Nach den ethisch-moralischen und rechtlichen Grundsätzen unserer Gesellschaft können diese Täter nicht im eigentlichen Sinne für ihre Tat bestraft werden, da sie juristisch gesehen nicht oder nur vermindert schuldfähig sind. Dennoch hat die Allgemeinheit das Recht, vor möglichen weiteren Straftaten geschützt zu werden. Daher werden diese Täter von den Gerichten in besonders gesicherte und fachlich spezifisch qualifizierte Kliniken des Maßregelvollzuges eingewiesen. Zugunsten der Sicherheit der Allgemeinheit werden die Grundrechte des psychisch kranken oder suchtkranken Täters erheblich eingeschränkt. Gleichzeitig erhält er die Chance, seine Krankheit durch eine qualifizierte Therapie in den Griff zu bekommen, um danach wieder ein straffreies, weitgehend selbständiges Leben führen zu können. Sowohl die gesicherte Unterbringung als auch die Therapie des Täters dienen letztlich dem Schutz der Bevölkerung - und sie bieten eine Lösung für die schwierige Abwägung zwischen den Grundrechten des Einzelnen und den Rechten der Allgemeinheit, die überzeugend ist für eine Gesellschaft, in der die Menschenrechte geachtet werden.