Inklusive Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung
Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung hat u.a. auch Auswirkungen auf den Schulbereich. In dem insoweit maßgeblichen Art. 24 der Konvention erkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung an.
Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein „inklusives“ Bildungssystem auf allen Ebenen. Die Vertragsstaaten stellen dabei sicher, dass Menschen nicht aufgrund einer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden. Kinder mit einer Behinderung dürfen nicht vom Besuch einer Grundschule oder einer weiterführenden Schule aufgrund ihrer Behinderung ausgeschlossen werden, sondern ihnen soll gleichberechtigt mit anderen der Zugang zu einem einbeziehenden, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht ermöglicht werden. Innerhalb des allgemeinen Bildungssystems sollen angemessene Vorkehrungen getroffen und die notwendige Unterstützung geleistet werden, um eine erforderliche Bildung zu erleichtern.
