Freiwilliges Ökologisches Jahr
Gesetzliche Grundlagen zur Förderung eines Freiwilligen Ökologischen Jahres
1. Kriegsdienstverweigerer im FÖJ - die so genannte Zivildienstausnahme
Anerkannte Kriegsdienstverweigerer haben nach § 14 c Zivildienstgesetz (ZDG) die Möglichkeit, ein 12-monatiges Freiwilliges Ökologisches oder Soziales Jahr zu leisten. Sie werden danach nicht mehr zum Zivildienst herangezogen, allerdings muss der Dienst spätestens vor Ablauf des 23. Lebensjahres angetreten werden - d. h. Freiwillige, die das FÖJ als Zivildienstersatz ableisten wollen, dürfen zu Beginn des Dienstes nicht älter als 22 Jahre sein.
2. Dauer des FÖJ - reguläre und flexible Dauer
Die Dauer des Freiwilligendienstes beträgt regulär 12 Monate, kann aber flexibel zwischen 6 und 18 Monaten gestaltet werden; in Ausnahmefällen (mit pädagogischer Begründung) sieht das Jugendfreiwilligendienstegesetz eine Verlängerungsmöglichkeit auf bis zu 24 Monate vor.
3. Mindest- bzw. Höchstalter
Die Möglichkeit einer Teilnahme am FÖJ ergibt sich für Jugendliche nach Erfüllung der Vollzeit-Schulpflicht, also theoretisch mit 15 Jahren; damit wurde das Mindestalter von 16 Jahren gesenkt und somit den unterschiedlichen Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern Rechnung getragen. Zu Beginn des Freiwilligendienstes dürfen die Freiwilligen maximal 26 Jahre alt sein - das FÖJ muss also vor Erreichen des 27. Geburtstages begonnen worden sein.
4. FÖJ im Ausland
Gemäß § 6 Abs. (1) JFDG kann das freiwillige ökologische Jahr auch im Ausland geleistet werden. Für Westfalen-Lippe stehen Auslandsplätze in Polen und Lettland zur Verfügung. Die Dienstzeit ist zunächst gemäß § 6 Abs. (3) JFDG auf 12 Monate beschränkt. Voraussichtlich ab Januar 2009 gelten jedoch auch für Auslandsdienste dieselben Bestimmungen wie für Inlandsdienste.
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