Seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
In solchen Fällen haben die betroffenen Kinder und Jugendliche Rechtsanspruch auf Hilfe. Das SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - bündelt alle Gesetze, die mit Rehabilitation behinderter Menschen befasst sind, in einem Gesetz zusammen. Ein Hauptziel ist die Hilfeleistungen quasi „aus einer Hand“ in festgelegt kurzem Zeitraum zu regeln. Durch das neue Gesetz ist die Definition der seelischen Behinderung auch modifiziert worden. Es geht nunmehr vorrangig um die „seelische Gesundheit“ die „mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand“ abweicht und „daher ...(die)... Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“ (§ 2 SGB IX). Die Hilfeleistungen sollen die Benachteiligung und Ausgrenzung verhindern und die Teilhabe am Leben der Gesellschaft ermöglichen. Die Zuordnung der jungen Menschen zu dem o.g. Personenkreis obliegt den fallverantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter. Durch das Rehabilitationsgesetz werden neue bisher unbekannte Themen und Fragen an sie herangetragen. Es ist zu erwarten, dass die Zahl der Anträge auf Hilfe wachsen wird. Die Entscheidungen werden komplizierter. Um diese schwierige Aufgaben zu erfüllen bedürfen die Fachkräfte der Information, Beratung, Unterstützung, Fortbildung.
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Dr. Paul Erdélyi Arzt für Kinder und Jugendpsychiatrie Organisationsberater Supervisor (DGSv) Tel.: 0251 / 591 - 3611 Fax: 0251 / 591 - 3245 |
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