Dieses gilt auch für die Erstattung von Kosten gem. § 89 d SGB VIII an örtliche Träger der Jugendhilfe aus Landesmitteln (siehe auch "Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zur Kostenerstattung gem. § 89 d SGB VIII"), die diesen im Zusammenhang mit Jugendhilfeleistungen für aus dem Ausland eingereiste junge Menschen, insbesondere minderjährige unbegleitete Flüchtlingskinder, entstanden sind. Wir geben Auskünfte und beraten Sie zum/zur
- Zuständigkeits- und Kostenerstattungsrecht,
- Recht der Heranziehung zu Kosten der Jugendhilfe
- Abgrenzung von Leistungen der Jugendhilfe zu anderen Sozialleistungen, der
- wirtschaftlichen Jugendhilfe (§§ 39/40 SGB VIII), der
- Gewährung von Jugendhilfe für Ausländer, der
- Gewährung von Jugendhilfe für Deutsche im Ausland,
- Urkundsrecht.
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter bieten wir Fortbildungen an.