Übergeordnetes Ziel ist die Eingliederungshilfe nach §39ff BSHG. In dem Wohnhaus sollen psychisch kranke Menschen unbefristet ein „Zuhause“ finden, in dem sie neben dem Recht auf Wohnen auch einen Anspruch auf individuelle Betreuung und Förderung haben. Dabei ist die Gestaltung der Lebensbedingungen so normal wie möglich (Trennung von Wohn- und Arbeitsbereich, tagesstrukturierende Maßnahmen) von genau so großer Bedeutung wie die Individualität der BewohnerInnen.
Im Vordergrund steht hierbei die lebenspraktische Hilfestellung, die den BewohnerInnen die größtmögliche Selbständigkeit erhalten bzw. wiederherstellen soll.