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Maßregelvollzug
Lockerungen sind Teil der Therapie
Lockerungen des Freiheitsentzuges sind ein wesentlicher Bestandteil der Therapie im Maßregelvollzug. Wenn die Therapie eines/r Patienten/in nachweisliche Fortschritte gemacht hat, kann die Klinikleitung den Freiheitsentzug entsprechend dem Therapieerfolg gezielt und kontrolliert stufenweise verringern. Das schrittweise Erlernen eigenverantwortlichen Handelns ist Bestandteil des therapeutischen Programms und soll auf die Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorbereiten. "Schrittweise" ist dabei fast buchstäblich zu verstehen: Die erste Lockerungsstufe ist in der Regel der 1:1-Ausgang: Der Patient verlässt die Klinik in Begleitung einer Pflegekraft für einen festgelegten Zeitraum zu einem vorher vereinbarten Ziel und Zweck. Dies kann zum Beispiel ein Kinobesuch oder ein Einkauf sein.
Weitere Lockerungen des Freiheitsentzuges, wie zum Beispiel ein unbegleiteter Einzelausgang, die Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb der Klinik bis hin zu einer längerfristigen Beurlaubung schließen sich nur dann an, wenn weitere Behandlungsfortschritte nachgewiesen werden können und der Patient sich auf der vorangegangenen Stufe bewährt hat. Wichtigstes Kriterium ist stets, dass eine Gefährdung der Bevölkerung nach bestem ärztlichen und therapeutischen Wissen ausgeschlossen werden kann. Das
System weiterführender Lockerungen wird keineswegs automatisch durchlaufen. Lockerungen stehen in engem Zusammenhang mit dem Erfolg der Therapie und werden für jede/n Patienten/in individuell geprüft. Daher gibt es Patienten, die aufgrund fehlender Therapiefortschritte jahrelang auf einer Lockerungsstufe verbleiben oder gar keine Lockerungen erhalten.
Sicherheit hat höchste Priorität
Die Sicherheit der Bevölkerung und des Personals in den Einrichtungen hat bei der Gewährung von Lockerungen höchste Priorität. "Die wichtigste Frage, die wir uns stellen müssen, lautet nicht: Könnte der Patient entweichen?, sondern: was macht der Patient, sollte er entweichen?", so Bernd Sternberg, Pflegedirektor des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie Lippstadt. Jede Lockerung erfordert eine eingehende prognostische Beurteilung der Gefährlichkeit und es erfolgt eine Risikoabschätzung. Zudem werden Lockerungsentscheidungen regelmäßig vom Behandlungsteam überprüft: Der Verlauf der Lockerungen wird analysiert; sie können jederzeit ausgesetzt werden.
Alle Berufsgruppen an Entscheidung beteiligt
In den Entscheidungsprozeß zur Gewährung von Lockerungen sind grundsätzlich Vertreter/-innen aller Berufsgruppen, die mit dem jeweiligen Patienten arbeiten, eingebunden. Dazu gehören sowohl Ärzte/-innen als auch Therapeuten/-innen sowie Krankenschwestern und -pfleger. Jede Berufsgruppe gibt eine ausführliche Stellungnahme zur Beurteilung des Patienten ab. Alle eingeholten Stellungnahmen fließen in die Lockerungsentscheidung ein, die letztendliche Verantwortung trägt der/die leitende Arzt/Ärztin.
Vor der Bewilligung von Vollzugslockerungen ist die Vollstreckungsbehörde, das heißt die zuständige Staatsanwaltschaft zu beteiligen, soweit sie dies bei der Aufnahme des Patienten/der Patientin angeordnet hat. Grundsätzlich gilt dies vor der ersten unbeaufsichtigten Lockerung von Patienten, deren Risikopotential aufgrund ihres Deliktes, ihrer Störung und ihres Behandlungsverlaufes besonders schwierig zu beurteilen ist. Zur zusätzlichen Absicherung kann ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden.
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