Seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Seit Inkrafttreten des SGB VIII gehören Kinder und Jugendliche die seelisch behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind und Schwierigkeiten mit der Eingliederung in die Gesellschaft haben, zum Aufgabengebiet der Jugendhilfe (§ 35 a SGB VIII – Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche). Bevor eine solche Behinderung eintritt, sind i. d. R. verschiedene seelische Störungen festgestellt und medizinisch/jugendpsychiatrisch diagnostiziert und behandelt worden. Beim ungünstigen Verlauf oder Chronifizierung der bestehenden Schwierigkeiten kann die Eingliederung beeinträchtigt oder erschwert werden und zumindest eine seelische Behinderung drohen.
