Gemeinsamer Unterricht
Unterricht in einer Regelschule
Wege in den Gemeinsamen Unterricht
Wenn bei einem Kind sonderpädgagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sehen festgestellt ist, können die Eltern, wie in § 20 (7) SchulG vorgesehen, einen Antrag auf Unterrichtung im Gemeinsamen Unterricht stellen. Die Schulaufsicht entscheidet über diesen Antrag und legt nach Absprache mit dem Schulträger die allgemeine Schule als Förderort fest, wenn die sächlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind.
Aufgabenbereiche und Arbeitsfelder des GU
Die wesentlichen Aufgabenbereiche im Gemeinsamen Unterricht sind:
· Ermitteln des sonderpädagogischen Förderbedarfs
· Einsatz und Handhabung von Hilfsmitteln erklären und vermitteln
· Beratung und Unterstützung von sehgeschädigten Schülerinnen
und Schülern, deren Eltern sowie des Kollegiums der allgemeinen
Schule
· Informieren über den Nachteilsausgleich, auch in Hinblick auf
die Lernstandserhebungen und zentrale Prüfungen
· Schullaufbahnberatung
· Erlernen von spezifischen Arbeitstechniken für Sehgeschädigte
· Zusammenarbeit mit außerschulischen Institutionen