Anordnung und Beendigung des Maßregelvollzuges sind Sache des zuständigen Gerichts. Schon während des Ermittlungsverfahrens kann ein Beschuldigter auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig in einer psychiatrischen Klinik oder einer Suchtfachklinik untergebracht werden. Dies geschieht, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass der Täter unter dem Einfluss einer psychischen Störung oder einer Suchtkrankheit gehandelt hat und er voraussichtlich weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt. Die Einweisung in den Maßregelvollzug erfolgt schließlich in der Hauptverhandlung durch das Gericht. Dieses muss zunächst die Fragen klären: Ist die Schuldfähigkeit des Täters durch seine Krankheit vermindert oder aufgehoben? Und: Besteht die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten aufgrund seines Zustands? Dabei stützt sich das Gericht auf ein oder mehrere
Fachgutachten von Psychiatern oder Psychologen. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass beide Fragen mit Ja beantwortet werden müssen, wird es den Täter zur Therapie und zur Sicherung in eine forensische Klinik überweisen. Während der Unterbringung überprüft das Gericht regelmäßig, ob der Freiheitsentzug zum Schutz der Allgemeinheit noch gerechtfertigt ist. In mindestens jährlichen Abständen nimmt die behandelnde Klinik dazu Stellung, ob weitere erhebliche Straftaten von dem Patienten aufgrund seines Zustandes zu erwarten sind. Wenn der Patient nach einer erfolgreichen
Therapie nach bestem ärztlichen Wissen keine Gefährdung mehr darstellt für die Allgemeinheit, ist es wiederum Sache des Gerichts, die Unterbringung zu beenden. Zunächst erfolgt eine bedingte Entlassung: Das Gericht knüpft die
Entlassung an bestimmte Auflagen und stellt den Patienten unter die Aufsicht eines/r Bewährungshelfers/in. Falls der Patient erneut auffällig wird oder sich nicht an seine Auflagen hält, kann das Gericht jederzeit die Wiedereinweisung verfügen. Wenn der Patient sich über einen vorher festgelegten Zeitraum bewährt, ist er endgültig entlassen.