Befristete Therapie für suchtkranke Täter
Straftäter, die aufgrund ihrer Suchtkrankheit straffällig geworden sind oder während der Tat unter Alkohol- oder Drogeneinfluss standen, können nach
§ 64 StGB vom Gericht neben einer Haftstrafe zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt werden, wenn konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht. Auch hier handelt es sich um gesicherte forensische Kliniken mit einem speziellen Therapieauftrag: Ziel ist es, den Täter von seiner Suchterkrankung zu heilen. Anders als die Unterbringung nach
§ 63 StGB ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zeitlich begrenzt, beträgt aber höchstens zwei Jahre zuzüglich zwei Drittel einer daneben angeordneten Freiheitsstrafe. Die eventuelle Restzeit einer parallel dazu verhängten Gefängnisstrafe wird nach der Therapie angetreten. Falls der Patient sich als therapieunwillig oder -unfähig erweist, beendet das Gericht die Unterbringung in der Entziehungsanstalt. Eine eventuell verbleibende Reststrafe wird dann im Justizvollzug verbüßt.