Wie jedes Kind hat auch ein Kind mit Behinderung oder ein von Behinderung bedrohtes Kind ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 SGB VIII).
Vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt haben alle Kinder einen Rechtsanspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung, für dessen Erfüllung der öffentliche Träger der Jugendhilfe sorgt. Aufgrund einer (drohenden) Behinderung können diese Kinder auch ein Recht auf eine Eingliederungshilfe nach dem § 53/54 SGB XII haben.
Kostenträger für die Eingliederungshilfe ist der LWL oder im Falle seelischer Behinderungen der örtliche Jugendhilfeträger (§ 35a SGB VIII). Die meisten Kinder mit einem Anspruch auf Eingliederungshilfe wurden den Jugendämtern in der Vergangenheit nicht bekannt, weil Anmeldungen in Einrichtungen der Sozialhilfe direkt erfolgten und die Anträge auf Kostenübernahme über die Sozialämter beim Landschaftsverband Westfalen- Lippe geschickt wurden.
Seit 2004 (Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 17.06.2004) hat das Landesjugendamt die Planungsverantwortung für die Versorgung behinderter Kinder in Tageseinrichtungen und entwickelt gemeinsam mit den für den Rechtsanspruch zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgern und den Trägervertretungen der Einrichtungen Verfahren zur individuellen und strukturellen Bedarfsplanung. Seit dem 01.01.2006 werden im Landesjugendamt alle LWL-Zuständigkeiten zur Planung und Finanzierung der Eingliederungshilfen behinderter Kinder in Tageseinrichtungen gebündelt.
Das Ziel der strukturellen Bedarfsplanung ist es in gemeinsamer Verantwortung der örtlichen Jugendhilfe und des LWL, die Infrastruktur zur Versorgung behinderter Kinder vor Ort zu verbessern, Strukturen für einen multiprofessionellen Dialog vor Ort (Jugendhilfe, Sozialhilfe, Gesundheitshilfe usw.) zu installieren bzw. bestehende Strukturen zu nutzen sowie Hilfeplanverfahren zu installieren und unter Beteiligung aller weiter zu entwickeln.