Das Oberlandesgericht Köln hat am 06.12.2010 einen Beschluss gefasst, in dem es um die Einschränkung der Umgangsgestaltung eines Kindesvaters ging, der zuvor in schwerer Form "häusliche Gewalt“ gegen seine Partnerin ausgeübt hatte, welche die Kinder seinerzeit miterlebten. Das OLG bzw. einer der Richter hat dazu u. a. befunden:
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In Fällen schwerer "häuslicher Gewalt" und hierdurch schwer traumatisierter die Gewalt miterlebender Kinder ist es gemäß §§ 1666, 1666 a BGB unter dem Gesichtspunkt der Kindeswohlgefährdung gerechtfertigt, das Umgangsrecht auf briefliche Kontakte und evt. Bildinformationen zu beschränken.
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Für die psychische Gefährdung der traumatisierten Kinder im Falle der Konfrontation mit dem Kindesvater bedarf es keines gesonderten Sachverständigengutachtens wenn sich das Gericht auf andere Weise sachkundig von der Kindeswohlgefährdung überzeugen kann.