§ 31 MRVG NRW
(1) Die Aufsicht über den Maßregelvollzug führt die oder der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium. Es führt die Dienst- und Fachaufsicht über die oder den Landesbeauftragten und das zugeordnete Personal. Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse allgemein auf die oder den Landesbeauftragten übertragen, es sei denn, eine Übertragung ist nach diesem Gesetz ausgeschlossen.
(2) Die Aufsichtsbehörden sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere berechtigt,
(3) Soweit der Direktor des Landschaftsverbandes nach § 29 Abs. 2 Satz 2 die Aufgabendurchführung als staatliche Verwaltungsbehörde wahrnimmt, untersteht er der Dienst- und Fachaufsicht der oder des Landesbeauftragten. Er hat die Vorgaben der Landesregierung zu beachten und ihr über alle Vorgänge zu berichten, die für sie von Bedeutung sind.
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Mit Sicherheit für die Menschen
Maßregelvollzug in Westfalen-Lippe
Informationen über den Maßregelvollzug finden Sie auch in der Informationsbroschüre des LWL, die Sie sich hier anschauen und herunterladen können.
