Vergütungsvereinbarung nach dem SGB XII
Der Sozialhilfeträger ist nur in den Einrichtungen des SGB XII verpflichtet die Kosten zu übernehmen, mit denen Vereinbarungen über die zu erbringenden Leistungen, die durchzuführenden Prüfungen und die zu zahlenden Vergütungen abgeschlossen sind (s. auch Soziales )
Die Vergütungsvereinbarungen werden auf der Grundlage des Rahmenvertrages gem. § 79 Abs. 1 SGB XII zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII zwischen dem Träger der einzelnen Einrichtung und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe geschlossen.

