Freiwilliges Ökologisches Jahr
Ein Wegweiser durch das FÖJ von A-Z
Agenda 21
Die Agenda 21 ist das Schlussdokument der UN-Konferenz zu Umwelt und Entwicklung von 1992 in Rio de Janeiro. 179 Staaten – auch Deutschland – haben dieses Dokument unterzeichnet. Ziel ist es, die Lebensgrundlagen und Entwicklungschancen jetziger und zukünftiger Generationen zu sichern bzw. wieder herzustellen, was durch nachhaltige Entwicklung geschehen soll (Nachhaltigkeit). Das FÖJ ist dem Leitgedanken der Agenda 21 verpflichtet, der Grundsatz der Nachhaltigkeit durchzieht den praktischen Einsatz und die Seminare.
Altersgrenze
Das Freiwillige Ökologische Jahr ist offen für junge Menschen zwischen 16 und 27 Jahren. In seltenen Fällen kann der Einstieg auch bereits mit 15 Jahren erfolgen: Wer die Vollzeitschulpflicht vor dem 16. Geburtstag erfüllt hat, kann am FÖJ teilnehmen. Der Start des FÖJ muss vor dem 27. Geburtstag erfolgen.
Anerkannte Einsatzstellen
Das FÖJ kann nur in von der Zentralstelle für das Freiwillige Ökologische Jahr aner-kannten Einsatzstellen abgeleistet werden. Dazu müssen die Einsatzstellen bestimmte Kriterien erfüllen, die für ein erfolgreiches FÖJ gegeben sein müssen. Es gibt sehr unter-schiedliche Einsatzstellen, vom Bio-Bauernhof über Biologische Stationen, Freilicht-museen, Grünflächenämter bis zu Umweltverbänden. Diese Einsatzstellen für den Bereich Westfalen-Lippe finden sich in unserer Einsatzstellenliste, erhältlich über die Zentralstelle oder im Internet: www.foej-wl.de .
Einige Einsatzstellen sind auch nach § 14 c Zivildienstgesetz für anerkannte Kriegsdienstverweigerer zugelassen (Zivildienstausnahme).
Anleitung / Betreuung
Die Einsatzstellen benennen eine Person für die fachliche und eine für die persönliche Betreuung der Freiwilligen. Das wird in der FÖJ-Vereinbarung festgehalten, die zu Beginn des Dienstes schriftlich geschlossen. Die fachliche Betreuungsperson ist für die Arbeitsanleitung und den kurz- und langfristigen Arbeitsplan zuständig, die persönliche Betreuungskraft berät in persönlichen Fragen sowie bei denkbaren Problemen mit der fachlichen Betreuungsperson. Die FÖJ-Zentralstelle kann in die Klärung auftretender Probleme einbezogen werden (sowohl durch die Einsatzstelle als auch durch Freiwillige).
Anmeldung am neuen Wohnort
Nach dem Meldegesetz des Landes NRW muss sich jede Person, die eine Wohnung bezieht, innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) des neuen Wohnortes anmelden. Das gilt sowohl für den Haupt- als auch den Nebenwohnsitz – und eine Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird. Die Teilnahme am FÖJ mit Unterkunft durch die Einsatzstelle oder Anmietung einer Unterkunft begründet somit einen neuen Wohnsitz, der dann auch angemeldet werden muss.
Arbeitgeber
Arbeitgeber ist die Einsatzstelle bzw. deren gesetzlicher Vertreter, Vertragspartner sind der/die Freiwillige, die Einsatzstelle sowie die FÖJ-Zentralstelle. Als Arbeitsvertrag wird für das FÖJ die so genannte „FÖJ-Vereinbarung“ geschlossen. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages. Bei minderjährigen Freiwilligen muss eine erziehungsberechtigte Person mit unterzeichnen.
Das FÖJ ist im Sinne des Gesetzes zwar kein Arbeitsverhältnis (Arbeitsmarktneutralität), ist einem solchen jedoch in wesentlichen Belangen gleich gestellt.
Arbeitskleidung
Ist für die Erledigung der Aufgaben im FÖJ eine besondere Arbeitskleidung erforderlich (etwa Sicherheitsschuhe, Gummistiefel, Overall), so stellt die Einsatzstelle diese. Ist eine spezielle Arbeitskleidung auch aus hygienischen Gründen erforderlich, übernimmt die Einsatzstelle auch die Reinigung.
Arbeitslosengeld
Während des FÖJ zahlt die Einsatzstelle bzw. deren Träger mit den Sozialabgaben (Krankenversicherung) auch in die Arbeitslosenversicherung ein. Bei der Ableistung des vollständigen Jahres – also nach 12 Monaten – ergibt sich daraus ein Anspruch auf Arbeitslosengeld; nähere Informationen dazu gibt es bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit.
Arbeitsmarktneutralität
„Der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität besagt, dass jeder Missbrauch des freiwilligen Einsatzes der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Arbeitskräfte untersagt ist“ – so formuliert es die Broschüre des Ministeriums zum FÖJ. Es geht um die „Ausübung praktischer Hilfstätigkeiten“, die kein Beschäftigungsverhältnis begründen. Für den Alltag im FÖJ heißt das, dass die Einsatzstellen im Prinzip auch ohne die Hilfe der Freiwilligen funktionieren müssen.
Arbeitsschutz
Auch wenn die Teilnahme am FÖJ kein Arbeitsverhältnis im gesetzlichen Sinne darstellt, ist der FÖJ-Einsatz hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften gesetzlich einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Somit gelten im Freiwilligen Ökologischen Jahr auch die Bestimmungen
Arbeitsunfähigkeit
Die Freiwilligen sind zwar keine Arbeitnehmer im gesetzlichen Sinne, müssen im Falle einer Krankheit und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit aber genau wie Arbeitnehmer dies der Einsatzstelle melden und ab dem dritten Tag der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes vorlegen. Wie bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wird auch das Taschengeld für die Dauer von maximal 6 Wochen weiter gezahlt – jedoch nicht über die Beendigung der FÖJ-Vereinbarung hinaus. Mit Beendigung des FÖJ erlöschen diese Ansprüche genauso wie die Gewährung der Unterkunft, sofern diese vertraglich vereinbart war. Für die Seminare, die laut § 5 Abs. 2 JFDG Arbeitszeit sind, gilt das in ähnlicher Form: eine krankheitsbedingte Nichtteilnahme am Seminar ist der FÖJ-Zentralstelle vorab, spätestens der Seminarleitung am Seminarort mitzuteilen (die Telefonnummer des Seminarhauses wird den Freiwilligen in der Einladung mitgeteilt), eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist natürlich auch in diesem Fall erforderlich.
Arbeitsunfall
Kommt es während des FÖJ zu einem Unfall in der Einsatzstelle oder auf dem Arbeitsweg, so ist das ein Arbeitsunfall, der sofort der für die Einsatzstelle zuständigen Berufs-genossenschaft oder der Gemeindeunfallversicherung gemeldet werden muss. Geschieht dieser Unfall während eines Praktikums außerhalb der Einsatzstelle, ist die Berufsgenossenschaft des Praktikumsbetriebes zuständig.
Arbeitszeiten
Für die Arbeitszeiten im FÖJ ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD) maßgeblich, es gilt derzeit (Juni 2008) die 38,5-Stunden-Woche; Veränderungen im Tarifrecht – wie die Anhebung der Arbeitszeit – können für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Die Aufteilung der Arbeitszeit bzw. die konkreten Arbeitszeiten werden jeweils von der Einsatzstelle mit den Freiwilligen abgestimmt (Vereinbarung). Für unter 18-Jährige gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz mit seinen besonderen Regelungen. Für geleistete Überstunden bzw. Mehrarbeit ist entsprechender Freizeitausgleich vorzunehmen - eine Entlohnung mehr geleisteter Arbeit ist nicht möglich, da im FÖJ nur ein Taschengeld und kein (leistungsbezogenes) Entgelt gezahlt wird.
Auslands-FÖJ
Grundsätzlich ist die Ableistung des FÖJ im Ausland möglich, Vorraussetzung ist allerdings, dass der Träger der „Einsatzstelle im Ausland“ seinen Sitz in Deutschland hat.
Die Kriterien für Einsatzstellen müssen auch von den Auslandseinsatzstellen erfüllt werden. Für Westfalen-Lippe gibt es zurzeit zwei FÖJ-Plätze in Czestochowa, Polen, Träger dieser Einsatzstelle ist der Kreis Steinfurt sowie zwei Plätze in Mazsalaca, Lettland mit dem Kreis Gütersloh als Träger der Einsatzstelle.
Auswahlkriterien
siehe auch ‚Bewerbungsverfahren’
In Nordrhein-Westfalen gilt für die Auswahl der Freiwilligen, dass überwiegend Schüler/innen mit einem Abschluss der Sekundarstufe I (Haupt- oder Realschulabschluss) oder solche ohne Schulabschluss zu berücksichtigen sind. In der Regel ist es so, dass Einsatzstellen mit zwei FÖJ-Plätzen einen davon mit Sek. I und einen mit Sek. II besetzen. Hat die Einsatzstelle drei Plätze, wird 2 (Sek. I) zu 1 (Sek. II) besetzt. Die Plätze für anerkannte Kriegsdienstverweigerer sind zusätzlich und hiervon nicht betroffen.
Andere Kriterien sind die Motivation, sich auf den Freiwilligendienst einzulassen, die Bereitschaft, viel an der frischen Luft und/oder mit Tieren zu arbeiten etc. Die Auswahl und Entscheidung treffen die Einsatzstellen, die Zentralstelle prüft lediglich die Sek. I / Sek. II-Besetzung.
Ausweis
Die Freiwilligen erhalten für die Dauer des Freiwilligendienstes einen FÖJ-Ausweis, den die FÖJ-Zentralstelle ausstellt. Der Ausweis trägt ein Passfoto, mit dem Ausweis sind Vergünstigungen verbunden, wie sie auch Studenten und Auszubildenden bei der Bahn und im öffentlichen Busverkehr geboten werden. In Einzelfällen führt das auch zu Ermäßigungen für Kino, Theater, Museum, Schwimmbad etc.
Berichte
Zum Abschluss des FÖJ ist von den Freiwilligen ein (ausführlicher) Abschlussbericht über das FÖJ zu erstellen, dieser Bericht ist der Zentralstelle schriftlich vorzulegen. Er muss eine Beschreibung der Einsatzstelle, Aussagen zu den Erfahrungen dort, zu den Seminaren und der persönlichen wie beruflichen Entwicklung enthalten.
Es geht um die Wiedergabe von persönlichen Eindrücken, der Bericht darf auch Kritik und Veränderungsvorschläge enthalten. Selbstverständlich wird der Bericht vertraulich behandelt und dient der Zentralstelle zur Weiterentwicklung des FÖJ und auch der Kontrolle der Qualität des FÖJ.
Die FÖJ-Abschlussbescheinigung wird von der FÖJ-Zentralstelle nach dem Eingang des Berichtes ausgestellt
Berichtsheft
Der Sinn des Berichtsheftes ist es, Parallelen zur Situation in der Berufsausbildung sowie den Freiwilligen Transparenz über die eigenen Tätigkeiten in der Einsatzstelle zu schaffen, was dann letztendlich dem Abschlussbericht über das FÖJ zugute kommt.
Die Einsatzstelle hat dem Freiwilligen angemessene Zeit zum Führen des Berichtsheftes zu geben – wie groß der zeitliche Umfang im Einzelfall ist, hängt von den Fähigkeiten der Freiwilligen ab und von der Form, auf die sich Einsatzstelle und Freiwillige/r einigen (zur Form des Berichtesheftes s. weiter unten).
Die Einsatzstelle soll in regelmäßigen Abständen das Berichtsheft überprüfen und die Freiwilligen bei der Erstellung unterstützen.
In einem Berichtsheft wird der zeitliche und sachliche Ablauf des Freiwilligen Ökologischen Jahres in kurzen und prägnanten Sätzen dokumentiert. Dazu gehören sowohl Tätigkeiten und Aufgaben der Einsatzstelle sowie die FÖJ-Seminare. Auch die Beschreibung von Fehlern, Problemkonstellationen etc. und wie man diese vermeiden kann, gehören in das FÖJ-Berichtsheft. Das Berichtsheft kann themenbezogen und/oder chronologisch geführt werden, sollte aber in jedem Fall den Lerngewinn in zeitlicher Dynamik wiederspiegeln.
Die Form des Berichtsheftes wird zwischen Freiwilligen und Einsatzstelle abgestimmt und festgelegt. Es können auch die Berichtshefte der entsprechenden Ausbildungsordnung genutzt werden. Darüber hinaus gibt es auch Vorlagen für das Berichtsheft für Word und Excel, so dass die Dokumenation am Computer stattfinden kann. Die Blätter sollten bei dieser Variante in regelmäßigen Abständen ausgedruckt und abgeheftet werden.
Berufsschulpflicht
Während des FÖJ besteht keine Berufsschulpflicht, Voraussetzung für die Befreiung vonder Berufsschulpflicht ist allerdings die Teilnahme an den gesetzlich vorgeschriebenen FÖJ-Seminaren. Es ist möglich, dass Schulen oder Schulämter die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme am FÖJ verlangen, diese wird dann von der Zentralstelle ausgestellt.
Bescheinigungen
Zu Beginn des FÖJ stellt die Zentralstelle eine „Vorläufige Dienstbescheinigung“ aus, diese ist z. B. wichtig für die Verlängerung der Zahlung von Kindergeld. Am Ende des FÖJ (nach Vorlage des Abschlussberichtes und mindestens 6 Monaten Dauer des Dienstes) erstellt die Zentralstelle eine Dienstbescheinigung mit Angaben über die Zeit des FÖJ und die Einsatzstelle; diese Abschlussbescheinigung ist im arbeitsrechtlichen Sinne ein so genanntes „einfaches Zeugnis“ und ist z. B. dann von Bedeutung, wenn das FÖJ als Praktikum anerkannt werden soll.
Bewerbungsverfahren
Das Bewerbungsverfahren für das jeweilige Bildungsjahr endet mit dem Freitag der ersten Maiwoche. Am Freiwilligen Ökologischen Jahr Interessierte bewerben sich bei der ihnen (z. B. durch deren Öffentlichkeitsarbeit) bekannten Einsatzstelle oder suchen sich aus der Einsatzstellenliste eine oder mehrere in Frage kommende Einsatzstellen aus und schicken die Bewerbung(en) direkt dort hin, dort werden auch die Bewerbungsgespräche geführt. Die Zentralstelle erhält jeweils eine Kopie der Bewerbung
Die Einsatzstellen melden der Zentralstelle nach Ablauf der Bewerbungsgespräche die ausgesuchten Bewerber und Bewerberinnen, daraufhin prüft die Zentralstelle die Einhaltung der Auswahlkriterien und gibt „grünes Licht“ für den Start des FÖJ. Beginn des FÖJ-Bildungsjahres ist der 01.08., in Ausnahmefällen der 01.09. des jeweiligen Kalenderjahres.
Bildungsjahr
Das Freiwillige Ökologische Jahr ist eine Bildungsmaßnahme, zu der laut dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz, JFDG) eine pädagogische Begleitung sowie Seminare gehören, was von der Zentralstelle für das FÖJ umgesetzt wird.
Dauer des FÖJ
Prinzipiell dauert das FÖJ, wie der Name bereits sagt, ein Jahr. Um sich das FÖJ per Bescheinigung anerkennen zu lassen, muss die Teilnahme mindestens sechs Monate betragen haben. Das FÖJ kann auf Antrag bei der Zentralstelle um bis zu sechs Monate verlängert werden, diese Verlängerung kann jedoch nur bewilligt werden, wenn die Einsatzstelle zustimmt. Nach dem neuen Jugendfreiwilligendienstegesetz verlängert sich die Seminarpflicht um einen Tag pro Verlängerungsmonat.
Dabei ist zu beachten, dass es derzeit noch nicht geklärt ist, ob der Bund bei einer Verlängerung die Kosten der pädagogischen Begleitung (Seminare) auch fördert. Zusätzlich gilt, dass die Landesmittel prinzipiell für die Neubesetzung im folgenden Bildungsjahr einzusetzen sind. Im Falle eines Verlängerungswunsches gilt zunächst, dass natürlich das Recht auf eine Verlängerung um bis zu sechs Monate besteht. Trägt die Einsatzstelle den Verlängerungswunsch mit, gibt es zwei Möglichkeiten:
Eine Dienstbescheinigung wird entsprechend der Verlängerung auf bis zu 18 Monate ausgestellt.
In Ausnahmefällen – mit pädagogischer Begründung – kann eine Verlängerung auch auf bis zu 24 Monate ausgedehnt werden.
Einsatzstellen
siehe 'Anerkannte Einsatzstellen'
Einstellungsuntersuchung
Wenn die Einsatzstelle es für erforderlich hält, müssen die Freiwilligen sich einer Einstellungsunterschung unterziehen. Die Kosten dieser Einstellungsuntersuchung trägt die Einsatzstelle.
Freiwillige unter 18 Jahren müssen sich nach dem § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG) einer Ernstuntersuchung unterziehen, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung dient. Hierzu müssen sich die minderjährigen Freiwilligen unter vorlage ihres Ausweises einen Berechtigungsschein beim zuständigen Bürgeramt holen und damit zu ihrem Hausarzt gehen, der die Untersuchung durchführt und bescheinigt. Die Untersuchung und Bescheinigung ist kostenfrei.
Fahrtkosten
Für die Anreise zu den Seminaren entstehen den Freiwilligen zusätzliche Fahrtkosten, die bis zu einer Höhe von 51,00 EUR pro Seminar erstattungsfähig sind (Ausnahme: das Abschlussseminar, weil dieses zentral mit einem Bus angesteuert wird, die Anreisekosten zum Abfahrtort können dann nicht erstattet werden). Die Freiwilligen erhalten mit den Seminareinladungen das Abrechnungsformular, das am Ende des Seminars mit entsprechenden Belegen einzureichen ist.
Die Kosten, die durch die tägliche Anfahrt zur Einsatzstelle entstehen, sind durch die Fahrtkosten- und Verpflegungspauschale, die ergänzend zum Taschengeld gezahlt wird, abgegolten.
Förderung des FÖJ
Das FÖJ wird aus Bundes- und Landesmitteln gefördert; dabei wird vom Land die Förderung des Dienstes in den Einsatzstellen übernommen und vom Bund die Förderung der Seminare/pädagogischen Begleitung. Diese Förderung beschränkt sich in den Bundesländern auf eine jeweils festgelegte Anzahl von Plätzen; in Nordrhein-Westfalen sind dies 150 Plätze, die auf das Rheinland und Westfalen-Lippe mit je 75 aufgeteilt sind.
Es bewerben sich von Jahr zu Jahr mehr junge Menschen für das FÖJ, daher können nicht alle Bewerbungen berücksichtigt werden; wer eine Absage erhält, wird bei der Zentralstelle in einer Nachrückerliste geführt, erfahrungsgemäß springen doch immer ein paar Freiwillige in den ersten Monaten ab.
Zusätzlich gibt es in Westfalen-Lippe 12 bis 15 Plätze für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die durch das Bundesamt für den Zivildienst gefördert werden (so genannte Zivildienstausnahme).
Frei finanzierte FÖJ-Plätze
Zusätzlich zu den vom Land geförderten FÖJ-Plätzen gibt es die Möglichkeit, frei finanzierte Plätze einzurichten, in diesen Fällen übernehmen die Einsatzstellen bzw. deren Vertreter nach Abstimmung mit der Zentralstelle selbst die Kosten für das Taschengeld und die Sozialabgaben (Krankenversicherung). Seit dem Bildungsjahr 2007/2008 fördert auch in diesen Fällen der Bund die pädagogische Begleitung mit der Pauschale von monatlich 153,00 EUR, die an die FÖJ-Zentralstelle zur Umsetzung der Seminare gezahlt wird.
Freistellung
Da das FÖJ der persönlichen und beruflichen Orientierung der Freiwilligen dienen soll, sind die Einsatzstellen gehalten, den Freiwilligen die Gelegenheit für das Erstellen von Bewerbungen, die Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen sowie ggf. für ein Praktikum zu geben.
Kindergeld
Das FÖJ ist in Bezug auf das Kindergeld, Kinderfreibeträge und andere kinderbezogene Leistungen Zeiten von Schul- und Berufsausbildung gleich gestellt. Die Berücksichtigung des Anspruchs auf Kindergeld ist möglich, wenn der/die Freiwillige das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ist das Gesamteinkommen des Kindes über 18 Jahren im Kalenderjahr gerin-ger als 7.680,00 EUR (Stand 2008), werden diese Leistungen weiter gewährt. Als Nachweis gegenüber der Kindergeldkasse gilt die vorläufige FÖJ-Bescheinigung, ausgestellt von der FÖJ-Zentralstelle.
Krankheitsfall
s. 'Arbeitsunfähigkeit'
Krankenversicherung
Freiwillige im FÖJ sind genau wie Arbeitnehmer in die soziale Sicherung einbezogen und müssen für die Dauer des FÖJ als eigenständige Mitglieder krankenversichert sein. Der Fortbestand der Familienversicherung ist nicht möglich, sie kann jedoch ruhen. Es sind Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung, Pflege- und Rentenversicherung sowie Arbeitslosenversicherung zu zahlen; die Einsatzstelle bzw. der Träger der Einsatzstelle übernimmt sämtliche Sozialversicherungsbeiträge, also auch den Krankenkassenbeitrag in voller Höhe.
Lohnsteuerkarte
Für die Freiwilligen müssen die Einsatzstellen bzw. deren Träger ein Lohnsteuerkonto führen, das hat jedoch weder für die Einsatzstellen noch für die Freiwilligen finanzielle Auswirkungen (das Konto wird auf Grund der geringen Bezüge auf Null gesetzt), d. h. dass von den Freiwilligen eine Lohnsteuerkarte bei der Einsatzstelle abgegeben werden muss.
Minderjährige Freiwillige
Minderjährige Freiwillige unterliegen den Bestimmungen des „Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend – JArbSchG“. Sie müssen sich vor Antritt des FÖJ einer Einstellungsuntersuchung (zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung) unterziehen und es gelten besondere Schutzbestimmungen bezüglich der Arbeitszeiten.
Die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Freiwilligen unterzeichnen bei Abschluss der FÖJ-Vereinbarung eine Zusatzerklärung, mit der sie erklären, dass sie über die Tatsache informiert sind, dass minderjährige Freiwillige nicht ständig beaufsichtigt sind, vor allem nicht außerhalb der Arbeitszeiten.
Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeit ist eng mit Zukunftsfähigkeit verknüpft: Eine Entwicklung wird dann als zukunftsfähig bezeichnet, wenn sie den Bedürfnissen der heutigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeit künftiger Generationen zu gefährden, deren eigene Bedürfnisse zu befriedigen. Grob betrachtet steht Nachhaltigkeit im Gegensatz zur Verschwendung und kurzfristigen Plünderung von Ressourcen und bezeichnet einen schonenden, verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen, der auch an zukünftigen Entwicklungen und Generationen orientiert ist. Siehe auch ‚Agenda 21’.
Nebentätigkeiten
Eine Nebentätigkeit, die ein Freiwilliger / eine Freiwillige während des FÖJ ausüben möchte, muss beantragt werden. Der oder die Freiwillige muss älter als 18 Jahre sein und der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit darf 1/5 der regulären Wochenarbeitszeit nicht überschreiten. Der Antrag ist bei der Einsatzstelle zu stellen und die Zentralstelle muss über die Nebentätigkeit in Kenntnis gesetzt werden. Das kurze Antragsschreiben muss die Fragen „-Wann? –Was? –Wie oft? –Wie lange?“ beantworten.
Eine Ablehnung des Antrages darf nur dann erfolgen, wenn die Nebentätigkeit die Dienstfähigkeit beeinträchtigen oder in Konkurrenz zur Diensttätigkeit stehen würde.
Die Höhe der Einkünfte aus der Nebentätigkeit kann den Anspruch auf Kindergeld zunichte machen. Die Einkommensgrenze, ab der das Kindergeld wegfällt, liegt derzeit (Juni 2008) bei jährlich 7.680,00 EUR.
Pädagogische Begleitung
Gemeint ist hiermit die fachliche Anleitung und individuelle Betreuung durch die Einsatzstelle sowie insbesondere die Betreuung durch die Zentralstelle für das FÖJ und die Seminare. Ziel der pädagogischen Begleitung ist die Unterstützung im neuen Erfahrungsraum der Arbeitswelt, die Hilfestellung bei der beruflichen Orientierung und die Förderung der persönlichen Entwicklung. Zitat aus der Broschüre „Für mich und andere“ (2005) des zuständigen Bundesministeriums: „Darüber hinaus sollen durch die pädagogische Begleitung soziale und interkulturelle Erfahrungen vermittelt und das Verantwortungsbewusstsein der jungen Freiwilligen für das Gemeinwohl, insbesondere auch für einen nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt sowie zur Entwicklung von Umweltbewusstsein gestärkt werden.“
Praktikum
Die Freiwilligen im FÖJ können zur beruflichen Orientierung ein oder mehrere Praktika außerhalb der Einsatzstelle absolvieren, etwa in erwerbswirtschaftlichen Betrieben. In der Regel werden sie von den Einsatzstellen dazu freigestellt; formal läuft das FÖJ in diesen Fällen weiter, einschließlich der Sozialversicherung und der Finanzierung des FÖJ-Platzes in der Einsatzstelle. Für das Praktikum darf vom Arbeitgeber jedoch kein Entgeld gezahlt werden. Für die Zeit des Praktikums ist die Berufsgenossenschaft / Unfallversicherung des Betriebes, in dem das Praktikum absolviert wird, zuständig (Arbeitsunfall), dort muss der Praktikumsgeber die Praktikanten anmelden.
Möglich ist in einigen Ausbildungsgängen die Anerkennung des Freiwilligendienstes (allerdings nur im Umfang von 6 Monaten) als (Vor-)Praktikum, so etwa beim Erwerb der Fachochschulreife für Schüler/innen der gymnasialen Oberstufe, der Gesamtschule oder von Berufskollegs nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 12.
Praktischer Einsatz
Während des FÖJ wird den Freiwilligen das Sammeln von praktischen Erfahrungen im Bereich des Umweltschutzes bzw. des verantwortungsvollen Umgangs mit der Umwelt ermöglicht. Diese Erfahrungen bauen auf die Motivation, sich durch persönlichen Einsatz ein zu bringen, also sich je nach Einsatzstelle beispielsweise an der Pflege oder Einrichtung von Biotopen zu beteiligen, in der Tierhaltung und -pflege, im ökologischen Garten- oder Landschaftsbau mit zu arbeiten und anderes mehr. Praktischer Einsatz bedeutet durchaus körperliche Arbeit, häufig natürlich draußen, auch bei „Wind und Wetter“. Es kann also auch mal schmutzig werden! Praktischer Einsatz bedeutet im FÖJ aber auch, dass der Einsatz „arbeitsmarktneutral“ sein muss – es geht nach dieser Definition um die Ausübung praktischer Hilfstätigkeiten, konkret um die Unterstützung der Menschen, die in den Einsatzstellen haupt- oder ehrenamtlich mit der Umsetzung der Aufgaben betraut sind.
Sicherlich ist der praktische Einsatz damit auch ein Übungsfeld für soziale Kompetenzen wie die Fähigkeit zur Kooperation mit unterschiedlich qualifizierten und motivierten Menschen, zur Kollegialität, zur Einordnung in ein Team sowie – gerade im Bereich Umwelt- und Naturschutz – zu gesellschaftlicher Verantwortung und Akzeptanz eines gemeinsamen Zieles, dem unter Umständen manchmal persönliche Wünsche und Vorlieben untergeordnet werden müssen.
Der praktische Einsatz hat sich an der körperlichen Leistungsfähigkeit der Freiwilligen auszurichten, niemand darf hier überfordert werden – aber man sollte sich auch nicht von neuen, ungewohnten oder vielleicht negativ besetzten Aufgaben abschrecken lassen!
Seminare
Das Gesetz zum FÖJ schreibt für die Dauer des 12-monatigen Dienstes ein Angebot von 25 Seminartagen vor. Die Teilnahme an den Seminaren ist für die Freiwilligen verpflichtend, Seminarzeit ist Arbeitszeit. Diese Seminare werden von der Zentralstelle in Form von fünf Seminarblöcken durchgeführt. Jeder Seminarblock steht unter einem bestimmten Thema, was mit Vermittlung von theoretischem Wissen sowie praktischen Erfahrungen verbunden ist. Beispielhaft für einen Verlauf der Seminare in einem Bildungsjahr findet sich im Anhang ein Seminarjahresplan und ebenso das Programm einer Seminarwoche.
Die Seminare ergänzen die Tätigkeit in den Einsatzstellen, geben zusätzlich den Raum für Begegnung und Austausch über die Einsatzstellen hinweg und bieten ganz wesentlich auch die Möglichkeit, sich persönlich in der Begegnung und Auseinandersetzung mit anderen Menschen weiter zu entwickeln.
Sozialversicherung
siehe 'Krankenversicherung'
Studium
Die Zeit des FÖJ wird von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als Wartezeit anerkannt. In manchen Fällen wird die FÖJ-Dienstzeit auch als Praktikum angerechnet, nähere Angaben dazu sind beim jeweiligen Studierendensekretariat der in Frage kommenden Hochschule zu erhalten.
Taschengeld
Die Freiwilligen haben Anspruch auf monatlich 154,00 EUR Taschengeld, was ihnen von der Einsatzstelle ausgezahlt wird. Dazu kommt bei den „Heimschläfern“ eine Pauschale von 103,00 EUR für Fahrtkosten und Verpflegung, die im Umkehrschluss entfällt, wenn Unterkunft und Verpflegung von der Einsatzstelle kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
Das Taschengeld ist kein Leistungsentgelt, sondern dient der Existenzabsicherung.
Träger des FÖJ in Westfalen-Lippe
Für Westfalen-Lippe ist das Landesjugendamt beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe Träger des FÖJ. Diese Funktion erfüllt die Zentralstelle sowohl gegenüber den Freiwilligen als auch gegenüber den anerkannten Einsatzstellen, die Zentralstelle versteht sich hierbei als Kooperationspartner. Aufgaben sind:
Unfallversicherung
Die Freiwilligen werden automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Die Beiträge werden von der Einsatzstelle an die Gemeindeunfallversicherung oder die zuständige Berufsgenossenschaft entrichtet.
Urlaub
Die Freiwilligen haben grundsätzlich bei einer Dauer des Dienstes von 12 Monaten einen Anspruch auf 26 Tage Urlaub (Arbeitstage, nicht Kalendertage!); dauert das FÖJ weniger als 12 Monate, verkürzt sich der Urlaubsanspruch pro Monat um 1/12. Während der Seminarzeiten kann kein Urlaub genommen werden. Die „Feinabstimmung“ der Urlaubstermine erfolgt mit der Einsatzstelle. Jugendliche Freiwillige von unter 17 Jahren haben einen Urlaubsanspruch von 27 Tagen.
Vereinbarung
Die FÖJ-Vereinbarung ist der Arbeitsvertrag der Freiwilligen im Ökologischen Jahr. Sie wird geschlossen zwischen dem/der Freiwilligen, der Einsatzstelle und dem Träger des FÖJ – das ist die FÖJ-Zentralstelle. In der Vereinbarung wird die Arbeitszeit, der Einsatzort, die fachliche und die persönliche Betreuungsperson und anderes mehr festgelegt. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung der Vereinbarung, die den formalen Nachweis über das begonnene FÖJ darstellt. Nach Abschluss der Vereinbarung stellt die Zentralstelle sowohl den Ausweis als auch die vorläufige Dienstbescheinigung aus.
Vorzeitige Beendigung des FÖJ
Aus unterschiedlichen Gründen kann es zu einer vorzeitigen Beendigung des FÖJ kommen. Das passiert zum Beispiel, wenn ein/e Freiwillige/r unerwartet doch noch einen Ausbildungsplatz bekommen hat, sich grundlegend anders orientiert hat oder (in seltenen Fällen) mit der Einsatzstelle aus persönlichern Gründen nicht mehr klar kommt und auch nicht wechseln möchte. Natürlich kann es auch vorkommen, dass die Einsatzstelle die Zusammenarbeit mit dem/der Freiwilligen beenden möchte. In diesen Fällen ist der reguläre Kündigungstermin jeweils das Monatsende – die Kündigung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen und muss mit der Zentralstelle abgestimmt sein. Es gibt auch die Möglichkeit eines Auflösungsvertrages, der jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen geschlossen werden kann – hier ist das Vorgehen vorab mit der Zentralstelle abzustimmen. Im Sinne der Freiwilligen ist vor der Beendigung des FÖJ auch die Möglichkeit des Einsatzstellenwechsels zu erwägen – unter Umständen kann das FÖJ in einer anderen Einsatzstelle ohne große Probleme zu Ende geführt werden. Eine Kündigung des Vertrages kann nicht ohne vorher erfolgte arbeitsrechtliche Schritte (-protokollierte mündliche Ermahnung; - schriftliche zweimalige Abmahnung) vorgenommen werden.
Wohngeld
Die Beantragung von Wohngeld ist prinzipiell für Freiwillige im FÖJ möglich. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug in den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle Unterkunft gewähren kann. Zuständig ist die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung am Ort der Einsatzstelle. Aus dem Antrag muss allerdings hervorgehen, dass der Umzug – und damit der Auszug aus dem Elternhaus – nicht nur vorübergehender Natur ist.
Zentralstelle für das FÖJ in Westfalen-Lippe
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Zentralstelle für das Freiwillige Ökologische Jahr in Westfalen-Lippe, Münster, ist der Träger des FÖJ in diesem Landesteil, für dasRheinland ist es die Zentralstelle in Köln beim Landschaftsverband Rheinland. DieZentralstelle ist neben der Einsatzstelle Vertragspartner der/des Freiwilligen, sie koordiniert das Bewerbungsverfahren, verwaltet die Mittel für das FÖJ, organisiert die Seminare und führt diese durch, berät die Einsatzstellen und ist ansprechbar bei möglichen Problemen in den Einsatzstellen. Erreichbar ist die Zentralstelle wie folgt:
Landesjugendamt Westfalen-Lippe Tel.: 0251-591-6710
Zentralstelle für das FÖJ Fax: 0251-591-6511
Warendorfer Str. 25-27 E-Mail: rüdiger.klebeck@lwl.org
48145 Münster www.foej-wl.de
Die Adresse der Zentralstelle des Rheinlandes findet sich am Anfang des Wegweisers.
Zeugnis
Auf Anfrage erhalten die Freiwilligen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Darin wird mindestens Auskunft gegeben über die Art der ausgeführten Tätigkeiten, die Leistungen sowie die berufsqualifizierenden Merkmale des Einsatzes. Dieses Zeugnis stellt die Zentralstelle aus, die Einsatzstelle legt der Zentralstelle einen Vorschlag dazu vor.
Zivildienstausnahme
Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können sich durch die Teilnahme am FÖJ vom Zivildienst befreien lassen. Die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer muss bereits zum Bewerbungsverfahren vorliegen und mit eingereicht werden. Die Einsatzstellen müssen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz anerkannt werden. Leistet ein anerkannter Kriegsdiensverweigerer statt Zivildienst ein FÖJ ab, beträgt seine Dienstzeit 12 Monate. Beendet ein solcher KDV sein FÖJ vorzeitig, muss er die restliche Zivildienstzeit zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Eine Anrechnung der FÖJ-Dienstzeit zählt dann erst ab dem dritten Monat. Erfolgt die Anerkennung als KDV nach dem Start des FÖJ, ist die nachträgliche Anerkennung des FÖJ als Ersatzdienst ab dem Datum der Anerkennung als KDV möglich. KDV im FÖJ erhalten das gleiche Taschengeld und gegebenenfalls die Pauschale für Fahrtkosten und Verpflegung wie die anderen Freiwilligen.
Die Einsatzstellen erhalten für diese KDV vom Bundesamt für den Zivildienst eine Pauschalfinanzierung, aus der sie der Zentralstelle den Betrag von monatlich 153,00 EUR für die pädagogischen Begleitung der KDV im FÖJ zahlen.
Zum Schluss
Das FÖJ soll in der sich immer mehr verschärfenden Situation am Ausbildungsmarkt eine Orientierung bieten, es soll helfen, Übergangs- und auch Wartezeiten sinnvoll zu über-brücken und damit Leerlauf vermeiden. Die Vermittlung von Perspektiven ist damit genauso verbunden wie die Wissensvermittlung und die Unterstützung der persönlichen Entwicklung. Die Verbindung von aktivem Einsatz in der Einsatzstelle und gezielter thematischer Auseinandersetzung mit übergeordneten Zusammenhängen in den Seminaren unterstützt diese Ziele.
Und so ganz nebenbei soll das FÖJ auch Spaß machen und Gemeinschaft entstehen lassen – dazu tragen nicht zuletzt die Seminare entscheidend bei.
Fragen & Anregungen
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