Laut
Artikel 17 des Grundgesetzes hat jede Person das Recht, sich zu beschweren. Dieses Bürgerrecht gilt auch für Patienten und Patientinnen im Maßregelvollzug. Die Beschwerdebearbeitung ist daher zwingend Bestandteil der Maßregelvollzugsaufgabe. Auch das Maßregelvollzugsgesetz NRW geht in
§ 8 Absatz 3 von der Existenz von Beschwerdestellen bei den Krankenhausträgern aus. Seit der Neufassung des Maßregelvollzugsgesetzes im Jahr 1999 obliegt dem Direktor des LWL als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde die Zuständigkeit für die Entscheidung der Beschwerden von Patienten, Patientinnen und Angehörigen im Bereich des Maßregelvollzuges. Diese Beschwerdestelle hat unter anderem eine wichtige Entlastungsfunktion ("Ventilfunktion"), die sich positiv auf das Stationsklima auswirkt. Nach abschließender Bearbeitung der Beschwerden in der Beschwerdestelle werden sie von der
Beschwerdekommission Maßregelvollzug beraten. Diese Kommission, ein unabhängiges neutrales Gremium, besteht aus sieben ehrenamtlich tätigen Parlamentariern und Parlamentarierinnen. Sie wird vom LWL-Direktor in seiner Funktion als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde berufen. Die Beschwerdekommission Maßregelvollzug hat in den Jahren ihres Bestehens durch ihre Arbeit schon zahlreiche Verbesserungen in den LWL-Kliniken bewirken können. Insofern trägt sie in den Einrichtungen, in denen Maßregelvollzugspatienten und -patientinnen untergebracht sind, zur Qualitätssicherung bei. In der LWL-Maßregelvollzugsabteilung Westfalen wird jährlich der Bericht der Beschwerdekommission Maßregelvollzug erstellt, den Sie bei Interesse in der Abteilung Maßregelvollzug anfordern können.