Es gibt aber Menschen, die eine Straftat begehen und dabei diese Willensfreiheit - vor Gericht gutachterlich nachgewiesen - nicht haben, zum Beispiel weil ihr Wille beziehungsweise ihre Entscheidungsfreiheit durch psychische Krankheit, Alkoholabhängigkeit, geistige Behinderung beeinträchtigt oder ausgeschaltet war. Diese Menschen handeln demzufolge nicht schuldhaft im Sinne des Schuldprinzips und können daher nicht bestraft und in einer JVA untergebracht werden (vgl. §§ 20, 21 Strafgesetzbuch (StGB). Dennoch wird auch diesen Menschen die Freiheit entzogen, denn die Gesellschaft hat einen Anspruch darauf, vor weiteren Straftaten geschützt zu werden. Für nicht oder vermindert schuldfähige Menschen wurde der Maßregelvollzug geschaffen. Er dient nicht - wie die Strafe - dem Ausgleich für das begangene Unrecht, sondern soll den Täter durch die Behandlung seiner Störung und durch die sichere Unterbringung in einer spezialisierten Fachklinik mit besonderen Sicherheitsvorkehrungen und qualifiziertem Personal davon abhalten, weitere Taten zu begehen.
Deutsches Recht und forensische Psychiatrie
Therapie und Sicherung von psychisch kranken Straftätern
Psychisch kranke oder intelligenzgeminderte Straftäter, die aufgrund ihrer Krankheit nicht für ihre Tat zur Verantwortung gezogen werden können, werden nach § 63 StGB vom Gericht in spezielle psychiatrische Fachkliniken, die so genannten forensischen Kliniken, eingewiesen. Die Unterbringung in einer solchen Klinik ist nicht zeitlich befristet, sondern richtet sich allein nach den Behandlungsfortschritten des Patienten. Erst wenn nach sorgfältiger Beurteilung und bestem ärztlich-therapeutischen Wissen keine Gefährdung mehr von dem Patienten ausgeht, kann der Freiheitsentzug schrittweise gelockert werden bis hin zur Entlassung.
Befristete Therapie für suchtkranke Täter
Straftäter, die aufgrund ihrer Suchtkrankheit straffällig geworden sind oder während der Tat unter Alkohol- oder Drogeneinfluss standen, können nach § 64 StGB vom Gericht neben einer Haftstrafe zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt werden, wenn konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht. Auch hier handelt es sich um gesicherte forensische Kliniken mit einem speziellen Therapieauftrag: Ziel ist es, den Täter von seiner Suchterkrankung zu heilen. Anders als die Unterbringung nach § 63 StGB ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zeitlich begrenzt, beträgt aber höchstens zwei Jahre zuzüglich zwei Drittel einer daneben angeordneten Freiheitsstrafe. Die eventuelle Restzeit einer parallel dazu verhängten Gefängnisstrafe wird nach der Therapie angetreten. Falls der Patient sich als therapieunwillig oder -unfähig erweist, beendet das Gericht die Unterbringung in der Entziehungsanstalt. Eine eventuell verbleibende Reststrafe wird dann im Justizvollzug verbüßt.
Einstweilige Unterbringung
Bereits vor der Einleitung eines Strafverfahrens kann ein Gericht nach § 126a Strafprozessordnung (StPO) die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn zu vermuten ist, dass jemand eine Straftat aufgrund einer psychischen oder Suchtkrankheit begangen hat. Diese einstweilige Unterbringung von vermutlich schuldunfähigen oder vermindert schuldfähigen Tätern, bei denen Wiederholungsgefahr besteht, geschieht zum Schutz der Allgemeinheit und ist vergleichbar mit der Untersuchungshaft bei schuldhaft handelnden Straftätern.
Das Maßregelvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
Durch den Freiheitsentzug greift der Maßregelvollzug zum Schutz der Allgemeinheit in die Grundrechte der Patienten ein. Die Bundesländer haben den bundesrechtlichen Auftrag, Inhalt und Umfang dieser Eingriffe durch Landesgesetz zu regeln: Dabei geht es zum Beispiel darum, inwieweit der Empfang von Besuch oder ein persönlicher Briefverkehr zugelassen werden und unter welchen Umständen Zwangsmaßnahmen wie zum Beispiel Isolierung oder Überwachungen erlaubt sind. In Nordrhein-Westfalen ist das Maßregelvollzugsgesetz 1985 in Kraft getreten und wurde zuletzt 2009 geändert.