Vormundschaften, Pflegschaften, Beistandschaften, Vereinsvormundschaften
- bei telefonischen und schriftlichen Einzelanfragen zu Vormundschaften und Pflegschaften sowie Vereinsvormundschaften und Beistandschaften,
- in zwei überregionalen Arbeitskreisen der Amtsvormünder/-pfleger und der Beistände in Nordrhein-Westfalen,
- durch Fortbildungen für die Fachkräfte der Jugendämter und der freien Träger,
- durch Fachtagungen und Projekte zur Qualitätsentwicklung,
- durch Arbeitshilfen zur Vormundschaft und Beistandschaft.
Daneben kann das LWL-Landesjugendamt Westfalen Vereinen, die den Antrag stellen, Vormundschaften und Pflegschaften über Minderjährige führen zu wollen, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die besondere Erlaubnis gem. § 54 SGB VIII erteilen. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen hat es durch den Landesjugendhilfeausschuss Richtlinien erlassen.
