(Amts-) Vormundschaft/Pflegschaft
Gesetzliche Grundlagen der Vormundschaft finden sich in den §§ 1773 ff. BGB. Die Vormundschaft ist dem Elternrecht nachgebildet – dies hat zur Folge, dass der Vormund in die Aufgaben und Pflichten der Eltern eintritt. Er ist ausschließlich dem Wohl des Kindes verpflichtet. Die Bestellung zum Vormund erfolgt für Minderjährige häufig in einer sehr belastenden Lebenssituation. Der Vormund kann dem Interesse und Wohl von Mündeln nur dienen, wenn deren Bedürfnisse, Wünsche und Interessen durch ihn ausreichend berücksichtigt werden können. Die Vertretung von Kindern oder Jugendlichen durch einen Vormund stellt angesichts komplexer sozialer Entwicklungen hohe Anforderungen an die fachlichen und persönlichen Fähigkeiten derjenigen, die mit dieser Aufgabe betraut sind. Es erfordert darüber hinaus eine Klärung des Rollen- und Aufgabenverständnisses.
Mit dem von den Landesjugendämtern Rheinland und Westfalen herausgegebenen und durch die Arbeit des überregionalen Arbeitskreises der Vormünder erarbeiteten „Leistungsprofil“ Amtsvormundschaft wurden für die Wahrnehmung dieser Aufgabe Orientierung gegeben und fachliche Richtlinien und Standards beschrieben.
In dem Aufgabenbereich werden durch das LWL-Landesjugendamt neben Fortbildungsangeboten für Fachkräfte bei den Jugendämtern seit Jahren u.a. durch Projekte und Fachkongresse Prozesse der Qualitätsentwicklung in der Vormundschaft initiiert, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen und deren verbesserte Interessenvertretung besser zu erreichen.
