Stationäre Hilfen und SGB II
Das zuständige Bundesministerium verdeutlicht, warum Jugendliche/junge Volljährige in Heimen/stationären Einrichtungen von Geldleistungen und Maßnahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ausgeschlossen sind.
Es wird jedoch gleichzeitig darauf verwiesen, dass Möglichkeiten der Berufsorientierung, Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Förderung der Berufsausbildung durch die Arbeitsagenturen nach dem SGB III dem Grunde nach offen stehen.
Das DiJuF kommt in einem Gutachten in der Zeitschrift "Das Jugendamt, Heft 11/2004, Seite 531,532 zu dem Ergebnis, dass JA könne und dürfe die Frage der Kindeswohlgefährdung bei Arbeitsvermittlung im Zusammenhang mit dem SGB II nicht prüfen.
Dies greift nach vorliegender zu kurz, da das JA in bestimmten Fällen auch ein Eigeninteresse an einer solchen Stellungnahme hat (und natürlich auch das Kind und die Eltern). Andernfalls wird die Regelvermutung bei über dreijährigen Kindern angewandt, dass nicht von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen ist. Sodann erfolgt die Vermittlung. Gleichwohl ist das Jugendamt natürlich nicht der "Laufbursche" der Arbeitsgemeinschaft. Hier sollten Verfahrensabsprachen getroffen werden
Anrechnung des Pflegegeldes auf Leistungen nach dem SGB II
Wie uns das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend informierte, sind frühere Stellungnahmen zur Anrechenbarkeit von Pflegegeld nach § 39 SGB VIII als Einkommen der Pflegeperson hinfällig, da sie nicht mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit abgestimmt waren.
Hiermit stellen wir Ihnen die aktuelle von beiden Bundesministerien (Jugendministerium und BMWA) legitimierte Fassung zur Verfügung, die Grundlage für das Vorgehen der Arbeitsagenturen sein wird.
Die damit verbundenen Auswirkungen für Pflegefamilien wurden bereits seitens der Interessenverbände problematisiert. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die inzwischen erfolgten Anregungen und Hinweise aufgenommen werden.