Im gerichtlichen Auftrag
Einweisung, Überprüfung und Entlassung durch das Gericht
Anordnung und Beendigung des Maßregelvollzuges sind Sache des zuständigen Gerichts. Schon während des Ermittlungsverfahrens kann ein Beschuldigter auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig in einer psychiatrischen Klinik oder einer Suchtfachklinik untergebracht werden. Dies geschieht, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass der Täter sein Delikt unter dem Einfluss einer psychischen Störung oder einer Suchtkrankheit begangen hat und er voraussichtlich weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt. Die vorläufige Unterbringung im Maßregelvollzug ist vergleichbar mit der Untersuchungshaft für schuldfähige Straftäter.
