§ 31 MRVG NRW
(1) Die Aufsicht über den Maßregelvollzug führt die oder der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium. Es führt die Dienst- und Fachaufsicht über die oder den Landesbeauftragten und das zugeordnete Personal. Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse allgemein auf die oder den Landesbeauftragten übertragen, es sei denn, eine Übertragung ist nach diesem Gesetz ausgeschlossen.
(2) Die Aufsichtsbehörden sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere berechtigt,
(3) Soweit der Direktor des Landschaftsverbandes nach § 29 Abs. 2 Satz 2 die Aufgabendurchführung als staatliche Verwaltungsbehörde wahrnimmt, untersteht er der Dienst- und Fachaufsicht der oder des Landesbeauftragten. Er hat die Vorgaben der Landesregierung zu beachten und ihr über alle Vorgänge zu berichten, die für sie von Bedeutung sind.
Sitemap
Die Sitemap gibt Ihnen einen Überblick über den Internetauftritt der LWL-Maßregelvollzugsabteilung Westfalen.
Kontakt zur LWL-Maßregelvollzugsabteilung Westfalen
Schreiben Sie uns an die angegebene Adresse oder senden Sie uns eine Nachricht
