2. Schulrechtsänderungsgesetz NRW
Am 22.06.2006 wurde das 2. Schulrechtsänderungsgesetz für das Land NRW beschlossen. Mit den Änderungen im Schulgesetz ist das Ziel der Schaffung eines gerechten Schulwesens verbunden, in dem jedes Kind und jeder Jugendliche unabhängig von seiner Herkunft seine Chancen und Talente möglichst optimal nutzen und entfalten kann.
Die Allgemeinbildung soll als Grundlage lebenslangen Lernens wieder in den Mittelpunkt rücken. Um die für den beruflichen Einstieg wichtigen sozialen Kompetenzen zu stärken, soll die Erziehung wieder einen größeren Stellenwert in den Schulen bekommen. Die individuelle Förderung aller Schülerinnen und Schüler - und zwar von Anfang an - ist dabei zentrale Leitidee des neuen Schulgesetzes
Umfassende Inforamtionen zum neuen Schulgesetz (SchulG) finden Sie auf der Internetseite des Schulministeriums NRW, z.B.:
- Text des neuen Schulgesetzes [pdf-Datei: 572 kByte]
- Synopse des Schulgesetzes mit den Begründungen der Regierung
- Suche im Schulgesetz
- Wichtige Punkte zum Schulgesetz
- 30 Argumente für neues Schulgesetz
- PowerPoint-Präsentation zum neuen Schulgesetz [ppt-Datei: 237 kByte]
- Broschüre zum neuen Schulgesetz als Download [pdf-Datei: 1.2 MByte]
Auswirkungen auf die Kooperation mit der Jugendhilfe
In mehreren Punkten wird die Kooperation zwischen Schule und Jugendhilfe jetzt auch im Schulgesetz deutlich hervorgehoben. Schulentwicklungs und Jugendhilfeplanung sind aufeinander abzustimmen. Das Schulgesetz und das Kinder- und Jugendfördergesetz (§ 7) formulieren dies jetzt gleichermaßen als Auftrag an die Kommunen.
Der Schutzauftrag der Schulen gegenüber den ihr anvertrauten Schülerinnen und Schülern wird konkretisiert: Bei jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung hat die Schule rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer geeigneter Stellen zu entscheiden. Die verbindlichere Verpflichtung zur Kooperation in diesem Bereich entspricht dem schon im § 8a Kinder- und Jugendhilfegesetz für die Jugendhilfe festgelgten erweiterten Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung.
Eine Zusammmenfassung der Gesetzesveränderungen, die auch Auswirkungen auf die Jugendhifle haben, incl. der Begründung aus der Regierungserklärung finden Sie in folgeder Übersicht des LWL-Landesjugendamtes: