Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe seit 01.10.2005 in Kraft
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Am 08.09.2005 wurde das Kinder- und Jugendhilfeentwicklungsgesetz (KICK) im Bundesgesetzblatt Nr. 57 veröffentlicht. Damit waren die Voraussetzungen für ein Inkrafttreten im Oktober 2005 gegeben. Erwähnenswert am Gesetzgebungsverfahren ist, dass der Bundesrat dem Gesetz auf Empfehlung des Finanzausschusses einstimmig zugestimmt hat, nachdem es zuvor von den Regierungsfraktionen gegen die Stimmen der Opposition im Bundestag beschlossen worden war. Inzwischen wurde auch die notwendige Kostenheranziehungs-Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Insofern ist das neue Recht - mit einigen wenigen Übergangsvorschriften – ab 01.10.2005 durch die Jugendhilfeträger anzuwenden. Das KICK zielt nach der amtlichen Begründung auf folgende Schwerpunkte:
- Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl
- die Stärkung der Steuerungsverantwortung des Jugendamtes
- Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch stärkere Realisierung des Nachrangs
- Verwaltungsvereinfachung durch Neuregelung der Kostenheranziehung
- Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfestatistik
- Weiterentwicklung der Regelung zum Sozialdatenschutz
Außerdem wurden mehrere Detailfragen gelöst, die z. T. aber für die Betroffenen nicht unerhebliche Konsequenzen haben werden. Hinsichtlich des verbesserten Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl werden die Rechte und Pflichten des Jugendamtes in einer Vorschrift (§ 8 a) gebündelt und verschaffen in einem grundrechtssensiblen Bereich eine wünschenswerte Klarstellung. Wirklich neu ist, dass die öffentlichen Jugendhilfeträger mit freien Trägern, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, Vereinbarungen zu schließen haben, so dass diese in den Schutzauftrag des SGB VIII mit eingeschlossen werden. Dies bedeutet, dass beispielsweise Kindertagesstätten oder Jugendheime – insbesondere insofern letztere auch ambulante Leistungen erbringen – ausdrücklich in den Schutzauftrag mit einbezogen werden. Besonders bei der Hinzuziehung von Fachkräften zur Abschätzung eines Gefährdungsrisikos sind insoweit die Datenschutzvorschriften gelockert worden. Dies gibt den Beteiligten die notwendige Handlungssicherheit Im Rahmen der Konkretisierung der persönlichen Eignung und des Schutzauftrages für Kinder und Jugendliche ist in dem neuen § 72 a ausdrücklich festgelegt, dass Personen, die bestimmte Straftaten insbesondere gegen die sexuelle Selbstbestimmung begangen haben, nicht beschäftigt oder vermittelt werden. Zu diesem Zweck sollen sich die Träger bei der Einstellung (und) in regelmäßigen Abständen von dem zu beschäftigten Personal ein Führungszeugnis vorlegen lassen. Durch Vereinbarung mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten – mithin auch bei Heimträgern – sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherstellen, dass die freien Träger ebenfalls keine ungeeigneten Personen nach Satz 1 beschäftigen. Die Anforderungen an auslandspädagogischen Maßnahmen werden präzisiert und erhöht. Verwandte werden ausdrücklich nicht von Leistungen nach dem SGB VIII (z. B. Pflegegeld) ausgeschlossen. Allerdings kann im Rahmen des Ermessens die Pflegegeldzahlung herabgesetzt werden. Wichtig für Einrichtungen ist, dass bei Geburt eines Kindes die Unterstützung bei der Pflege und Betreuung des Kindes von der Leistung der Hilfe zur Erziehung mit umfasst wird. Außerdem wurde geregelt, dass die Krankenhilfe bei stationärer Unterbringung im Einzelfall den notwendigen Bedarf in voller Höhe zu befriedigen hat und Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen zu übernehmen sind. Die Pflicht zur Inobhutnahme unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendliche wird nunmehr ausdrücklich festgelegt. Im Rahmen der Erteilung einer Betriebserlaubnis ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass diese zu versagen ist, wenn bei der Förderung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen ihre gesellschaftliche und sprachlich Integration erschwert wird. Ferner sollen die Träger mit dem Antrag auf eine Betriebserlaubnis eine Konzeption für die Einrichtung vorlegen. Nicht unwichtig dürfte sein, dass für die Aufnahme gemeindefremder Kinder in Tageseinrichtungen ein angemessener Kostenausgleich hergestellt werden kann. Insgesamt ganz neu geregelt wurden das 8. Kapitel zur Kostenbeteiligung. Hier ist zu besonders erwähnenswert, dass Eltern nunmehr bei der Kindertagespflege pauschaliert an den Kosten beteiligt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Kommunen ausdrücklich die Möglichkeit haben, eigene Regelungen zu schaffen. (Im Gegensatz zu Teilnahmebeiträgen für Tageseinrichtungen, die unter Landesrechtsvorbehalt stehen). Im Bereich der Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen findet nur noch eine öffentliche/rechtliche Kostenheranziehung statt. Allerdings ist diese nicht mehr auf die sog. häusliche Ersparnis beschränkt. Außerdem sind die Eltern, selbst wenn sie nicht leistungsfähig sind, bei stationären Maßnahmen mindestens in Höhe des Kindergeldes zu den Kosten heranzuziehen. Hinsichtlich der Kostenheranziehung wurde eine Tabelle vorgeschrieben. Ab einem anzurechnenden Einkommen von ca. 2.800 bis 3.000 EUR steigt allerdings die Kostenheranziehung im Gegensatz zum Unterhaltsrecht überproportional stark an. Bei außergewöhnlich hohem Einkommen kann diese bis zu 25 % des Einkommens bis zur vollen Kostendeckung der entstehenden Kosten betragen. So beträgt beispielsweise die Kostenheranziehung der vollstationären Unterbringung einer Person ohne weitere Unterhaltsverpflichtung und einem anzurechnenden (Netto)Einkommen von 3.000 bis 3.300 EUR nach Absetzung weiterer Abzüge jetzt 785 EUR. Für Neufälle ist die neue Kostenheranziehungsvorschrift ab sofort anzuwenden, für Altfälle gilt eine Übergangsvorschrift von 6 Monaten bzw. max. 12 Monaten. Insgesamt enthält das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz in vielen Punkten wünschenswerte Klarstellungen, die letztendlich vorhandene Rechtsprechung aufgreifen und den Betroffenen teilweise eine größere Handlungssicherheit geben. Ob sich die vom Gesetzgeber geäußerten Erwartungen zu finanziellen Einsparungen in Höhe von 200 Mio. EUR bundesweit tatsächlich realisieren werden, bleibt abzuwarten. Die mögliche stärkere Kostenheranziehung von Eltern mit mittlerem und hohem Einkommen könnte allerdings Auswirkungen auf die Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen haben. Probleme bleiben bei der Einkommensermittlung Selbständiger und bei der Berechnung der Härteklausel im Rahmen des § 90, bei der pauschalierten Kostenbeteiligung für die Inanspruchnahme von Tagesstätten und Kindertagespflege weiterhin bestehen. Das „neue“ SGB VIII in der Form des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes stellt einen Kompromiss zwischen fachlichen Reformen und der Konkretisierung des Nachrangsprinzips durch stärkere Kostenbeteiligung der Sorgeberechtigten dar.