Erzieherische Hilfen
Wirtschaftliche Jugendhilfe
Dieses gilt auch für die Erstattung von Kosten gem. § 89 d SGB VIII an örtliche Träger der Jugendhilfe aus Landesmitteln (siehe auch "Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zur Kostenerstattung gem. § 89 d SGB VIII"), die diesen im Zusammenhang mit Jugendhilfeleistungen für aus dem Ausland eingereiste junge Menschen, insbesondere minderjährige unbegleitete Flüchtlingskinder, entstanden sind. Wir geben Auskünfte und beraten Sie zum/zur
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Ursula Hetkamp Tel.: 0251 591-4584 Fax: 0251 591-275 |
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