Maßregelvollzug

Der Einzelne und die Gesellschaft

Die meisten Straftäter handeln in dem vollen Bewußtsein, dass sie mit der Tat Gesetze überschreiten und andere Menschen schädigen. Sie wissen auch, dass Sie für ihr Delikt bestraft werden können und nehmen das Risiko in Kauf. In manchen Fällen allerdings wird das Handeln der Täter von einer psychischen Krankheit oder einer Suchterkrankung beeinflusst oder gesteuert. Wenn sie darum nachweislich nicht in der Lage waren, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, können sie nach deutschem Recht nicht oder nicht voll für ihre Tat verantwortlich gemacht werden.
Foto: LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt

Nach den ethisch-moralischen und rechtlichen Grundsätzen unserer Gesellschaft können diese Täter nicht im eigentlichen Sinne für ihre Tat bestraft werden, da sie juristisch gesehen nicht oder nur vermindert schuldfähig sind. Dennoch hat die Allgemeinheit das Recht, vor möglichen weiteren Straftaten geschützt zu werden. Daher werden diese Täter von den Gerichten in besonders gesicherte und fachlich spezifisch qualifizierte Kliniken des Maßregelvollzuges eingewiesen. Zugunsten der Sicherheit der Allgemeinheit werden die Grundrechte des psychisch kranken oder suchtkranken Täters erheblich eingeschränkt. Gleichzeitig erhält er die Chance, seine Krankheit durch eine qualifizierte Therapie in den Griff zu bekommen, um danach wieder ein straffreies, weitgehend selbständiges Leben führen zu können. Sowohl die gesicherte Unterbringung als auch die Therapie des Täters dienen letztlich dem Schutz der Bevölkerung - und sie bieten eine Lösung für die schwierige Abwägung zwischen den Grundrechten des Einzelnen und den Rechten der Allgemeinheit, die überzeugend ist für eine Gesellschaft, in der die Menschenrechte geachtet werden.

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