Schülerbeförderung zu den LWL-Förderschulen
Öffentliche Verkehrsmittel
Ein Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten entsteht, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung mehr als 2 km (Klasse E bis 4) bzw. mehr als 3,5 km (Klasse 5 bis 10) beträgt.
Schülerspezialverkehr
Daten zum LWL-Schülerspezialverkehr
Sicherheitsüberprüfungen
Beförderung mit Privatfahrzeugen
Schülerfahrkosten- verordnung
Regelungen zur Schülerbe- förderung werden in der Ver- ordnung zur Ausführung des
§ 97 Abs. 4 Schulgesetz – Schülerfahrkostenverordnung – getroffen.
