Vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt haben Kinder einen Rechtsanspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Diese Grundansprüche gelten natürlich auch für Kinder mit einer Behinderung und Kinder, die von Behinderung bedroht sind und damit zu dem Personenkreis gehören, der nach dem § 53/54 SGB XII zudem ein Recht auf eine Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII hat.
Dies war nicht immer selbstverständlich. Den Anspruch auf Betreuung und Förderung wie z.B. die Erziehung und Bildung behinderter Kinder in Tageseinrichtungen durchzusetzen war ein langer und beschwerlicher Prozess. In der Jugendhilfe traten viele dieser Kinder zunächst nicht in Erscheinung, wenn sie in Einrichtungen gingen, die aus Mitteln der Sozialhilfe finanziert werden (Heilpädagogische Einrichtungen). Da jedoch rechtlich (s. § 4, Abs. 3 SGB IX) wie pädagogisch zunehmend der Ruf laut wurde, Kinder mit und Kinder ohne Behinderung gemeinsam zu betreuen und zu fördern, hat sich zunehmend eine Infrastruktur herausgebildet, in der z.B. in Westfalen-Lippe folgende verschiedene Betreuungsmodelle zur Verfügung stehen:
- Gemeinsame Erziehung in der Regeleinrichtung von bis zu drei behinderten Kindern (Finanzierung einer Zusatzkraft zur Unterstützung der Integration aus Mitteln des LWL)
- Schwerpunkteinrichtungen, die Jugendhilfeeinrichtungen darstellen, in denen fünf behinderte Kinder auf Sozialhilfeplätzen integrativ betreut werden
- Heilpädagogische Einrichtungen/additive Einrichtungen, die entweder nur Kinder mit Behinderung betreuen (heilpädagogisch), oder die in gemeinsamen oder auch getrennten Gruppen Kinder mit Behinderung (Sozialhilfefinanzierung) und Kinder ohne Behinderung (Jugendhilfefinanzierung) betreuen (additiv)