Monaten, die nur mit einem „besonderen pädagogischen Konzept“ möglich ist. Diese 24-monatige Dienstzeit muss bereits vor dem Beginn des Dienstes, bei Abschluss der =>  Vereinbarung, festgelegt werden. Die nachträgliche Verlängerung eines 12- oder 18-monatigen Dienstes auf 24 Monate ist nicht möglich.

Einsatzstellen

siehe => Anerkannte Einsatzstellen

Einsatzstellenkonferenz

Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des jeweiligen Jahres, lädt die FÖJ-Zentralstelle die Vertreter/innen der Einsatzstellen (einschließlich der für die Anleitung der Freiwilligen zuständigen Personen) zu einer Veranstaltung ein, bei der die aktuellen Informationen und Erfahrungen ausgetauscht und neue Entwicklungen und Themen diskutiert werden. Die Einsatzstellenkonferenz findet in der Regel in einer zentral gelegenen und gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren Einsatzstelle statt.

Einsatzstellenliste

Die Einsatzstellenliste – auch als „Übersicht über Einsatzstellen des Freiwilligen Ökologischen Jahres in NRW, Westfalen-Lippe“ bezeichnet – steht allen Interessierten hier oder als über die Zentralstelle erhältliche Druckversion zur Verfügung. Die Einsatzstellen sind aufgefordert, der Zentralstelle jeweils bis Ende Februar jeden Jahres etwaige Änderungen mitzuteilen, damit rechtzeitig zu Beginn des => Bewerbungsverfahrens die Aktualisierung der Liste vorgenommen werden kann.

Einsatzstellenwechsel

Grundsätzlich ist ein Wechsel der Einsatzstelle während des Bildungsjahres nicht vorgesehen. Kommt es zwischen Einsatzstelle und dem/der Freiwilligen zu Problemen oder Konflikten, ist es zunächst geboten, diese Probleme zu klären bzw. zu lösen, ggfs. auch unter Hinzuziehung der FÖJ-Zentralstelle. Gibt es keine annehmbaren Lösungsperspektiven und droht die Kündigung, kann mit Vermittlung der FÖJ-Zentralstelle versucht werden, einen Einsatzstellenwechsel einzuleiten. Einen „Rechtsanspruch“ auf das Angebot eines Einsatzstellenwechsels gibt es allerdings nicht.

Einstellungsuntersuchung

Wenn die Einsatzstelle es für erforderlich hält, müssen die Freiwilligen sich einer Einstellungsunterschung unterziehen. Die Kosten dieser Einstellungsuntersuchung trägt die Einsatzstelle.
Freiwillige unter 18 Jahren müssen sich nach § 32 => Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG) einer Erstuntersuchung unterziehen, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung dient. Hierzu müssen sich die minderjährigen Freiwilligen unter Vorlage ihres Ausweises einen Berechtigungsschein beim zuständigen Bürgeramt holen und damit zu ihrem Hausarzt gehen, der die Untersuchung durchführt und bescheinigt. Sowohl die Untersuchung als auch die Bescheinigung sind kostenfrei.

Einstellungsverfahren

Im FÖJ in NRW wird ein so genanntes „dezentrales => Bewerbungsverfahren“ durchgeführt. Die Steuerung dieses Verfahrens obliegt der => Zentralstelle für das FÖJ, die => Einsatzstellen führen das Auswahlverfahren vor Ort selbst durch. Das heißt, die interessierten Jugendlichen bewerben sich mit den üblichen Bewerbungsunterlagen direkt bei den Einsatzstellen und informieren die Zentralstelle durch eine Kopie des Bewerbungsformulares. Ist die Bewerbungsfrist abgelaufen (Anfang Mai), führen die Einsatzstellen die Bewerbungsgespräche durch und melden bis zu einem festgelegten Stichtag (Anfang Juni) die ausgewählten Kandidat/innen an die Zentralstelle. Hier wird geprüft, ob die => Auswahlkriterien (vor allem Quote der Sek-I-Abschlüsse) eingehalten sind und ob alle Meldungen im Rahmen der durch das Land NRW geförderten Platzzahl (siehe => Förderung des FÖJ) akzeptiert werden können. Ist das der Fall, erhalten die Einsatzstellen ein Zustimmungschreiben der Zentralstelle und können den neuen Freiwilligen eine Einstellungszusage erteilen. Spätestens Mitte Juni haben die neuen Freiwilligen die Zusage der Einsatzstellen in der Hand; das Bildungsjahr beginnt dann zum 01. August.

Fachabitur

In NRW ist das FÖJ - wie das FSJ und der BFD - als praktischer Teil des Fachabiturs anrechenbar, sofern alle erforderlichen Schwerpunkte mit den Inhalten des FÖJ im praktischen Teil abgedeckt sind - in der Regel ist für die Anrechnung des FÖJ eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Bezirksregierung erforderlich. Die Broschüre des Schulministeriums NRW "Das Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife in Nordrhein-Westfalen" informiert umfassend zum Thema (pdf-Download unter www.schulministerium.nrw.de). Für Interessenden aus allen anderen Bundesländern empfehlen wir die Rücksprache mit den jeweiligen Schulministerien.

Fahrtkosten

Für die Anreise zu den => Seminaren entstehen den Freiwilligen zusätzliche Fahrtkosten, die bis zu einer Höhe von 51,00 EUR pro Seminar erstattungsfähig sind. Die Freiwilligen erhalten mit den Seminareinladungen ein Abrechnungsformular, das am Ende des Seminars mit entsprechenden Belegen einzureichen ist.

Die Kosten, die durch die tägliche Anfahrt zur Einsatzstelle bei den => „Heimschläfern“ entstehen, sind durch die Fahrtkosten- und Verpflegungspauschale in Höhe von 103,00 EUR abgegolten, die ergänzend zum => Taschengeld gezahlt wird.
   
Unter Umständen kann zu Beginn des FÖJ-Bildungsjahres die Entscheidung getroffen werden, Freiwilligen auf Antrag die Kosten einer ermäßigten Bahncard 50 zu erstatten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Kosten für die ermäßigte Bahncard 50 (118,00 EUR, Stand vom Aug. 2010) sind nachweislich niedriger als die zusammengerechneten Kosten für die Anreise zu den Seminaren; es müssen mit dem Antrag gleich zu Beginn des Bildungsjahres noch vor dem ersten Seminar Nachweise über die Höhe der Fahrtkosten erbracht werden (Fahrpreisauskünfte der Bahn). Es ist allerdings wichtig, darauf zu achten, dass die Bahncard auf den zu befahrenden Strecken auch tatsächlich genutzt werden kann – es gibt Verkehrsverbünde, in denen die Bahncard nicht gilt! Die Einsatzstellen sind aufgefordert, die Freiwilligen bei der Recherche zu dieser Entscheidung zu unterstützen. Wer die Erstattung der Kosten für die Bahncard in Anspruch genommen hat, kann dann allerdings keine Einzelabrechnung der für die Anreise zu den Seminaren anfallenden (Rest-)Fahrtkosten mehr durchführen – kann aber natürlich die Bahncard für alle privaten Fahrten mit der DB nutzen.

Familienversicherung

Freiwillige im FÖJ müssen sich für die Dauer des Freiwilligendienstes selbst als eigenständiges Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Die Beiträge für diese => Krankenversicherung werden von der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Eine vor dem FÖJ bestehende Familienversicherung ruht für die Zeit des Freiwilligendienstes und kann – z. B. bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums – wieder aufleben.
Gleiches gilt im Übrigen auch bei beihilfefähigen Kindern von Beamten. Inwieweit die private Krankenversicherung für die Zeit des Freiwilligendienstes „ruhend“ gestellt werden kann, muss mit der jeweiligen privaten Krankenversicherung geklärt werden.

Förderung des FÖJ

Das FÖJ wird aus Landes- und Bundesmitteln gefördert. Das Land NRW fördert über den Kinder- und Jugendförderplan die Kosten des Dienstes in den => Einsatzstellen mit der Pauschale von 317,00 EUR für => „Heimschläfer“ und mit der Pauschale von 450,00 EUR für die so genannte => „Internatsmäßige Unterbringung“ in bzw. durch die Einsatzstelle. Diese Förderung beschränkt sich in den Bundesländern auf eine jeweils festgelegte Anzahl von Plätzen; in Nordrhein-Westfalen sind dies 150 Plätze, die auf das Rheinland und Westfalen-Lippe mit je 75 aufgeteilt sind. Das Land weist den FÖJ-=> Zentralstellen diese Mittel zur Verwaltung zu, die Einsatzstellen beantragen bei der zuständigen Zentralstelle die Auszahlung der ihnen nach der Besetzung der FÖJ-Stellen zustehenden Mittel.

Der Bund fördert die => pädagogische Begleitung in Form der => Seminare. Die Pauschale von 153,00 EUR pro Monat und Freiwilligem/Freiwilliger wird der FÖJ-Zentralstelle zugewiesen, diese ist personell und finanziell für die Planung, Organisation und Durchführung der Bildungsseminare zuständig.

Frei finanzierte FÖJ-Plätze

Zusätzlich zu den vom Land geförderten FÖJ-Plätzen gibt es die Möglichkeit, frei finanzierte Plätze einzurichten, in diesen Fällen übernehmen die Einsatzstellen bzw. deren Vertreter nach Abklärung der Zusammenarbeit mit der => Zentralstelle selbst die Kosten für das => Taschengeld und die Sozialabgaben. Seit dem Bildungsjahr 2007/2008 fördert auch in diesen Fällen der Bund die => pädagogische Begleitung mit der Pauschale von monatlich 153,00 EUR, die an die FÖJ-Zentralstelle zur Umsetzung der => Seminare gezahlt wird.

Freistellung

Da das FÖJ der persönlichen und beruflichen Orientierung der Freiwilligen dienen soll, sind die Einsatzstellen gehalten, den Freiwilligen die Gelegenheit für das Erstellen von Bewerbungen, die Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen sowie gegebenenfalls für => Praktika zu geben. Die Zahl der Vorstellungsgespräche bzw. die Zahl der für Vorstellungsgespräche zu gewährenden Freistellungstage sind nicht fest gelegt – steigt die Zahl über 5 Tage, liegt die Entscheidung über die Freistellung im Ermessen der Einsatzstelle. Bei den Praktika wird prinzipiell von einer Dauer von zwei Wochen (10 Arbeitstage) ausgegangen; ist ein längeres Praktikum vorgesehen (oder ein zweites), muss dafür ggfs. => Urlaub eingesetzt werden.

Freiwillige als Ausbildungsplatzsuchende

Freiwillige im FÖJ können, da sie im Rahmen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung tätig sind, als Ausbildungsplatzsuchende eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget der zuständigen Agentur für Arbeit erhalten, soweit dies zur Anbahnung oder Aufnahme einer Beschäftigung/Ausbildung nötig ist. Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn man sich bei der Berufsberatung bei der zuständigen Agentur für Arbeit vor Ort meldet. Welche Leistungen erstattet werden, muss individuell abgesprochen werden. Es kann sich um Bewerbungskosten, Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen etc. handeln.

Führungszeugnis

In manchen Einsatzstellen des Freiwilligen Ökologischen Jahres werden die Freiwilligen in Bereichen der Kinderbetreuung oder der Anleitung von Kindergruppen eingesetzt. Hierfür ist es erforderlich, dass ein Führungszeugnis bei dem zuständigen Bürgerbüro beantragt und der Einsatzstelle vorgelegt wird.

Gesundheitszeugnis

siehe => Einstellungsuntersuchung

Heimschläfer

Freiwillige, die täglich vom Wohnort zur Einsatzstelle pendeln, werden als „Heimschläfer“ bezeichnet. Heimschläfer erhalten zusätzlich zum => Taschengeld  in Höhe von 154,00 EUR eine Pauschale von 103,00 EUR, diese Pauschale soll den Mehraufwand für Verpflegung und Fahrtkosten (teilweise) auffangen.

Internatsmäßige Unterbringung

Eine Reihe von Einsatzstellen bieten den Freiwilligen => Unterkunft und/oder Verpflegung an, in einigen wenigen Fällen wird erwartet, dass die Freiwilligen in der Einsatzstelle wohnen. Im Falle der internatsmäßigen Unterbringung/Gewährung von Unterkunft entfällt die Zahlung der Pauschale für => Heimschläfer, insbesondere dann, wenn zusätzlich Verpflegung gewährt wird. Ob die Unterkunft unentgeltlich gestellt wird oder ob ein Mietanteil zu zahlen ist, hängt von den Gegebenheiten der Einsatzstelle ab und wird in der => Vereinbarung geregelt.

Jahresplanung

Die Einsatzstelle erstellt in jedem => Bildungsjahr gemeinsam mit dem/der Freiwilligen einen Jahresarbeitsplan – und zwar innerhalb der ersten 4 Wochen nach Beginn des Bildungsjahres. Dies kann zunächst eine grobe Beschreibung der Tätigkeiten, Einsatzbereiche und Zeiträume sein, dient dem/der Freiwilligen zur Orientierung und bietet die Möglichkeit, mit der Einsatzstelle die eigenen Interessen abzustimmen. In dieser Grobplanung sind die Zeiten der => Seminare zu berücksichtigen, die sowohl den Freiwilligen wie auch den Einsatzstellen durch die => Zentralstelle rechtzeitig vor dem Beginn des Bildungsjahres mitgeteilt werden.
Monatlich bzw. wöchentlich wird dann der Einsatzplan mit dem/der Freiwilligen konkretisiert. Dabei ist ein geeigneter Zeitrahmen für die Planung und Durchführung eines eigenen Projektes vorzusehen (siehe => Projektarbeit).

Jugendarbeitsschutzgesetz

Für Freiwillige im FÖJ, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (siehe => Minderjährige Freiwillige), gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG; www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/jarbschg/gesamt.pdf). Insbesondere gelten hier Sonderregelungen bezüglich der => Arbeitszeiten, darüber hinaus gibt das Gesetz vor, dass Minderjährige sich einer Erstuntersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung unterziehen müssen (siehe => Einstellungsuntersuchung).

Jugendfreiwilligendienstegesetz

Das Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) hat zum 01.06.2008 die bisherigen Gesetze zur Förderung des Freiwilligen Ökologischen sowie des Freiwilligen Sozialen Jahres abgelöst. Diese beiden Freiwilligendienste sind durch das Gesetz mit Blick auf die => Sozialversicherung und die Bildungsarbeit (=> Anleitung/Betreuung sowie => Seminare) geregelt, daher spricht man hier auch von „geregelten Freiwilligendiensten“. Andere Freiwilligendienste (etwa Europäische Freiwilligendienste, Friedensdienste) sind „ungeregelte Dienste“ und unterscheiden sich strukturell entsprechend von FÖJ und FSJ. Das JFDG ist unter www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/jfdg/gesamt.pdf zu finden.
 

Kindergeld

Das FÖJ ist in Bezug auf das Kindergeld, Kinderfreibeträge und andere kinderbezogene Leistungen Zeiten von Schul- und Berufsausbildung gleichgestellt. Die Berücksichtigung des Anspruchs auf Kindergeld ist möglich, wenn der/die Freiwillige das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ist das Gesamteinkommen des Kindes über 18 Jahren im Kalenderjahr geringer als 8.004,00 EUR (Stand 2010), werden diese Leistungen weitergewährt. Als Nachweis gegenüber der Kindergeldkasse gilt die FÖJ-=> Bescheinigung, ausgestellt von der FÖJ-Zentralstelle als Träger des FÖJ in Westfalen-Lippe.
 

Krankheitsfall

siehe => Arbeitsunfähigkeit

Krankenversicherung

Freiwillige im FÖJ sind genau wie Arbeitnehmer in die soziale Sicherung einbezogen und müssen für die Dauer des FÖJ als eigenständige Mitglieder krankenversichert sein. Der Fortbestand der => Familienversicherung ist nicht möglich, sie kann jedoch ruhen. Es sind Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung, Pflege- und Rentenversicherung sowie Arbeitslosenversicherung zu zahlen; die Einsatzstelle übernimmt sämtliche Sozialversicherungsbeiträge, also auch den Krankenkassenbeitrag, in voller Höhe.

Freiwillige müssen Zusatzbeitrag zahlen           
Zusatzbeiträge werden von Krankenkassen verlangt, wenn diese mit dem Geld aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen. Der Zusatzbeitrag muss ausschließlich von den Versicherten bezahlt werden, der Arbeitgeber wird daran nicht beteiligt. Diese Regeln werden auch auf die Teilnehmer am FSJ, am FÖJ oder am EFD angewendet. Die Krankenkassen verlangen von ihnen den gleichen Zusatzbeitrag wie von anderen Versicherten.

Die Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge durch den Träger oder die Einsatzstellen schützt die FSJler nicht vor der Zahlungspflicht. Rechtlich gelten Teilnehmer eines Freiwilligen Jahres als eigenständige Krankenkassenmitglieder. Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag erheben, werden daher auch die Teilnehmer von Freiwilligendiensten anschreiben und die Zahlung einfordern.
 
Diese Krankenkassen verlangen den Zusatzbeitrag           
Wenn Sie bei einer der folgenden Krankenkassen versichert sind, müssen Sie einen Zusatzbeitrag bezahlen: DAK, KKH-Allianz, BKK für Heilberufe, BKK Gesundheit, BKK Westfalen Lippe, BKK Phoenix, Deutsche BKK, Gemeinsame BKK Köln. Der Zusatzbeitrag muss von fast allen gesetzlich Versicherten bezahlt werden – von Hartz-IVEmpfängern ebenso wie von Teilnehmern am Freiwilligen Sozialen Jahr oder dem Freiwilligen Ökologischen Jahr. Mit einer Sonderkündigung kann man sich den Zusatzbeitrag sparen.
 
Wechseln ist leicht: Sonderkündigung erspart Zusatzbeitrag           
Das Internetportal www.krankenkassen.de bietet einen einfachen Online-Wechsel der Krankenkasse an. Versicherte finden dort umfassende Informationen über das Leistungsspektrum aller gesetzlichen Krankenkassen sowie eine Liste von mehr als 70 Kassen, die 2010 keinen Zusatzbeitrag verlangen werden.

 

Quelle: www.krankenkassen.de - Das Verbraucherportal zur gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland

Kündigung

siehe =>  Vorzeitige Beendigung des FÖJ

Landeskinderregelung

Junge Menschen, die am FÖJ interessiert sind, können sich grundsätzlich in jedem Bundesland um einen Platz bewerben. Eine so genannte „Landeskinderregelung“ – nach der in einem Bundesland auch nur Freiwillige den Dienst ableisten können, die aus diesem Bundesland stammen - gibt es nicht mehr.

Minderjährige Freiwillige

siehe auch => Jugendarbeitsschutzgesetz


Minderjährige Freiwillige unterliegen den Bestimmungen des „Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend – JArbSchG“. Sie müssen sich vor Antritt des FÖJ einer => Einstellungsuntersuchung (zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung) unterziehen und es gelten besondere Schutzbestimmungen bezüglich der => Arbeitszeiten.
Die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Freiwilligen unterzeichnen bei Abschluss der FÖJ- => Vereinbarung eine Zusatzerklärung, mit der sie erklären, dass sie über die Tatsache informiert sind, dass minderjährige Freiwillige nicht ständig beaufsichtigt sind, vor allem nicht außerhalb der Einsatz- bzw. Arbeitszeiten. Damit werden die Einsatzstellen von der Aufsichtspflicht außerhalb der Einsatz- bzw. Arbeitszeiten entbunden; das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn minderjährige Freiwillige eine => Unterkunft in der Einsatzstelle bzw. durch die Einsatzstelle gestellt bekommen.

Mitwirkung

Die Freiwilligen im FÖJ sind aufgefordert, aktiv an der Gestaltung des FÖJ mitzuwirken.
In den Einsatzstellen sind sie an der Gestaltung der => Jahresplanung zu beteiligen und sollen von den Einsatzstellen unterstützt werden, sich im Rahmen der => Projektarbeit in die Gestaltung der Einsatzstelle einzubringen.
Bezüglich der => Seminare sollen sich die Freiwilligen nach ihren Möglichkeiten an der Programmgestaltung beteiligen. Das kann z. B. geschehen durch die Mitentscheidung über die Festlegung von Programmelementen und/oder durch das Einbringen von eigenen Referaten oder anderen methodischen Ausarbeitungen zu einzelnen Programmpunkten. Durch die regelmäßigen Seminarauswertungen haben die Freiwilligen zusätzliche Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Seminargestaltung.
Das FÖJ- => Sprechersystem beinhaltet weitere Möglichkeiten der Mitwirkung an der FÖJ-Gestaltung auch über die Einsatzstellen und Seminare hinaus.

Nachhaltigkeit

Nachhaltigkeit ist eng mit Zukunftsfähigkeit verknüpft: Eine Entwicklung wird dann als zukunftsfähig bezeichnet, wenn sie den Bedürfnissen der heutigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeit künftiger Generationen zu gefährden, deren eigene Bedürfnisse zu befriedigen. Grob betrachtet steht Nachhaltigkeit im Gegensatz zur Verschwendung und kurzfristigen Plünderung von Ressourcen und bezeichnet einen schonenden, verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen, der auch an zukünftigen Entwicklungen und Generationen orientiert ist. Siehe auch => Agenda 21.

Nebentätigkeiten

Eine Nebentätigkeit, die ein Freiwilliger/eine Freiwillige während des FÖJ ausüben möchte, muss beantragt werden. Der oder die Freiwillige muss älter als 18 Jahre sein und der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit darf 1/5 der regulären Wochenarbeitszeit nicht überschreiten. Der Antrag ist bei der Einsatzstelle zu stellen und die Zentralstelle muss über die Nebentätigkeit in Kenntnis gesetzt werden. Das kurze Antragsschreiben muss die Fragen „-Wann? –Was? –Wie oft? –Wie lange?“ beantworten.
Eine Ablehnung des Antrages darf nur dann erfolgen, wenn die Nebentätigkeit die Dienstfähigkeit beeinträchtigen oder in Konkurrenz zur Diensttätigkeit stehen würde.
Die Höhe der Einkünfte aus der Nebentätigkeit kann den Anspruch auf Kindergeld zunichte machen. Die Einkommensgrenze, ab der das Kindergeld wegfällt, liegt derzeit (November 2008) bei jährlich 7.680,00 EUR.

Pädagogische Begleitung

Gemeint ist hiermit die fachliche Anleitung und individuelle Betreuung durch die Einsatzstelle (=> Anleitung/Betreuung) sowie die Betreuung durch die => Zentralstelle für das FÖJ  und die => Seminare. Ziel der pädagogischen Begleitung ist die Unterstützung im neuen Erfahrungsraum der Arbeitswelt, die Hilfestellung bei der beruflichen Orientierung und die Förderung der persönlichen Entwicklung. Zitat aus der Broschüre „Für mich und andere“ des zuständigen Bundesministeriums: „Darüber hinaus sollen durch die pädagogische Begleitung soziale und interkulturelle Erfahrungen vermittelt und das Verantwortungsbewusstsein der jungen Freiwilligen für das Gemeinwohl, insbesondere auch für einen nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt sowie zur Entwicklung von Umweltbewusstsein gestärkt werden.“
 

Praktikum

Die Freiwilligen im FÖJ können zur beruflichen Orientierung ein oder mehrere Praktika außerhalb der Einsatzstelle absolvieren, etwa in erwerbswirtschaftlichen Betrieben. In der Regel werden sie von den Einsatzstellen dazu freigestellt (=> Freistellung). Die Dauer eines Praktikums beträgt regulär zwei Wochen (10 Arbeitstage); bei einer längeren Zeit bzw. einem möglichen weiteren Praktikum muss ggfs. => Urlaub eingesetzt werden. Formal läuft das FÖJ in diesen Fällen weiter, einschließlich der Sozialversicherung und der Finanzierung des FÖJ-Platzes in der Einsatzstelle. Für das Praktikum darf vom Arbeitgeber jedoch kein Entgeld gezahlt werden. Für die Zeit des Praktikums ist die Berufsgenossenschaft/Unfallversicherung des Betriebes, in dem das Praktikum absolviert wird, zuständig (=> Arbeitsunfall), dort muss der Praktikumsgeber die Praktikanten anmelden.
Möglich ist in einigen Ausbildungsgängen die Anerkennung des Freiwilligendienstes
als (Vor-)Praktikum (allerdings nur im Umfang von 6 Monaten), so etwa beim Erwerb der Fachochschulreife für Schüler/innen der gymnasialen Oberstufe, der Gesamtschule oder von Berufskollegs nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 12.

Praktischer Einsatz

Während des FÖJ wird den Freiwilligen das Sammeln von praktischen Erfahrungen im Bereich des Umweltschutzes bzw. des verantwortungsvollen Umgangs mit der Umwelt ermöglicht. Diese Erfahrungen bauen auf die Motivation, sich durch persönlichen Einsatz einzubringen, also sich je nach Einsatzstelle beispielsweise an der Pflege oder Einrichtung von Biotopen zu beteiligen, in der Tierhaltung und -pflege, im ökologischen Garten- oder Landschaftsbau mitzuarbeiten und anderes mehr. Praktischer Einsatz bedeutet durchaus körperliche Arbeit, häufig natürlich draußen, auch bei „Wind und Wetter“. Es kann also auch mal schmutzig werden!
Praktischer Einsatz bedeutet im FÖJ aber auch, dass der Einsatz „arbeitsmarktneutral“ gestaltet sein muss (=> Arbeitsmarktneutralität) – es geht nach dieser Definition um die Ausübung praktischer Hilfstätigkeiten, konkret  um die Unterstützung der Menschen, die in den Einsatzstellen haupt- oder ehrenamtlich mit der Umsetzung der dortigen Aufgaben betraut sind.
Sicherlich ist der praktische Einsatz damit auch ein Übungsfeld für soziale Kompetenzen wie die Fähigkeit zur Kooperation mit unterschiedlich qualifizierten und motivierten Menschen, zur Kollegialität, zur Einordnung in ein Team sowie – gerade im Bereich Umwelt- und Naturschutz – zu gesellschaftlicher Verantwortung und Akzeptanz eines gemeinsamen Zieles, dem unter Umständen manchmal persönliche Wünsche und Vorlieben untergeordnet werden müssen.
Der praktische Einsatz hat sich an der körperlichen Leistungsfähigkeit der Freiwilligen auszurichten, niemand darf hier überfordert werden – aber man sollte sich auch nicht von neuen, ungewohnten oder vielleicht negativ besetzten Aufgaben abschrecken lassen!
 

Projektarbeit

Die Freiwilligen sollen neben der Alltagsarbeit in der Einsatzstelle eigene Arbeitsprojekte planen und durchführen können. Dazu sollen sie von der Einsatzstelle aufgefordert, angeleitet und unterstützt werden. Ein Projekt kann auch gemeinsam mit anderen Freiwilligen durchgeführt werden. In Absprache mit den Freiwilligen sollen die Einsatzstellen hierzu Arbeitszeit, Materialressourcen und Anleitung zur Verfügung stellen. Die Projektarbeit soll natürlich in das => Berichtsheft und den => Abschlussbericht einfließen. Besonders wirksam kann Projektarbeit sein, wenn sie in die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Einsatzstelle eingebunden ist und den Freiwilligen auf diese Weise ermöglicht, sich nachhaltig mit der Einsatzstelle und deren Zielen zu identifizieren.
 

Qualität im FÖJ

Seit dem Bildungsjahr 2007/2008 gelten für das FÖJ in NRW „Qualitätsstandards für Einsatzstellen“, die für alle => Einsatzstellen verbindlich sind. Mit den Qualitätsstandards verpflichten sich die Einsatzstellen zur Durchführung des FÖJ nach dem Leitbild der nachhaltigen Entwicklung (siehe => Agenda 21 und => Nachhaltigkeit). Mit den Standards wird das => Bewerbungsverfahren, die => Anleitung/Betreuung und die Bildungsarbeit in den Einsatzstellen geregelt. Die FÖJ-Zentralstelle begleitet sowohl die Einsatzstellen als auch die Freiwilligen durch das Bildungsjahr und achtet auf die Einhaltung der Qualitätsstandards.
Die Qualitätsstandards liegen jeder Einsatzstelle vor, stehen hier im Netz als Download zur Verfügung www.lwl.org/lja-download/datei-download2/LJA/jufoe/OekoJahr/vereinb/1190888729_1/Qualitaetsstandards.pdf oder sind als Druckversion über die FÖJ-Zentralstelle zu erhalten.
 

Rundfunkgebühren

Der Gesetzgeber hat leider nicht vorgesehen, Freiwillige im FÖJ und FSJ von den Rundfunkgebühren zu befreien. Ebensowenig entfällt die Zuzahlung bei Medikamenten und Verordnungen auf Rezept.

Seminare

Das Jugendfreiwilligendienstegesetz schreibt für die Dauer des 12-monatigen Dienstes ein Angebot von 25 Seminartagen vor. Die Teilnahme an den Seminaren ist für die Freiwilligen verpflichtend, Seminarzeit ist Arbeitszeit. Diese Seminare werden von der => Zentralstelle in Form von fünf Seminarblöcken durchgeführt. Jeder Seminarblock steht unter einem bestimmten Thema, was mit Vermittlung von theoretischem Wissen sowie praktischen Erfahrungen verbunden ist.

Die Seminare ergänzen die Tätigkeit in den Einsatzstellen, geben zusätzlich den Raum für Begegnung und Austausch über die Einsatzstellen hinweg und bieten ganz wesentlich auch die Möglichkeit, sich persönlich in der Begegnung und Auseinandersetzung mit anderen Menschen weiterzuentwickeln.

Die drei Seminargruppen im Bereich der Zentralstelle für Westfalen-Lippe haben jeweils eine Größe von 30 – 32 Freiwilligen, die Zuordnung zu den Seminargruppen geschieht prinzipiell regional über den Standort der Einsatzstellen.

Eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter der FÖJ-Zentralstelle ist jeweils als Seminarleiter/in für eine Gruppe zuständig, das schließt auch die Betreuung der Freiwilligen zwischen den Seminaren sowie die Kontakte zu den Einsatzstellen ein. Zusammen mit zwei Honorarkräften bildet die Seminarleitung das Seminarteam, das während der Seminarzeit durch-gängig präsent ist.

Sonderurlaub

In Einzelfällen kann es zur Gewährung von Sonderurlaub kommen: Wenn ein Freiwilliger/eine Freiwillige als Jugendgruppenleiter/in eine Jugendfreizeit begleiten möchte und dies auch bereits in zurückliegenden Jahren gemacht hat, kann dafür in Absprache mit der Einsatzstelle und der Zentralstelle auf Antrag Sonderurlaub gewährt werden. Allerdings muss eine Bescheinigung des Trägers der Jugendfreizeit über die zurückliegende sowie die geplante Freizeitbegleitung vorgelegt werden.

Für die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen oder anderen Terminen für Auswahlverfahren sollen die Einsatzstellen im Wege der => Freistellung Sonderurlaub gewähren. Die Zahl der Vorstellungsgespräche bzw. die Zahl der für Vorstellungsgespräche zu gewährenden Freistellungstage sind nicht fest gelegt – steigt die Zahl über 5 Tage, liegt die Entscheidung über die Freistellung im Ermessen der Einsatzstelle.
 

Sozialversicherung

siehe => Krankenversicherung

Sprechersystem

Im ersten der => Seminare (Einführungsseminar) wählt jede der drei Seminargruppen eine/n Sprecher/in und eine/n Vertreter/in. Alle in NRW (also im Rheinland wie auch in Westfalen-Lippe) gewählten Sprecher/innen (6) und Vertreter/innen (ebenfalls 6) wählen aus ihren Reihen beim Landesdelegiertentreffen (abwechselnd in Köln oder in Münster) drei Landessprecher/innen und eine Vertretung.
Die drei Landessprecher/innen werden zusammen mit den Landessprecher/innen der anderen Bundesländer zum Bundesdelegiertentreffen und zur Wahl der Bundessprecher/innen (in der Regel nach Berlin) eingeladen.
Aufgabe der Seminarsprecher/innen ist die Vertretung der Freiwilligen aus der jeweiligen Seminargruppe; Aufgabe der Landessprecher/innen ist die Vertretung der Freiwilligen in NRW und Aufgabe der Bundessprecher/innen ist die Vertretung der Freiwilligen in Deutschland. Auf den jeweiligen Ebenen geht es um die Vernetzung innerhalb der Gruppen bzw. auch zwischen den Gruppen sowie die Organisation von gemeinsamen Aktionen (Landes- und Bundesaktionstage, Erstellung eines „Jahrgangs-T-Shirts“ o. ä.).

Studium

Die Zeit des FÖJ wird von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als Wartezeit anerkannt. In manchen Fällen wird die FÖJ-Dienstzeit auch als Praktikum angerechnet, nähere Angaben dazu sind beim jeweiligen Studierendensekretariat der in Frage kommenden Hochschule zu erhalten.

Taschengeld

Die Freiwilligen haben Anspruch auf monatlich 154,00 EUR Taschengeld, was ihnen von der Einsatzstelle ausgezahlt wird. Dazu kommt bei den „Heimschläfern“ eine Pauschale von 103,00 EUR für Fahrtkosten und Verpflegung, die im Umkehrschluss entfällt, wenn Unterkunft und Verpflegung von der Einsatzstelle kostenfrei zur Verfügung gestellt werden („internatsmäßige Unterbringung“).
Das Taschengeld ist kein Leistungsentgelt, sondern dient der Existenzabsicherung.

Tauschrausch 'Ökiglück'

Tauschrausch 'Ökoglück' ist ein selbstorganisiertes Austauschprogramm für Freiwillige im FÖJ. Es soll interessierten Freiwilligen die Möglichkeit geben, eine oder mehrere Wochen während des FÖJ in einer anderen Einsatzstelle in jedem beliebigen Bundesland arbeiten zu können. Vereinbart wurde dies unter den FÖJ-Trägern auf einer Bund-Länder-Klausurtagung 1997 bzw. in einer Vereinbarung der Träger und des FÖJ-Aktiv e. V. im Jahr 2007.

Wichtig: Ein solcher Einsatzstellentausch setzt immer das Einverständnis der eigenen Einsatzstelle und rechtzeitige Absprachen voraus. Weitere Infos zum Verfahren des Austauschprogramms gibt es über die FÖJ-Zentralstelle.

Träger des FÖJ in NRW

Das Land NRW ist für NRW der Träger des FÖJ. Es hat die beiden Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe zu Zentralstellen ernannt. Diese Aufgabe wird wahrgenommen von den beiden  Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe. Für Westfalen-Lippe ist das LWL-Landesjugendamt Westfalen Zentralstelle des FÖJ. Diese Funktion erfüllt die => Zentralstelle sowohl gegenüber den Freiwilligen als auch gegenüber den => Anerkannten Einsatzstellen, die Zentralstelle versteht sich hierbei als Kooperationspartner.

Aufgaben sind:

  • Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Einsatzstellen
  • Prüfung und Anerkennung von Einsatzstellen
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Information und Service in Bezug auf das Bewerbungsverfahren
  • Beratung von Trägern und Einsatzstellen
  • Verwaltung der Mittel für das FÖJ
  • Pädagogische Begleitung der Freiwilligen in den Seminaren, bei der beruflichen Orientierung sowie
  • bei Bedarf Konfliktberatung.

Unfallversicherung

Die Freiwilligen werden automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Die Beiträge werden von der Einsatzstelle an die Gemeindeunfallversicherung oder die zuständige Berufsgenossenschaft entrichtet.

Unterkunft

Einsatzstellen können den Freiwilligen eine Unterkunft stellen, sie müssen dies aber nicht. Es hängt natürlich von den Gegebenheiten vor Ort ab, ob eine Einsatzstelle in der Lage ist, Unterkunftsmöglichkeiten zu bieten. In der => Einsatzstellenliste ist jeweils vermerkt, ob die Einsatzstellen eine Unterkunft stellen können. Wird Unterkunft gewährt, muss dies von der Einsatzstelle in der FÖJ-=> Vereinbarung dokumentiert und bei der Anmeldung zur Sozialversicherung dort mitgeteilt werden. Freiwillige, die eine durch die Einsatzstelle gestellte Unterkunft in Anspruch nehmen, erhalten die Pauschale in Höhe von 103,00 EUR zum => Taschengeld (154,00 EUR) nicht oder nur zu Teilen ausgezahlt, das hängt von den Gegebenheiten der Einsatzstelle ab und wird in der => Vereinbarung festgelegt.

Für die Einsatzstellen hängt die Höhe der => Förderung des FÖJ vom Status der Freiwilligen ab: Für => „Heimschläfer“ erhalten die Einsatzstellen 317,00 EUR pro Platz und Monat, für Freiwillige, denen Unterkunft gewährt wird (=> „Internatsmäßige Unterbringung“), erhalten die Einsatzstellen 450,00 EUR pro Platz und Monat.

Urlaub

Die Freiwilligen haben grundsätzlich bei einer Dauer des Dienstes von 12 Monaten einen Anspruch auf 27 Tage Urlaub (Arbeitstage, nicht Kalendertage!); dauert das FÖJ weniger als 12 Monate, verkürzt sich der Urlaubsanspruch pro Monat um 1/12. Während der Seminarzeiten kann kein Urlaub genommen werden. Die „Feinabstimmung“ der Urlaubstermine erfolgt mit der Einsatzstelle.

Vereinbarung

Die FÖJ-Vereinbarung ist der Arbeitsvertrag der Freiwilligen im Ökologischen Jahr. Sie wird geschlossen zwischen dem/der Freiwilligen, der Einsatzstelle und dem Träger des FÖJ – das ist die FÖJ-Zentralstelle. In der Vereinbarung wird die Arbeitszeit, der Einsatzort, die fachliche und die persönliche Betreuungsperson (=> Anleitung/Betreuung) und anderes mehr festgelegt. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung der Vereinbarung, die den formalen Nachweis über das begonnene FÖJ darstellt. Nach Abschluss der Vereinbarung stellt die Zentralstelle sowohl den => Ausweis als auch die vorläufige Dienstbescheinigung (=> Bescheinigungen) aus.
 

Vorzeitige Beendigung des FÖJ

Aus unterschiedlichen Gründen kann es zu einer vorzeitigen Beendigung des FÖJ kommen. Das passiert z. B., wenn ein/e Freiwillige/r unerwartet doch noch einen Ausbildungsplatz bekommen hat, sich grundlegend anders orientiert hat oder (in seltenen Fällen) mit der Einsatzstelle aus persönlichen Gründen nicht mehr klar kommt und auch nicht wechseln möchte. Natürlich kann es auch vorkommen, dass die Einsatzstelle die Zusammenarbeit mit dem/der Freiwilligen beenden möchte. In diesen Fällen ist der reguläre Kündigungstermin jeweils das Monatsende – die Kündigung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen und muss vorab mit der Zentralstelle abgestimmt sein. Es gibt auch die Möglichkeit eines Auflösungsvertrages, der jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen geschlossen werden kann – auch in diesem Zusammenhang ist das Vorgehen vorab mit der Zentralstelle abzustimmen. Im Sinne der Freiwilligen ist vor der Beendigung des FÖJ auch die Möglichkeit des Einsatzstellenwechsels zu erwägen – unter Umständen kann das FÖJ in einer anderen Einsatzstelle ohne große Probleme zu Ende geführt werden. Eine Kündigung des Vertrages kann nicht ohne vorher erfolgte arbeitsrechtliche Schritte (-protokollierte mündliche Ermahnung; - schriftliche zweimalige Abmahnung) vorgenommen werden. Grundsätzlich gilt: Alle arbeitsrechtlich relevanten Entscheidungen müssen vorab mit dem FÖJ-Träger (FÖJ-Zentralstelle) abgestimmt werden.

Wohngeld

Die Beantragung von Wohngeld ist prinzipiell für Freiwillige im FÖJ möglich. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug in den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle Unterkunft gewähren kann. Zuständig ist die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung am Ort der Einsatzstelle. Aus dem Antrag muss allerdings hervorgehen, dass der Umzug – und damit der Auszug aus dem Elternhaus – nicht nur vorübergehender Natur ist.

Zentralstellen für das FÖJ in Nordrhein-Westfalen

Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe mit den jeweiligen Zentralstellen für das Freiwillige Ökologische Jahr sind die => Träger des FÖJ in Nordrhein-Westfalen. Die jeweilige Zentralstelle ist neben der Einsatzstelle Vertragspartner der Freiwilligen, sie koordiniert das => Bewerbungsverfahren, verwaltet die Mittel für das FÖJ, organisiert die Seminare und führt diese durch, berät die Einsatzstellen und ist ansprechbar bei möglichen Problemen in den Einsatzstellen. Erreichbar sind die Zentralstellen wie folgt:

LVR-Landesjugendamt Rheinland
Zentralstelle für das FÖJ                     
Hermann-Pünder-Straße 1                                      
50663 Köln
Tel.: 0221 809-6709
E-Mail: scarlett.werner@lvr.de 
www.foej.lvr.de                                            

 LWL-Landesjugendamt Westfalen         
Zentralstelle für das FÖJ                                             
Warendorfer Str. 25 - 27                       
48145 Münster
Tel.: 0251 591-6710 
E-Mail: rüdiger.klebeck@lwl.org  
www.foej-wl.de   

                             

Zeugnis

Auf Anfrage erhalten die Freiwilligen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Darin wird mindestens Auskunft gegeben über die Art der ausgeführten Tätigkeiten, die Leistungen sowie die berufsqualifizierenden Merkmale des Einsatzes. Dieses Zeugnis stellt die Zentralstelle aus, die Einsatzstelle legt der Zentralstelle einen Vorschlag dazu vor.

Zum Schluss

Das FÖJ soll in der sich immer mehr verschärfenden Situation am Ausbildungsmarkt eine Orientierung bieten, es soll helfen, Übergangs- und auch Wartezeiten sinnvoll zu überbrücken und damit Leerlauf vermeiden. Die Vermittlung von Perspektiven ist damit genauso verbunden wie die Wissensvermittlung und die Unterstützung der persönlichen Entwicklung. Die Verbindung von aktivem Einsatz in der Einsatzstelle und gezielter thematischer Auseinandersetzung mit übergeordneten Zusammenhängen in den Seminaren unterstützt diese Ziele.


Und so ganz nebenbei soll das FÖJ auch Spaß machen und Gemeinschaft entstehen lassen – dazu tragen nicht zuletzt die Seminare entscheidend bei.