Maßregelvollzug

Land NRW nutzt Infrastruktur des LWL

Seit der Novellierung des Maßregelvollzugsgesetzes (MRVG NRW) für Nordrhein-Westfalen im Juni 1999 liegt die Zuständigkeit für den Maßregelvollzug beim Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW, kurz NRW-Gesundheitsministerium. Sie wurde damit von der kommunalen Ebene der Landschaftsverbände auf die staatliche Ebene verlagert. Neben der Auswahl von Standorten für neue forensische Kliniken gehören nun alle Baumaßnahmen zu den Aufgaben des Landes: sei es die Errichtung neuer Kliniken oder Änderungen an bestehenden. Die beiden Landschaftsverbände für Westfalen-Lippe (LWL) und für das Rheinland (LVR) bleiben große Klinikträger und sind weiterhin - nunmehr als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde - für die praktische Durchführung des Maßregelvollzuges zuständig.

LWL-Fahnen
Das Land NRW greift somit weiter auf die vorhandene Infrastruktur, die große Ortsnähe und die langjährige Erfahrung und Fachkenntnis des LWL zurück. Wie bisher sorgt er in seinen forensischen Kliniken für eine qualifizierte Therapie und gesicherte Unterbringung der Patienten. In seinen Kliniken ist der LWL für die Qualitätssicherung der Behandlung, der Sicherung und der Versorgung zuständig. Er unterstützt die Personalqualifizierung, kooperiert mit wissenschaftlicher Forschung und entwickelt die Nachsorge weiter. Für die Patienten ist der LWL Ansprechpartner bei Beschwerden und Widersprüchen. An jedem Klinikstandort beruft und betreut der LWL einen ehrenamtlichen Beirat, der als Bindeglied zur Öffentlichkeit fungiert und die Klinikleitung berät.
Wappen des Landes NRW

Nach neuem Recht können forensische Kliniken auch in privater Trägerschaft geführt werden. Mit der Gesetzesnovellierung 1999 wurde die Behörde des "Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug" (§ 31 MRVG NRW) eingerichtet, die dem NRW-Gesundheitsministerium untersteht und unter anderem die NRW-weit einheitliche Einführung und Einhaltung von Qualitätsstandards überwacht, zum Beispiel was die Personalausstattung, die Dokumentation oder den Ablauf eines Lockerungsverfahrens betrifft. Außerdem wird der Landesbeauftragte als zusätzliche Kontrollinstanz bei der Überprüfung von Entweichungen und anderen "besonderen Vorkommnissen" eingeschaltet.

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