Inklusive Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung hat u.a. auch Auswirkungen auf den Schulbereich. In dem insoweit maßgeblichen Art. 24 der Konvention erkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung an.

Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein „inklusives“ Bildungssystem auf allen Ebenen. Die Vertragsstaaten stellen dabei sicher, dass Menschen nicht aufgrund einer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden. Kinder mit einer Behinderung dürfen nicht vom Besuch einer Grundschule oder einer weiterführenden Schule aufgrund ihrer Behinderung ausgeschlossen werden, sondern ihnen soll gleichberechtigt mit anderen der Zugang zu einem einbeziehenden, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht ermöglicht werden. Innerhalb des allgemeinen Bildungssystems sollen angemessene Vorkehrungen getroffen und die notwendige Unterstützung geleistet werden, um eine erforderliche Bildung zu erleichtern.

Klassenraum (LizMarie,cc-by,flickr.com)

Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs / Gemeinsamer Unterricht

 
Für Kinder, bei denen sich zu Beginn der Schulpflicht oder während des Besuchs der allgemeinen Schule Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie im Unterricht nur mit sonderpädagogischer Unterstützung hinreichend gefördert werden können, ist ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Entscheidung über den Förderort gemäß AO-SF (Ausbildungsordnung gemäß § 52 Schulgesetz) durchzuführen. Sowohl die Eltern des Kindes als auch die Schule können die Durchführung des Verfahrens beantragen.
 
Grundlage der Entscheidung der Schulaufsicht ist ein sonderpädagogisches Gutachten, das in einem gemeinsamen Verfahren durch eine sonderpädagogische Lehrkraft sowie eine Lehrkraft der allgemeinen Schule erstellt wird. Den Eltern ist bereits während der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens die Gelegenheit zur Aussprache zu geben. Außerdem sind die Eltern vor der Entscheidung durch die Schulaufsicht nochmals zu beteiligen. Es ist das Ziel, Einvernehmen über die sonderpädagogische Förderung und den Förderort des Kindes oder Jugendlichen anzustreben.
 
Orte der sonderpädagogischen Förderung können auch allgemeine Schulen sein. Dabei gibt es verschiedene Formen mit ambulant durchgeführter sonderpädagogischer Förderung:
 
a)                 Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach den Richtlinien der allgemeinen Schule (zielgleicher Unterricht).
 
b)                 Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht nach den Richtlinien der allgemeinen Schule beschult werden können (zieldifferenter Unterricht). Diese Form ist nur in der Primarstufe möglich.
 
c)                 Beschulung in sogenannten „Integrativen Lerngruppen“ an einer Schule der Sekundarstufe I, in denen mehrere Kinder im Regelfall mit unterschiedlichen sonderpädagogischen Förderschwerpunkten gemeinsam von sonderpädagogischen Lehrkräften und Lehrkräften der allgemeinen Schule unterrichtet werden. In diesen Klassen ist in der Regel die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler geringer als in Klassen ohne sonderpädagogische Förderung.
 
Voraussetzung ist jeweils, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind und der Schulträger zustimmt.