Kinder- und Jugendförderung
Kooperation von Jugendhilfe und Schule
Die Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule ist eine zukunftsweisende Aufgabe. Sie ist für die Jugendhilfe gesetzlich verankert in § 81 SGB VIII sowie in § 7 Kinder- und Jugendförderungs-
gesetz NRW. Für die Schulseite findet sich eine Verpflichtung in § 5 Schulgesetz NRW. Es geht bei der Zusammenarbeit dieser zwei sehr verschiedenen Systeme besonders um die Schaffung tragfähiger Strukturen.
