Jugendhilfeplanung
Gesetzliche Grundlagen der Jugendhilfeplanung
Da das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) als Sozialgesetzbuch VIII Bestandteil des Sozialgesetzbuches (SGB I - X) ist, gelten für die Jugendhilfeplanung auch alle Rahmenregelungen des SGB I (allgemeiner Teil) und des SGB X (Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten). Im SGB VIII finden sich grundlegende Regelungen für die Jugendhilfeplanung:
1. § 79 SGB VIII weist den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung für die Erfüllung aller Jugendhilfeaufgaben einschließlich der Planungsverantwortung zu. Diese Aufgaben werden auf örtlicher Ebene in Nordrhein-Westfalen von den Jugendämtern wahrgenommen (§ 1 1. AG-KJHG/ NRW).
2. § 71 SGB VIII weist dem Jugendhilfeausschuss als eine herausgehobene Aufgabe die Jugendhilfeplanung zu. Damit werden die strategisch wichtigen Beschlüsse zur Jugendhilfeplanung im "politischen Raum” getroffen.
3. § 80 SGB VIII beschreibt Ziele und Verfahren zur Jugendhilfeplanung:
3.1 Der 1. Absatz des § 80 SGB VIII beschreibt die Analyse von Bestand und Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und ihrer Personensorgeberechtigten. Bei der Maßnahmeplanung ist auch Vorsorge für unvorhergesehene Bedarfe zu treffen.
3.2 Im 2. Absatz des § 80 SGB VIII werden die Ziele der Jugendhilfeplanung definiert, z. B. Erhaltung des sozialen Umfeldes bei Maßnahmen, ein möglichst wirksames und plurales Angebot, besondere Förderung von jungen Menschen in gefährdeten Lebensbereichen und bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit.
3.3 § 80 (3) SGB VIII fordert die notwendige und frühzeitige Zusammenarbeit mit den anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe im Planungsprozess. Dieses Beteiligungsgebot wird nicht allein dadurch verwirklicht, dass die Vertreter/-innen der freien Träger Mitglieder im Jugendhilfeausschuss sind.
3.4 § 80 (4) SGB VIII fordert in Ergänzung zu § 81 SGB VIII (siehe auch § 95 SGB X) die Verknüpfung von Planungen und Tätigkeiten der Jugendhilfeträger mit denen anderer Institutionen, die sich auf das Leben junger Menschen und ihrer Familien auswirken (z. B. Schulplanung, Verkehrsplanung, Stadt-, Kreisentwicklungsplanung etc.). Dazu gehört auch die Abstimmung der örtlichen Jugendhilfeplanungen insbesondere benachbarter Jugendämter. Soweit kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes Jugendamt Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, ist die Planung und Durchführung dieser Aufgaben in den wesentlichen Punkten mit dem Kreisjugen-damt als öffentlichem Träger abzustimmen (§ 69 (5) SGB VIII).
4. § 78 SGB VIII verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Arbeitsgemeinschaften mit den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit den Trägern geförderter Maßnahmen anzustreben. Wesentliche Aufgabenstellung dieser Arbeitsgemeinschaften ist es, die geplanten Maßnahmen aufeinander abzustimmen, damit diese sich in möglichst effektiver Weise ergänzen. Die Träger der Jugendhilfe arbeiten in sehr vielfältiger Weise zusammen und praktizieren traditionell unterschiedliche Formen der Zusammenarbeit verschiedener Trägergruppen. Ziel des Gesetzes ist es, diese Kooperation auszubauen und zu qualifizieren. Die Notwendigkeit der Abstimmung geplanter Maßnahmen zwischen den öffentlichen und den freien Trägern der Jugendhilfe wird durch § 74 SGB VIII unterstrichen. Danach kann die Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen freier Träger von deren Bereitschaft abhängig gemacht werden, den Maßgaben der Jugendhilfeplanung zu entsprechen. Auch die seit dem 01.01.1999 geltenden §§ 77, 78 a ff. SGB VIII setzen den Dialog auf örtlicher Ebene, z. B. in Arbeitsgemeinschaften voraus. Im Rahmen der notwendigen Vereinbarungen z. B. für stationäre Angebote muss der Träger die Ziele seiner Leistungen und die Art und Weise der Qualitätsentwicklung beschreiben. Dieser Konsens ist am ehesten dann zu erreichen, wenn die Maßnahmen der freien Träger mit der öffentlichen Jugendhilfeplanung kompatibel sind.
5. § 80 (3) SGB VIII ermöglicht es dem Gesetzgeber, über Landesrecht Anforderungen und Profil der Jugendhilfeplanung zu präzisieren. In Nordrhein-Westfalen wird die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen im Rahmen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK/NRW) und des Landesjugendplans (LJPl-NRW) von der örtlichen Jugendhilfeplanung abhängig gemacht. Der im Landesjugendplan verankerte Wirksamkeitsdialog schließt die örtliche Jugendhilfeplanung ein.