Erzieherische Hilfen

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Zuständigkeit Kostenerstattung Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfe Unterhaltsvorschussgesetz Urkundsrecht Das Landesjugendamt erstattet gem. §§ 89 ff. SGB VIII örtlich zuständigen Jugendämtern Kosten der Jugendhilfe, wenn eine örtliche Kostenzuständigkeit nicht gegeben ist.
Dieses gilt auch für die Erstattung von Kosten gem. § 89 d SGB VIII an örtliche Träger der Jugendhilfe aus Landesmitteln (siehe auch "Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zur Kostenerstattung gem. § 89 d SGB VIII"), die diesen im Zusammenhang mit Jugendhilfeleistungen für aus dem Ausland eingereiste junge Menschen, insbesondere minderjährige unbegleitete Flüchtlingskinder, entstanden sind. Wir geben Auskünfte und beraten Sie zum/zur
  • Zuständigkeits- und Kostenerstattungsrecht, 
  • Recht der Heranziehung zu Kosten der Jugendhilfe 
  • Abgrenzung von Leistungen der Jugendhilfe zu anderen Sozialleistungen, der 
  • wirtschaftlichen Jugendhilfe (§§ 39/40 SGB VIII), der 
  • Gewährung von Jugendhilfe für Ausländer, der 
  • Gewährung von Jugendhilfe für Deutsche im Ausland, 
  • Urkundsrecht. 

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter bieten wir Fortbildungen an.
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Ursula Hetkamp

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