Gemeinsame Erziehung
Was ist die Gemeinsame Erziehung?
Die wohnortnahe, gemeinsame Betreuung behinderter und nicht behinderter Kinder in Tageseinrichtungen.
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Der gesetzliche Auftrag
Die gemeinsame Erziehung behinderter und nicht behinderter Kinder in Tageseinrichtungen ist ein fester Bestandteil des Erziehungs- und Bildungswesens in der Bundesrepublik Deutschland. Kinder sollen die Chance haben, möglichst frühzeitig und ohne Vorbehalte miteinander und voneinander zu lernen. Im Rahmen des achten Sozialgesetzbuches (SGB XIII) – Kinder und Jugendhilfe – ist die Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen in ihrem Geltungsbereich zuständig. So fordert das Gesetz in § 22a Abs. 4, dass Kinder mit und ohne Behinderung – soweit der Hilfebedarf dieses zulässt - in Gruppen gemeinsam gefördert werden. Daran anknüpfend bestimmt § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Tageseinrichtungen für Kinder, NRW, dass die Integration behinderter Kinder besonders gefördert werden soll. Mit eigenen Förderrichtlinien vom 19.3.1993 unterstützt der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) die Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrages. Die Richtlinien sollen ermöglichen, dass behinderte Kindern in einer wohnortnahen Einrichtung gemeinsam mit nichtbehinderten Kindern betreut werden.
Struktur und Finanzierung
Auf der Grundlage der Förderrichtlinien übernimmt der LWL, Landesjugendamt, die behinderungsbedingten Mehrkosten für die gemeinsame Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder im Alter von 3 Jahren bis zur Einschulung. Die Richtlinien ermöglichen die Förderung von bis zu drei behinderten Kindern in einer Einrichtung. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Kinder entsprechend den §§ 53/54 SGB XII dem Personenkreis der behinderten bzw. von einer Behinderung bedrohten Menschen zuzuordnen sind und ein behinderungsbedingter Mehraufwand für ihre Förderung besteht. Ermöglicht wird die gemeinsame Erziehung durch den Einsatz zusätzlicher Fachkräfte, deren Stundenkontingent sich nach der Anzahl der vom LWL anerkannten und geförderten Kinder richtet. So kann für drei behinderte Kinder in einer Gruppe von bis zu 25 Kindern eine Fachkraft mit bis zu 38,5 Stunden zusätzlich zeitlich befristet eingestellt werden. Neben den Personalkosten werden außerdem die Kosten für Beratung und Fortbildung der Fachkräfte als Pauschalen mitfinanziert. Nicht eingeschlossen in die Finanzierung ist die therapeutische Versorgung der behinderten Kinder. Sie ist von den Eltern, soweit erforderlich, bei den Krankenkassen zu beantragen. Mit einem einkommensabhängigen Elternbeitrag beteiligen sich die Eltern an den Betreuungskosten für ihr Kind.
Angebotsentwicklung
Zur Zeit werden ca. 4.000 behinderte bzw. von Behinderung bedrohte Kinder in 1.800 Tageseinrichtungen betreut. Der Landschaftsverband finanziert diese Förderform mit jährlich ca. 26 Mill. EUR.